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BGH · IVa ZR 162/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 162/84

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 20. Bei dem Landgericht Wuppertal besteht auf Anregung der Anwaltschaft die Übung, in Fällen des Teilunterlie-gens beider Parteien den beiderseitigen Prozeßbevoll- Dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist die Ausfertigung auf Durchschlagpapier am 13. März 198*+ zugestellt und in seinem Büro mit dem Eingangsvermerk von diesem Tage versehen worden. Mit Schreiben vom gleichen Tage beauftragte er die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Berufung einzulegen. Einer der beiden zweitinstanzlichen Rechtsanwälte notierte seiner ständigen Übung folgend eine zur Vorsicht um zwei Tage verkürzte Berufungsfrist auf den i^. März 1984 versehene zweite, auf Normalpapier geschriebene Ausfertigung übersandte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte den Anwälten zweiter Instanz ebenfalls. Er wollte feststellen, wann die Berufungsfrist wirklich ablief.Dabei stieß er auf die zweite Ausfertigung mit dem Eingangsvermerk vom 19. Schließlich ist ohne Bedeutung, daß es im Empfangs bekenn tnis nicht heißt, die Aushändigung sei "zu dem Zwecke der Zustellung gemäß § 212 a ZPO" erfolgt (BGH Beschluß vom 3.5.1978 - IV ZB 37/78 - VersR 1978, 763, 76*+ und Urteil vom 29.10.1980 - IVb*ZR 599/80 -LM ZPO § 511 a Nr. 13). Die bei dem Landgericht Wuppertal bestehende, im Tatbestand dargestellte Übung bei der Urteilszustellung gemäß § 317 ZPO widerspricht dieser Bestimmung nicht, da nur die erste Ausfertigung förmlich - hier im Sinne der Bestimmungen §§ 317, 212 a ZPO - zugestellt wird. Diese nicht nur im Bezirk des gleichen Oberlandesgerichts, sondern auch im Bezirk anderer Oberlandesgerichte bestehende Übung hat zwar schon gelegentlich dazu geführt, daß Anwälte wie hier der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten einem Irrtum unterlegen sind; das war jedoch immer auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen (BGH Beschlüsse vom 7.11.1979 - IV ZB 144/79, vom 25.9.1980 - VII ZB 10/80, vom 4.11. April 1984 notierten Ablauf der Berufungsfrist sich mit der zweiten, nicht zugestellten Urteilsausfertigung zufrieden gab und die von seinem Kollegen notierte Berufungsfrist auf den 19. Das gilt hier auch unter der Geltung des § 233 ZPO n.F. umso mehr, als er die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tage auszuschöpfen beabsichtigte, weshalb die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht hoch zu bemessen sind (BGH Beschluß vom 7.n.1979 - IV ZB ^57/79 - NJW 1980, 457 = VersR 1980, 168). Glaubhaft gemacht ist nämlich lediglich, daß der zunächst tätige zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Fristen auf "einige” Tage vorher einträgt. Weiter enthielt das Begleitschreiben, mit dem der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die weitere Ausfertigung vom 19. In ihm war als Anlage auch nur die Urteilsausfertigung mit Eingangsvermerk vom 19. Hätte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten deshalb in der Akte zurückgeblättert, so wäre er zwangsläufig auf das Schreiben des erstinstanzlichen Rechtsanwalts vom 13. Weil hier mehrfacher Anlaß bestand, sich mit der gefundenen Ausfertigung nicht zufrieden zu geben, überspannt das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt entgegen der Ansicht der Revision nicht.

Zitierte Normen: § 213a ZPO
ÜbungAusfertigungBerufungsfristZBMärzZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 162/84 URTEIL	Verkfindet am
20. März 1985 Hellmann
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Herrn Rainer P
An der
17,

Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Ingrid
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und	-
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1985
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Oberlandesgericht unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages seine Berufung als unzulässig verworfen hat. Die Berufung ist erst am 19. April nach Ablauf der Berufungsfrist am 13. April 1984 eingelegt worden.
Dazu kam es auf folgende Weise:
Bei dem Landgericht Wuppertal besteht auf Anregung der Anwaltschaft die Übung, in Fällen des Teilunterlie-gens beider Parteien den beiderseitigen Prozeßbevoll-
 
nächtigten zunächst Je eine Ausfertigung des Urteils auf Durchschlagpapier zuzustellen und ihnen später nach Eingang der Zustellungsnachweise - den Antrag gemäß § 213 a ZPO unterstellend - Je eine gegebenenfalls mit Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils auf Normalpapier formlos zuzusenden. So ist auch hier verfahren worden. Das Landgericht hat der Klage nur zu dem überwiegenden Teil stattgegeben.
Dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist die Ausfertigung auf Durchschlagpapier am 13. März 198*+ zugestellt und in seinem Büro mit dem Eingangsvermerk von diesem Tage versehen worden. Mit Schreiben vom gleichen Tage beauftragte er die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Berufung einzulegen. Dem Schreiben fügte er die zugestellte Urteilsausfertigung bei. Einer der beiden zweitinstanzlichen Rechtsanwälte notierte seiner ständigen Übung folgend eine zur Vorsicht um zwei Tage verkürzte Berufungsfrist auf den i^. und eine Vorfrist auf den 9. April 198*4. Die mit Eingangsvermerk vom 19. März 1984 versehene zweite, auf Normalpapier geschriebene Ausfertigung übersandte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte den Anwälten zweiter Instanz ebenfalls. Am 9. April wurde dem anderen dieser beiden Anwälte, der die Übung seines Kollegen kannte, die Handakte vorgelegt. Er wollte feststellen, wann die Berufungsfrist wirklich ablief. Dabei stieß er auf die zweite Ausfertigung mit dem Eingangsvermerk vom 19. März 1984. Davon ausgehend änderte er die auf den 11. April 1984 notierte Frist ab auf den 19. April 1934.
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- k -
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung nicht ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz versäumt hat, §§ 233» 85 Abs. 2 ZPO.
1. Der Laiif der Berufungsfrist ist durch die Zustellung der Ausfertigung auf Durchschlagpapier am 13. März />984 in Gang gesetzt worden. Durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit dieser Ausfertigung bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Allerdings fehlt auf ihrer ersten Seite die in der Urschrift fettgedruckte Bezeichnung “Landgericht Wuppertal” ebenso wie das Landeswappen. Derart unbedeutende Abweichungen der Ausfertigung von der Urschrift können Jedoch nicht die Wirksamkeit der Urteilszustellung in Fragen stellen (einhellige Meinung, vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 30.9.1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70 m.w.N.). Auch die Rüge, die Ausfertigung enthalte lediglich den Gerichtsstempel und kein Gerichtssiegel im Sinne von § 317 Abs. 3 ZPO, geht fehl. Das Reichsgericht hat bereits im Jahre 1900 den Aufdruck eines Stempels als ausreichend für § 317 Abs. 3 ZPO bezeichnet (RGZ 46, 364, vgl. auch BGH Beschluß vom 6.1i. 1964 - Ib ZB 16/64 - NJW '965, 104, 105). Dem folgt das Schrifttum (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 170 Rdn. 4 und Fn. 5» Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 317 Anm. 2 B und § 703 b Anm. 1 m.w.N.).
 
Schließlich ist ohne Bedeutung, daß es im Empfangs bekenn tnis nicht heißt, die Aushändigung sei "zu dem Zwecke der Zustellung gemäß § 212 a ZPO" erfolgt (BGH Beschluß vom 3.5.1978 - IV ZB 37/78 - VersR 1978, 763, 76*+ und Urteil vom 29.10.1980 - IVb*ZR 599/80 -LM ZPO § 511 a Nr. 13).
2. Die bei dem Landgericht Wuppertal bestehende, im Tatbestand dargestellte Übung bei der Urteilszustellung gemäß § 317 ZPO widerspricht dieser Bestimmung nicht, da nur die erste Ausfertigung förmlich - hier im Sinne der Bestimmungen §§ 317, 212 a ZPO - zugestellt wird. Diese nicht nur im Bezirk des gleichen Oberlandesgerichts, sondern auch im Bezirk anderer Oberlandesgerichte bestehende Übung hat zwar schon gelegentlich dazu geführt, daß Anwälte wie hier der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten einem Irrtum unterlegen sind; das war jedoch immer auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen (BGH Beschlüsse vom 7.11.1979 - IV ZB 144/79, vom 25.9.1980 - VII ZB 10/80, vom 4.11. und vom 16.12.1980 - VI ZB 14 und 21/80 - VersR 1980,
193 und 1981, 39, 136 und 282; ferner unveröffentlichter Senatsbeschluß vom 5. März 1981 - IVa ZB l/8i, der einen Fall aus Wuppertal betraf). So liegt es auch hier. Weil dem Beklagten die Fahrlässigkeit seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, mußten sein Wiedereinsetzungsgesuch und folglich seine Revision erfolglos bleiben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht als der einem Rechtsanwalt zu demutbaren Sorgfalt zuwiderlaufend beanstandet, daß der Prozeßbevollmächtigte II. Instanz trotz
 
Vorlage der Handakte am 9. April 1984 mit dem auf den 11. April 1984 notierten Ablauf der Berufungsfrist sich mit der zweiten, nicht zugestellten Urteilsausfertigung zufrieden gab und die von seinem Kollegen notierte Berufungsfrist auf den 19. April 1984 abänderte. Das gilt hier auch unter der Geltung des § 233 ZPO n.F. umso mehr, als er die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tage auszuschöpfen beabsichtigte, weshalb die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht hoch zu bemessen sind (BGH Beschluß vom 7.n.1979 - IV ZB ^57/79 - NJW 1980, 457 = VersR 1980, 168).
Die Notwendigkeit weiterer Prüfung drängte sich zunächst deshalb auf, weil sein Kollege die Berufungs-fx*ist, wäre diese erst am 19. April '’984 abgelaufen, um nie ungewöhnlich lange Zeitspanne von acht Tagen verkürzt gehabt hätte. Schon dies mußte für sich allein Anlaß geben, sicherere Feststellungen zu treffen. Glaubhaft gemacht ist nämlich lediglich, daß der zunächst tätige zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Fristen auf "einige” Tage vorher einträgt. Weiter enthielt das Begleitschreiben, mit dem der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die weitere Ausfertigung vom 19. März ^984 übersandte, nicht den Auftrag, gegen das angefochtene Urteil Berufung einzulegen. In ihm war als Anlage auch nur die Urteilsausfertigung mit Eingangsvermerk vom 19. März *984 und nicht etwa außerdem die Handakte aufgeführt. Die Übersendung der anwaltlichen Handakte mußte danach zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben. Es lag auf der Hand, daß der Berufungs-auftrag bereits vorher mit der Übersendung der Handakte ausgesprochen worden war. Entsprechend allgemeiner an-
waltlicher Übung war der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils in dem den Handakten beigefügten Auftragsschreiben angegeben. Hätte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten deshalb in der Akte zurückgeblättert, so wäre er zwangsläufig auf das Schreiben des erstinstanzlichen Rechtsanwalts vom 13. März ^984 gestoßen, in welchem ausdrücklich und zutreffend die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 13. März 1984 mitgeteilt war.
Weil hier mehrfacher Anlaß bestand, sich mit der gefundenen Ausfertigung nicht zufrieden zu geben, überspannt das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Dr. Hoegen
 Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter