* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 165/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 165/81

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Der Kläger ist Sachkundiger auf dem Gebiet der Unfallverhütungsvorschriften für Gabelstapler und ähnliche Geräte. Zur Absicherung gegen das mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundene Risiko beantragte er bei den Beklagten in einem formularmäßigen, von ihr zur Verfügung gestellten "Antrag auf Versicherung gegen die Folgen der gesetzlichen Auf der ersten Seite des insgesamt sechsseitigen, engbedruckten Antragsformulars ist am Ende der Seite vermerkt: "Auf den Umfang der Sachschadendeckung und den Ausschluß der Schäden an fremden Sachen nach § 4 Ziffer I 6 a) und b) der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) wird besonders hingewiesen." Außerdem wurde in der Police darauf hingewiesen, daß sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u.a. nach den AHB regeln. Die Beklagte verweigert die Gewährung von Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 4 Nr. I 6 b AHB, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf "Haft-pflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Der Kläger meint, diese Ausschlußklausel habe ihm gegenüber keine Wirkung, weil er dem den Versicherungsvertrag übermittelnden Zeugen Horst SchflBBMh klar gesagt habe, daß die Versicherung sein gesamtes berufliches Haftungsrisiko lückenlos abdecken müsse. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.138,— DM, nämlich nur insoweit stattgegeben, als der Kläger Ersatz für die Miete und die Transportkosten des Ersatzgeräts begehrt. Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 4% Zinsen aus 4.138,— DM und 13% Mehrwertsteuer aus den Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Ersatzanspruch des Klägers sei nach § 4 Nr. I 6 b AHB ausgeschlossen. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß der Klägerin 1396 Mehrwertsteuer aus den geltend gemachten Zinsen zuerkannt worden sind. Daher ist trotz des Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO die Revision als unbegründet zurückzuweisen, wenn das in den Gründen übergangene Angriffsoder Verteidigungsmittel zur Begründung oder Abwehr der Klage ungeeignet ist (BGH aaO). Der Senat hält an dieser Auffassung fest, zu demal es sich im vorliegenden Fall um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt, die das Revisionsgericht ohne vorangegangene Erörterung durch das Berufungsgericht treffen kann, und eine Aufhebung und Zurückverweisung nur zur Wiederholung des angefochtenen Urteils führen könnte, weil die Rechtsfrage zu Gunsten des Klägers zu entscheiden ist. 2. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden ist. In vorliegenden Rechtsstreit sind Jedoch die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß der Kläger nach Verweigerung des Versicherungsschutzes den eingeklagten Betrag an den Geschädigten gezahlt hat und von der Beklagten Erstattung dieses Betrages verlangt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob es sich bei den von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die Miete und den An- und Abtransport des Ersatzgeräts um Haftpflichtansprüche handelt, die nach Denn sie kann hier schon deshalb nicht eingreifen, weil in ihr ein Ausschluß des Versicherungsschutzes auch für die mit der Nach § 4 Nr. I 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergl.) Daher ist auch aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, dem die Juristische Unterscheidung zwischen unmittelbaren Sachschäden und damit zusammenhängenden Folgeschäden nicht bekannt ist, die Auslegung naheliegend, daß sich die Ausschlußklausel auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt. Die Revision war daher mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Einschränkung zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankam.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
FirmaFolgeschadenGerätKlägerSacheAusschlußklauselRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 4 Nr. I 6 b
Die Ausschlußklausel in § 4 Nr. I 6 b AHB betrifft nur unmittelbare Sachschäden, nicht aber Folgeschäden.
BGH, Urt. v. 21. September 1933 _ IVa ZR l65/81
OLG München LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 165/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. September 1983 Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 OdBHBP HflÜ, Allgemeine Versiehe rungs-AG, Allee	vertreten
 durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Herrn Hugo LflBU, Pel
 Straße W, Buch am Buchrain,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.#
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer aus den Zinsen entfällt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten tim die Verpflichtung der Beklagten, einen durch den Kläger verursachten Schaden zu ersetzen.
Der Kläger ist Sachkundiger auf dem Gebiet der Unfallverhütungsvorschriften für Gabelstapler und ähnliche Geräte. Zur Absicherung gegen das mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundene Risiko beantragte er bei den Beklagten in einem formularmäßigen, von ihr zur Verfügung gestellten "Antrag auf Versicherung gegen die Folgen der gesetzlichen
 
Haftpflicht als Betriebsunternehmer, Tierhalter,
 Hausbesitzer, Mieter und Privatperson" eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz in Finsing sowie für seine "Tätigkeit als Sachkundiger auf dem Gebiet der UnfallverhütungsVorschriften für Gabelstapler und ähnliche Geräte (Flurförder zeuge)".
Auf der ersten Seite des insgesamt sechsseitigen, engbedruckten Antragsformulars ist am Ende der Seite vermerkt: "Auf den Umfang der Sachschadendeckung und den Ausschluß der Schäden an fremden Sachen nach § 4 Ziffer I 6 a) und b) der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) wird besonders hingewiesen."
In der daraufhin von der Beklagten ausgefertigten Versicherungspolice ist unter anderem festgehalten: "Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Berufstätigkeit als Sachkundiger auf dem Gebiet der Unfallverhütungsvorschriften für Gabelstapler und ähnliche Geräte". Außerdem wurde in der Police darauf hingewiesen, daß sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u.a. nach den AHB regeln. Auch die Police trägt den bereits vorstehend zitierten Vermerk:
"Auf den Umfang der Sachschadendeckung ... wird besonders hingewiesen".
Am 18. September 1979 fuhr der Kläger im Rahmen einer Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungs-vorschriften bei Gabelstaplern in der Firma	bei
 einem dieser Geräte das Hubgerüst hoch. Da er vorher die Festigung entfernt hatte, kippte das Hubgerüst heraus und fiel auf den Boden, wodurch das Gerät erheblich beschädigt wurde. Da der Kläger für den Unfall verantwortlich war,
 
stellte ihm die Fa. T( in Rechnung:
folgende Schadenssummen
 Reparatur des Gabelstaplers durch die Fa. BH Transportgeräte GmbH (Montagekosten, Ersatzteile)
Transport des beschädigten Geräts zur Fa. B®Transportgeräte GmbH durch die Spedition HoJHBHV
Rücktransport des reparierten Geräts zur Fa. T^MHHHp durch die Spedition NM
Miete eines Ersatzgeräts bei der Fa.
Ji
 und
Transport des Ersatzgeräts zur Fa. TgpHi durch die Spedition Boi
 Rücktransport des Ersatzgeräts durch die Spedition Boi
DM	15.756,80
DM	781,40
DM	622,—
DM	1.463,--
DM	1.309,—
DM	683,—
DM	683.—
DM	21.298,20
Der Kläger ist der Ansicht, seine Haftpflichtversicherung müsse für diesen Schaden einstehen. Er hat daher die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 21.298,20 DM zuzüglich Zinsen begehrt.
Die Beklagte verweigert die Gewährung von Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 4 Nr. I 6 b AHB, wonach sich der Versicherungsschutz nicht auf "Haft-pflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
5
Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind," bezieht. Nach ihrer Ansicht fällt der von dem Kläger verursachte Schaden unter diese Ausschlußklausel.
Der Kläger meint, diese Ausschlußklausel habe ihm gegenüber keine Wirkung, weil er dem den Versicherungsvertrag übermittelnden Zeugen Horst SchflBBMh klar gesagt habe, daß die Versicherung sein gesamtes berufliches Haftungsrisiko lückenlos abdecken müsse. Dies sei auch Inhalt des Versicherungsvertrages geworden.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.138,— DM, nämlich nur insoweit stattgegeben, als der Kläger Ersatz für die Miete und die Transportkosten des Ersatzgeräts begehrt. Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 4% Zinsen aus 4.138,— DM und 13% Mehrwertsteuer aus den Zinsen verurteilt.
Im übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Ersatzanspruch des Klägers sei nach § 4 Nr. I 6 b AHB ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Von der Darstellung der Entscheidungsgrunde wird abgesehen, da das Berufvingsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere unter den Nummern 2.2.2. und 3.» folgt".
Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
 
Ent8Cheldungsgründe:
I.
Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß der Klägerin 1396 Mehrwertsteuer aus den geltend gemachten Zinsen zuerkannt worden sind. Da für zuerkannte Verzugszinsen keine Mehrwertsteuer geschuldet wird (vgl. EuGH in NJW 1983, 505), mußte die Klage insoweit abgewiesen werden.
II.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
1. Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht in der von der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Weise mit Gründen versehen, kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
In erster Instanz haben die Parteien nur darum gestritten, ob die Ausschlußklausel in § 4 Nr. I 6 b AHB eingreift. Demgemäß wurde von keiner der Parteien dazu Stellung genommen, ob eine Unterscheidung zwischen Sach-und Folgeschäden erfolgen müsse. Das Landgericht hat in seinem Urteil eine solche Unterscheidung vorgenommen. Aus diesem Anlaß hat die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals Ausführungen dazu gemacht, daß von der genannten Ausschlußklausel Jedenfalls solche Folgeschäden erfaßt würden, die eng und unmittelbar mit der Beschädigung der
 
Sache Zusammenhängen. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht in seinem Urteil zu den diesbezüglichen neuen Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz Stellung nehmen müssen. Insoweit fehlt es daher an der erforderlichen Begründung des Berufungsurteils. Dieser dem Berufungsurteil anhaftende Mangel kann jedoch im vorliegenden Fall nicht dazu führen, daß das angefochtene Urteil schon deswegen aufgehoben werden muß.
Obwohl die "fehlende Begründung" nach § 551 Nr. 7 ZPO ein "absoluter Revisionsgrund" ist, hat die Rechtsprechung di,e Anwendung dieser Vorschrift dadurch eingeengt, daß sie dann, wenn dies ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist, eine Kausalitätsprüfung zuläßt und auch fordert (vgl. BGHZ 39, 333, 338 m.w.N.). Daher ist trotz des Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO die Revision als unbegründet zurückzuweisen, wenn das in den Gründen übergangene Angriffsoder Verteidigungsmittel zur Begründung oder Abwehr der Klage ungeeignet ist (BGH aaO). Der Senat hält an dieser Auffassung fest, zu demal es sich im vorliegenden Fall um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt, die das Revisionsgericht ohne vorangegangene Erörterung durch das Berufungsgericht treffen kann, und eine Aufhebung und Zurückverweisung nur zur Wiederholung des angefochtenen Urteils führen könnte, weil die Rechtsfrage zu Gunsten des Klägers zu entscheiden ist.
J
 
2.	Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden ist. Im Haftpflichtversicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich zwar nur auf Feststellung klagen, daß der Versicherer wegen einer im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGHZ 79* 76, 78). In vorliegenden Rechtsstreit sind Jedoch die Vorinstanzen in Übereinstimmung
 mit den Parteien davon ausgegangen, daß der Kläger nach Verweigerung des Versicherungsschutzes den eingeklagten Betrag an den Geschädigten gezahlt hat und von der Beklagten Erstattung dieses Betrages verlangt. Die Revision hat dies nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte hat auch keine Einwendungen gegen die Art der Antragstellung des Klägers erhoben. Bei dieser Sachlage war der Kläger berechtigt, auf Leistung an sich selbst zu klagen. Berechtigte Interessen der Beklagten werden hierdurch im vorliegenden Fall nicht berührt; sie ist nicht gehindert, sämtliche Einwendungen gegen das Bestehen ihrer Deckungspflicht vorzubringen.
3.	Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob es sich bei den von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die Miete und den An- und Abtransport des Ersatzgeräts um Haftpflichtansprüche handelt, die nach
§ A Nr. I 6 b AHB nicht von dem Versicherungsschutz umfaßt sind. Dabei kann es auf sich beruhen, ob diese Ausschlußklausel Vertragsinhalt geworden ist. Denn sie kann hier schon deshalb nicht eingreifen, weil in ihr ein Ausschluß des Versicherungsschutzes auch für die mit der
 
Beschädigung der fremden Sache zusammenhängenden Folgeschäden nicht mit der erforderlichen Klarheit normiert ist.
Nach § 4 Nr. I 6 b AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergl.) entstanden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind.
Der Wortlaut dieser Ausschlußklausel ist nicht eindeutig. Er spricht nur von Schäden an fremden Sachen. Folgeschäden, die in irgendeinem Zusammenhang damit stehen, werden nicht erwähnt. Daher ist auch aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, dem die Juristische Unterscheidung zwischen unmittelbaren Sachschäden und damit zusammenhängenden Folgeschäden nicht bekannt ist, die Auslegung naheliegend, daß sich die Ausschlußklausel auf den unmittelbaren Sachschaden beschränkt. Da Ausschlußklauseln der vorliegenden .!-.rt ~ng auszulegen sind, ist dieser Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben. Daraus ergibt sich, daß hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Folgekosten Versicherungsschutz zu gewähren war, ohne daß es darauf ankam, ob es sich um Kosten für eng mit dem Sachschaden zusammenhängende oder weiter entfernt liegende Folgeschäden gehandelt hat.
10
4. Die Höhe dieser Kosten hat das Landgericht festgestellt. Dagegen sind weder in der Berufungs- noch in der Revisionsinstanz von der Beklagten Einwendungen erhoben worden. Die Revision war daher mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Einschränkung zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankam.
Rassow
 Dr. Zopfs
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner