b) § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVB-WB enthält keine Begrenzung der Einstandspflicht auf die Deckungssumme (ohne Zinsen und Kosten) . Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Initiator Dr. K^[[^^ hat unter Mitwirkung des früheren Wirtschaftsprüfers die Klägerin in Höhe von rund 44.000.000 DM betrügerisch geschädigt. März 1979 einerseits und den Rechtsberater der Klägerin im Brief vom 14. März 1979 an alle Aufsichtsratsmitglieder andererseits noch im Juni 1979 die Treuhandkommanditistin und die Geschäftsführung der Klägerin zur Freigabe von 12.500.000 DM ermächtigt habe. März 1983 hat das Landgericht Düsseldorf den Wirtschaftsprüfer Dr. zur Zahlung von Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Berufung nur hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben und sie im übrigen zurückgewiesen. wobei unter Nr. II der Entscheidungsgründe ausgeführt wird, der Senat habe seine Entscheidung zusätzlich auch auf die Haftung des Wirtschaftsprüfers Dr. N^m^ als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin gestützt, neben dessen Haftung als Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin. "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Grundprämie für einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater, der als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder als Teilhaber tätig ist und eine angestellte Person. Zuschlag für einen zweiten Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater, der als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Teilhaber tätig ist." Zugleich war die Beklagte Haftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers Dr. N^|[^P persönlich für Vermögensschäden mit Vertragsbeginn ab 31. Die Klägerin hat wegen der aufgrund der Düsseldorfer Urteile sowie der darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse ihr zustehenden Haupt- und Nebenforderungen sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus den Versicherungsscheinen vom 11. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Haftung sei aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen und des versicherten Risikos ausgeschlossen, weil Wirtschaftsprüfer Dr. als Auf- sichtsratsmitglied unternehmerisch tätig geworden sei und seine Pflichtverletzung zudem wissentlich begangen habe (Nr. III Ziffer 3 der "Risikobeschreibung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer" sowie § 4 Ziffern 6 und 9 AVB-WB - "Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirt-schafts- und steuerberatenden Berufe"). Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und nur den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Klägerin auf deren Anschlußberufung auch die Pfändungsund Überweisungskosten zugesprochen. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. z.B. die als Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat oder Geschäftsführer, sowie ein unternehmerisches Risiko, das sich im Rahmen der Ausübung einer gedeckten Tätigkeit ergeben kann, z.B. als Konkursverwalter bei Fortführung eines Unternehmens, als Testamentsvollstrecker, soweit ein gewerbliches Unternehmen zu dem Nachlaß gehört, als Notgeschäftsführer, als geschäftsführender Treuhänder." Das Landgericht hat diese Bestimmung folgendermaßen ausgelegts Zwar sei in dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin das Organ, dem Dr. N^f^^ angehörte, als Aufsichtsrat bezeichnet. Tatsächlich handele es sich bei dem Aufsichtsrat der Klägerin um ein freiwilliges Organ, das nach seiner Aufgabenbeschreibung in § 16 Ziff.8 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1 zur Klageschrift) eher als Beirat einzustufen sei, wie er bei Publikums-KGs häufig anzutreffen sei. Obwohl der Aufsichtsrat der Klägerin von seinem Aufgabenbereich her dem satzungsmäßig bestellten Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG nahekomme, sei Dr. N|0|^^ nicht als Aufsichtsratsmitglied einzustufen. Aus dem Zusammenhang der von der Beklagten dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Risikobeschreibung ergebe sich, daß die Beklagte Versicherungsschutz nur für Vermögensschäden gewähren wolle, die aus der typischen beratenden und kontrollierenden Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers herrühren, nicht aber solche, die aus einer in ihren Risiken kaum zu übersehenden unternehmerischen Tätigkeit herrühren. Mit Recht haben die Vorinstanzen Dr. nicht als Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziff.III 3 der Risikobeschreibung angesehen. Berufungsgericht anhand des Gesellschaftsvertrages prüfen müssen, wobei zu beachten gewesen wäre, daß es sich bei der Anlage K 1 zur Klageschrift nicht um den Gesellschaftsvertrag, sondern um ein Beteiligungsangebot handelt. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß das schadensstiftende Verhalten des Dr. nicht von vornherein als Beiratstätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wird es erneut zu prüfen haben, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt. Die Ansicht der Beklagten, § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVB-WB begrenze die Einstandspflicht auf die Deckungssumme (ohne Zinsen und Kosten usw.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Allg. Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (AVB-WB) § 4 Ziffern 6 und 9, § 3 Abs. 2 Nr. 2 a) Zur Auslegung der Begriffe Aufsichtsrat und Beirat. b) § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVB-WB enthält keine Begrenzung der Einstandspflicht auf die Deckungssumme (ohne Zinsen und Kosten) . BGH, Urt. v. 8. November 1989 - IVa ZR 163/88 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF y IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 163/88 URTEIL Verkündet am: 8. November 1989 Keller Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Allgemeine treten durch den Vorstand, t Versicherungs-AG, gesetzlich ver- P^HHHHbstraße 11, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen P^H|HP Industrieanlagen GmbH & Co. Betriebs KG i.L., gesetzlich vertreten durch die P^^fe G^m GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Waltraut itraße 1, M< Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WIV 2 s') / Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1989 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 1988 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eines bei dieser als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer tätig gewesenen Wirtschaftsprüfers in Anspruch, nachdem sie die Versicherungsansprüche dieses Wirtschaftsprüfers gegen die Beklagte gepfändet hat. Die Klägerin wurde 1978 als sogenannte "Publikums-KG" zur Versorgung industrieller Unternehmen und privater Haushalte in Saudi-Arabien und den arabischen Emiraten mit Flüs- 3 siggas gegründet. Initiator, Gründungsgesellschafter und Gründungsgeschäftsführer war Dr. der zu 26% an der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin beteiligt war. Seine Ehefrau hielt den einzigen Kommanditanteil an der Klägerin. "W^ und GmbH " (W^(| erwarb durch Vertrag vom 15. Juni 1978 diesen Kommanditanteil. Sie ist bei der Klägerin am 3. Dezember 1980 ausgeschieden. Sie hielt treuhänderisch das Beteiligungskapital von rund 53.500.000 DM, das etwa 1.200 Gesellschafter aufgebracht hatten. Gleichzeitig war die W# laut Treuhandvertrag vom 2. September 1978 treuhänderisch für die Klägerin tätig, wobei ihre Aufgabe überwiegend in der Mittelverwendungskontrolle lag. Außerdem war die W# zu 74% an der damaligen persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin beteiligt. Die Stammeinlagen bei der hielten treuhänderisch für den damaligen Wirtschaftsprüfer Günter je zur Hälfte der Wirtschaftsprüfer Dr. Helmut sowie der Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas die beide außerdem einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der W^^ waren. Gegenüber den einzelnen Anlegern hatte die die Aufgabe übernommen, deren Kapitaleinlagen treuhänderisch zu halten und zu verwalten, die Rechte der Anleger gegenüber der Klägerin wahrzunehmen, ihnen die Ergebnisse der Beteiligung auszukehren, treuhänderisch für die ünterbeteiligten einen 74%igen Stammanteil an der damaligen persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin zu halten und die Mittelverwendung der Klägerin zu kontrollieren. Wirtschaftsprüfer Dr. oblag außerdem die Mit- telverwendungskontrolle als Mitglied des vorläufigen "Aufsichtsrats " der Klägerin. Der Initiator Dr. K^[[^^ hat unter Mitwirkung des früheren Wirtschaftsprüfers die Klägerin in Höhe von rund 44.000.000 DM betrügerisch geschädigt. Die Klägerin hat Wirtschaftsprüfer Dr. zu einem Teilbetrag von 500.000 DM wegen unzureichender Mittelverwendungskontrolle verklagt, weil er trotz Warnungen wegen fehlender Belege durch den Steuerberater der Klägerin in der Aufsichtsratssitzung vom 9. März 1979 einerseits und den Rechtsberater der Klägerin im Brief vom 14. März 1979 an alle Aufsichtsratsmitglieder andererseits noch im Juni 1979 die Treuhandkommanditistin und die Geschäftsführung der Klägerin zur Freigabe von 12.500.000 DM ermächtigt habe. Durch Urteil vom 4. März 1983 hat das Landgericht Düsseldorf den Wirtschaftsprüfer Dr. zur Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Berufung nur hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben und sie im übrigen zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, daß Wirtschaftsprüfer Dr. aus doppeltem Grunde hafte, nämlich 5 1. wegen Verletzung von Aufsichtsratspflichten und 2. wegen Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer der W^^ wobei unter Nr. II der Entscheidungsgründe ausgeführt wird, der Senat habe seine Entscheidung zusätzlich auch auf die Haftung des Wirtschaftsprüfers Dr. N^m^ als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin gestützt, neben dessen Haftung als Mitglied des Aufsichtsrats der Klägerin. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer der für VermögensSchäden mit Vertragsbeginn ab 5. April 1978 laut Versicherungsschein vom 26. Juni 1978 (Deckungssumme je Versicherungsfall: 500.000 DM) mit Nachträgen vom 4. Mai 1979 (Erweiterung ab 9. April 1979: Deckungssumme je Versicherungsfall: 2.000.000 DM) und 8. Mai 1981 (Vertragsaufhebung zu dem 30. April 1981). Für folgende Risiken wurde Versicherungsschutz gewährt: "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Grundprämie für einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater, der als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder als Teilhaber tätig ist und eine angestellte Person. Zuschlag für einen zweiten Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Steuerberater, der als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Teilhaber tätig ist." Zugleich war die Beklagte Haftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers Dr. N^|[^P persönlich für Vermögensschäden mit Vertragsbeginn ab 31. Dezember 1969 laut Versicherungsschein vom 11. Dezember 1969 (Deckungssumme je Versicherungsfall: 500.000 DM). 6 Die Beklagte hat Versicherungsschutz für die im Düsseldorfer Haftungsprozeß erhobenen Ansprüche abgelehnt. Die Klägerin hat wegen der aufgrund der Düsseldorfer Urteile sowie der darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse ihr zustehenden Haupt- und Nebenforderungen sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus den Versicherungsscheinen vom 11. Dezember 1969 und vom 26. Juni 1978 mit allen Nachträgen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Klägerin begehrt Zahlung der ihr durch die Düsseldorfer Urteile zuerkannten Beträge nebst der festgesetzten Kosten und der ihr durch die Erwirkung der Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse entstandenen Kosten von der Beklagten . Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Haftung sei aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen und des versicherten Risikos ausgeschlossen, weil Wirtschaftsprüfer Dr. als Auf- sichtsratsmitglied unternehmerisch tätig geworden sei und seine Pflichtverletzung zudem wissentlich begangen habe (Nr. III Ziffer 3 der "Risikobeschreibung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer" sowie § 4 Ziffern 6 und 9 AVB-WB - "Allgemeine Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirt-schafts- und steuerberatenden Berufe"). Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und nur den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der 7 Pfändungsund Überweisungskosten als unschlüssig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Klägerin auf deren Anschlußberufung auch die Pfändungsund Überweisungskosten zugesprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Beide Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die im Haftpflichtprozeß gegen den Wirtschaftsprüfer Dr. Neubert ergangene Entscheidung, gegen Dr. beste- he aus den im Haftpflichtprozeß angeführten Gründen ein Haftpflichtanspruch, auch für den vorliegenden Deckungsprozeß verbindlich ist. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. In der Revisionsinstanz geht es im wesentlichen nur noch darum, ob Dr. unternehmerisch tätig geworden ist und seine Pflichtverletzungen wissentlich begangen hat. Die den Versicherungsverträgen zugrunde liegende Risikobeschreibung lautet auszugsweise: 8 "I. Der Versicherungsschutz umfaßt die Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfer ... und zwar ... 4. die treuhänderische Verwaltung, z.B. die Tätigkeit als gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Treuhänder ... III. Nicht versichert sind ... 3. alle unternehmerischen Tätigkeiten, wie z.B. die als Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat oder Geschäftsführer, sowie ein unternehmerisches Risiko, das sich im Rahmen der Ausübung einer gedeckten Tätigkeit ergeben kann, z.B. als Konkursverwalter bei Fortführung eines Unternehmens, als Testamentsvollstrecker, soweit ein gewerbliches Unternehmen zu dem Nachlaß gehört, als Notgeschäftsführer, als geschäftsführender Treuhänder." Das Landgericht hat diese Bestimmung folgendermaßen ausgelegts Zwar sei in dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin das Organ, dem Dr. N^f^^ angehörte, als Aufsichtsrat bezeichnet. Tatsächlich handele es sich bei dem Aufsichtsrat der Klägerin um ein freiwilliges Organ, das nach seiner Aufgabenbeschreibung in § 16 Ziff. 8 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1 zur Klageschrift) eher als Beirat einzustufen sei, wie er bei Publikums-KGs häufig anzutreffen sei. Obwohl der Aufsichtsrat der Klägerin von seinem Aufgabenbereich her dem satzungsmäßig bestellten Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG nahekomme, sei Dr. N|0|^^ nicht als Aufsichtsratsmitglied einzustufen. Zwar sei die Tätigkeit Dr. N^|H^ als Beiratstätigkeit einzustufen. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, daß der Begriff Beirat in der Risikobeschreibung als 9 Beispiel für eine unternehmerische Tätigkeit genannt sei. Aus dem Zusammenhang der von der Beklagten dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten Risikobeschreibung ergebe sich, daß die Beklagte Versicherungsschutz nur für Vermögensschäden gewähren wolle, die aus der typischen beratenden und kontrollierenden Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers herrühren, nicht aber solche, die aus einer in ihren Risiken kaum zu übersehenden unternehmerischen Tätigkeit herrühren. Unternehmerische Tätigkeiten seien wesentlich durch auf Gewinnerzielung gerichtete Investitionsentscheidungen gekennzeichnet, die wegen der Unsicherheit künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen in besonderem Maße mit Risiken behaftet seien. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Mit Recht haben die Vorinstanzen Dr. nicht als Aufsichtsratsmitglied im Sinne von Ziff. III 3 der Risikobeschreibung angesehen. Wenn dort von Aufsichtsrat die Rede ist, so ist damit nur ein Gesellschaftsorgan gemeint, das entweder, wie in §§ 30, 95 AktG für die betreffende Gesellschaftsform zwingend vorgeschrieben oder, wie in § 52 GmbHG (fakultativ) zugelassen ist. "Aufsichtsräte" von Personalgesellschaften fallen daher nicht unter diesen Versicherungsausschluß. Auch die Revision greift insoweit die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht an. Das Berufungsgericht hätte jedoch näher prüfen müssen, ob ein Beirat im Sinne der Bedingungen vorlag. Das ist dann der Fall, wenn ihm eine Funktion zugewiesen war, die den anderen in der Klausel aufgeführten Gremien vergleichbar ist, z.B. wenn seine Zustimmung zu allen oder bestimmten unternehmerischen Entscheidungen erforderlich ist. Das hätte das 10 Berufungsgericht anhand des Gesellschaftsvertrages prüfen müssen, wobei zu beachten gewesen wäre, daß es sich bei der Anlage K 1 zur Klageschrift nicht um den Gesellschaftsvertrag, sondern um ein Beteiligungsangebot handelt. Das ist bisher unterblieben. Sollte hiernach eine BeiratStätigkeit im Sinne der Klausel zu bejahen sein, ist der Versicherungsschutz für die gesamte Beiratstätigkeit ausgeschlossen, und es kommt entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht mehr darauf an, ob der Beirat im Einzelfall unternehmerisch tätig geworden ist. Eine andere Beurteilung könnte dann gerechtfertigt sein, wenn sich aus dem Schriftwechsel vor Abschluß des Versicherungsvertrages eine abweichende Individualabrede (§ 4 AGBG) entnehmen ließe. Auch das wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß das schadensstiftende Verhalten des Dr. nicht von vornherein als Beiratstätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wird es erneut zu prüfen haben, ob eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt. Dabei würde eine schlichte Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts ohne Würdigung des neuen BerufungsVorbringens nicht ausreichen. 11 II. Für das weitere Verfahren gibt der Senat außerdem noch folgende Hinweise: Die Ansicht der Beklagten, § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVB-WB begrenze die Einstandspflicht auf die Deckungssumme (ohne Zinsen und Kosten usw. ) und ändere insoweit § 150 Abs. 2 Satz 2 WG ab, trifft nicht zu. Die genannte Bestimmung lautet: 2. Die Versicherungssumme ... stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziffer 7) - in jedem einzelnen Schadenfalle obliegenden Leistung dar ... ." Die in Bezug genommene Ziffer 7 lautet: "7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses ... gehen voll zu Lasten des Versicherers ... ." Die Bestimmungen sind daher wortgleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVB Vermögen und ähnlich § 3 II 2 AHB. Dort ist weitgehend anerkannt, daß die Nichterwähnung von Zinsen nicht ausreicht, § 150 Abs. 2 Satz 2 WG als abbedungen anzusehen (vgl. Prölss/Martin/Voit, WG 24. Aufl. Anm. 3 zu § 3 AHB m.w.N., ebenso Bruck/Möller/Johannsen, WG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 47; die gegenteilige Ansicht des LG Koblenz in VersR 1955, 338 ist in der Rechtsprechung vereinzelt geblieben). Auch hinsichtlich der Kosten kann den erwähnten Bestimmungen eine hinreichend klare Abweichung von § 150 Abs. 2, der auch die Kosten der Zwangsvollstreckung einschließt (vgl. Prölss/Martin/Voit, aaO § 150 Anm. 3a), nicht entnommen werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Ritter