Ir Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 26. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin auf 24 447,47 DM festgesetzt. Die Klägerin beantragt, diesen Wert auf über 40 000 DM festzusetzen, weil der Wert des Feststellungsantrages mit 3 000 DM von dem Berufungsgericht zu niedrig angesetzt worden sei. Daß auch die Klägerin selbst in den Vorinstanzen von einem Streitwert unter 40 000 DM ausgegangen ist, ergibt sich daraus, daß sie einen Gerichtskostenvorschuß von 341 DM eingezahlt hat, der einem Streitwert von etwa 32 000 DM entspricht.
BUNDESGERICHTSHOF 2 IVa ZR 164/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Kauffrau Karmen B( Weg - Prozeßbevollmächtigter: Nebenintervenient: RA Dr. Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter selbst II. Instanz: gegen die A1 Vorstand, AG, vertreten durch den Straße HIB» Bl - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, 2 Ir Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 26. Februar 1986 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe : Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin auf 24 447,47 DM festgesetzt. Die Klägerin beantragt, diesen Wert auf über 40 000 DM festzusetzen, weil der Wert des Feststellungsantrages mit 3 000 DM von dem Berufungsgericht zu niedrig angesetzt worden sei. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden. 3 Selbst wenn den Zahlenangaben und Berechnungen des Steuerberaters N zu folgen wäre, könnte der Wert des Feststellungsantrages nur mit 13 152,78 DM angesetzt werden. Die gesamte Beschwer der Klägerin würde dann 34 600,25 DM betragen. Die Revisionssumme wäre daher auch in diesem Fall nicht erreicht. Daß auch die Klägerin selbst in den Vorinstanzen von einem Streitwert unter 40 000 DM ausgegangen ist, ergibt sich daraus, daß sie einen Gerichtskostenvorschuß von 341 DM eingezahlt hat, der einem Streitwert von etwa 32 000 DM entspricht. Dr. Hoegen Rottmüller