Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 13. 1. Die Klägerinnen begehren von der Beklagten, bei der sie eine Betriebs-Vielschutzversicherung abgeschlossen haben, eine Versicherungsleistung von 71.950,- DM nebst 4% Zinsen seit 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 40.000,- DM festgesetzt. 2. Das Begehren der Beklagten, die Festsetzung der Beschwer in Anwendung von § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf einen 40.000,- DM übersteigenden Betrag zu erhöhen, ist begründet. Februar 1982 erhalten haben, zunächst auf die bis 13. Die von den Klägerinnen noch geforderte restliche Versicherungsleistung beträgt demnach noch
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 16^/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dipl. Kfm. Dieter Straße 11, K^HB, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtie*xe: Rechtsanwälte Dr. und F. SHB - gegen 1) Frau Barbara U| 2) Frau Karin Am 14, V Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr s# Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 13. Februar 1985 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 41.808,- DM. Grün d e : 1. Die Klägerinnen begehren von der Beklagten, bei der sie eine Betriebs-Vielschutzversicherung abgeschlossen haben, eine Versicherungsleistung von 71.950,- DM nebst 4% Zinsen seit 1. Juni 1981, abzüglich am 13- Februar 1982 gezahlter 31.950,- DM. Das Landgericht hat den Klageanspruch für dem Grunde nach berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 40.000,- DM festgesetzt. 2. Das Begehren der Beklagten, die Festsetzung der Beschwer in Anwendung von § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf einen 40.000,- DM übersteigenden Betrag zu erhöhen, ist begründet. Gemäß § 367 Abs. 1 BGB ist die Abschlagszahlung der Beklagten, die die Klägerinnen am 13. Februar 1982 erhalten haben, zunächst auf die bis 13. Februar 1982 aufgelaufene Zinssumme anzurechnen. Nach dem Klageantrag handelt es sich dabei um rund 1.808, - DM. Die von den Klägerinnen noch geforderte restliche Versicherungsleistung beträgt demnach noch 41.808, - IM (zuzüglich Zinsen hieraus seit 14. Februar 1982). Dr. Hoegen Dr. Ritter