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BGH · a ZR 166/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a ZR 166/83

VflMMBK HfliBWm werden die Ausfertigungen und Abdrucke des Urteils vom 17- Dezember 1986 wie folgt berichtigt: - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Februar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie die Klägerin mit ihrer Berufung den Feststellungsantrag weit erverfolgt, der Versicherungsvertrag Nr. 2578139 bestehe für ihre Person fort. Mai 1983 den Rücktritt von dem gesamten Versicherungsvertrag mit der Begründung, die Klägerin und ihr Ehemann hätten bei Antragstellung fragen zu dem Gesundheitszustand des Ehemannes falsch beantwortet. a) auf Eeststellung, daß der Versicherungsvertrag unverändert fortbestehe und die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ab 1. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, wie die Klägerin Feststellung begehrt, daß der Versicherungsvertrag Nr. durch den am 1. Das Berufungsgericht hat festgeste 111, die Beklagte sei zu dem Rücktritt berechtigt gewesen, weil ihr nicht angegeben worden sei, daß der mitversicherte Ehemann der Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mehrfach seinen Hausarzt wegen Beschwerden inden 3einen aufgesucht habe, was zur Verordnung eines durchblutungsfördernden Medikamentes und zur Überweisung an einen Facharzt geführt habe. 2. Da die Lebensversicherung mit Unfa 11zusatz-Versicherung auf die verbundenen Leben beider Ehegatten genommen war, hätte das Berufungsgericht der Frage nachgehen müssen, ob der Rücktritt der Beklagten den Fortbestand des Vertragsverhältnisses für die Person der Klägerin überhaupt berühren konnte, § 3D Abs. 1 \/\/G.

VersicherungsvertragRücktrittBerufungsgerichtPersonVersicherungKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

IV a ZR 166/83
In Sachen DiMK ./. VflMMBK HfliBWm
 werden die Ausfertigungen und Abdrucke des Urteils vom 17- Dezember 1986 wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3, 1. Absatz muß es heißen:
Diesen Betrag mußte die Klägerin in Erfüllung von gerichtlichen Vergleichen aufwenden, ......
Auf Seite 4, 3. Absatz muß es heißen:
"Ausgeschlossen von der Versicherung bleibt stets ... die Haftpflicht:
Karlsruhe, den ?7. Januar 1987
Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des IV a-Zivilsenats
 Hellmann Justizamtsinspektor
BUNDESGERICHTSHOF
J-T
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 94/85	URTEIL	Verkündet	am: 10. Dezember 1986
Hellmann, Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 straße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die	L
den Vorstand,
AG, vertreten durch Ring flV, Wl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1986
für Recht erkannt :
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie die Klägerin mit ihrer Berufung den Feststellungsantrag weit erverfolgt, der Versicherungsvertrag Nr. 2578139 bestehe für ihre Person fort.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
T atbestand:
Die Klägerin schloß für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Kapital Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall für "zwei verbundene Leben" ab mit Unfal1zusatzVersicherung und Berufsunfähigkeitszusatz Versicherung, letztere nur für ihren Ehemann. Die Beklagte erklärte unter Ablehnung begehrter Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatz -Versicherung mit Schreiben vom 26. Mai 1983 den Rücktritt von dem gesamten Versicherungsvertrag mit der Begründung, die Klägerin und ihr Ehemann hätten bei Antragstellung fragen zu dem Gesundheitszustand des Ehemannes falsch beantwortet.
Die daraufhin erhobene Klage
a)	auf Eeststellung, daß der Versicherungsvertrag unverändert fortbestehe und die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ab 1. Februar 1983 eine Berufsunfähigkeitsrente wegen des am 8. Mai 1982 in der Person des mitversicherten Ehemannes eingetretenen Versicherungsfalles zu zahlen, hilfsweise, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Mitversicherten diese Berufsunfähigkeits-rente zu zahlen,
b)	auf Auskunft über die Höhe der seit 1. Februar 1983 zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente und der erfolgten Beitragszahlungen
c)	sowie auf anschließende Zahlung dieser Beträge an die Klägerin, hilfsweise den Mitversicherten,
 ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben.
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Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, wie die Klägerin Feststellung begehrt, daß der Versicherungsvertrag Nr.	durch	den am
26. Mai 1983 erklärten Rücktritt für ihre Person nicht aufgelöst worden sei, sondern unverändert fortbestehe.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat festgeste 111, die Beklagte sei zu dem Rücktritt berechtigt gewesen, weil ihr nicht angegeben worden sei, daß der mitversicherte Ehemann der Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mehrfach seinen Hausarzt wegen Beschwerden inden 3einen aufgesucht habe, was zur Verordnung eines durchblutungsfördernden Medikamentes
 und zur Überweisung an einen Facharzt geführt habe.
Es hat keine falschen Angaben zu dem Gesundheitszustand der Klägerin selbst festgestel11 .
2.	Da die Lebensversicherung mit Unfa 11zusatz-Versicherung auf die verbundenen Leben beider Ehegatten genommen war, hätte das Berufungsgericht der Frage nachgehen müssen, ob der Rücktritt der Beklagten den Fortbestand des Vertragsverhältnisses für die Person
 der Klägerin überhaupt berühren konnte, § 3D Abs. 1	\/\/G.
Zur Nachholung dieser Prüfung muß die Sache zurückverwiesen werden, da der Beklagten Gelegenheit zu ge-
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ben ist, auszuführen und gegebenfalls zu beweisen, daß sie einen Lebensversicherungsvertrag mit Unfall-zusatzversicherung mit der Klägerin allein nicht unter den gleichen Bestimmungen abgeschlossen hätte.
Rottmüller	Dehner	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs		Dr. Ritter