Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18, Mai 1982 ■beschlossen: 1. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers auf 1.340.303,51 DM und die des Beklagten auf 34.375,23 DM festgesetzt hat, hindert den Senat nicht an einer abweichenden Festsetzung des Kostenstreitwerts für die Revisionsinstanz (vgl. Ihr Wert entspricht der zuerkannten Urteilssumme; die festgesetzten Kosten sind hinzuzurechnen (BGH Urteil vom 21. Soweit der Kläger die ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht vorgelegt und auch den Betrag, auf den die Beschlüsse lauten, nicht mitgeteilt hat, ist die Höhe Das gleiche gilt für die Kosten, die dem Kläger durch die Verteidigung gegen die Haftpflichtansprüche entstanden sind und deren Erstattung er mit Ziffer 3 seines Klageantrages verlangt. Kosten: Streitwert 124.412.85 DM Gerichtskosten Anwaltskosten beider Parteien Summe der Prozeßkosten davon 11/20 zu Lasten des jetzigen Klägers Gerichtskosten Anwaltskosten beider Parteien Summe der Prozeßkosten davon 2/3 zu Lasten des jetzigen Klägers 3. Soweit die Ansprüche der Dritten noch nicht tituliert sind, geht es dem Kläger darum, Versicherungsschutz zu erlangen; er will also die Beklagte veranlassen, entweder diese Ansprüche mit Erfolg abzuwehren oder sie zu befriedigen. Der Wert des Anspruchs auf Versicherungsschutz ist nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluß vom 18. Entscheidend ist dabei, ob den Umständen nach damit gerechnet werden muß, daß der Versicherer den Dritt-gläubiger befriedigen muß, oder ob er voraussichtlich den Haftpflichtanspruch mit Erfolg abwehren kann; ist das letz der Fall, so kommt es weiterhin darauf an, welche Kosten voraussichtlich durch die Abwehr entstehen und inwieweit diese Kosten auf den Haftpflichtgläubiger abgewälzt werder können (OLG Köln VersR 1964, 1261 = 1965, 1010; OLG Nürabe Büro 1968, 542; 1970, 305; OLG Bremen aaO; OLG Frankfurt/^ aaO; vgl. Für die Bewertung der vom Kläger erhobenen Ansprüche ergibt sich daraus: b) Die SflHpDHHHl GmbH hat nach Ziffer VI 3 der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils keine Haftpflichtansprüche gegen den Kläger geltend gemacht; seine Klage auf Befreiung von solchen Haftpflichtansprüchen ist daher gegenstandslos, sein Interesse gleich Null. Dennoch hat eine Bewertung dieses Anspruchs stattzufinden; die Kostengesetze gehen ersichtlich davon aus, daß für jede Klage - demnach auch für Klagen mit fehlendem Rechtsschutzinteresse - Kosten zu erheben sind. c) Für den Anspruch der BOTP-LMMt" und ;esellschaft gilt nach Ziffer VI 7 des Revisionsurteils im wesentlichen das gleiche wie für den Anspruch der DflHPHHM GmbH; auch für diese Kosten sind daher DM 200,— e) Den Wert des Anspruchs auf Versicherungsschutz gegenüber den Arbeitern GflBMV, und RMHi schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 162/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Hubertus Jf Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den GW-KflHp, AflPHm VflBHQi AG, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Dr. Rolf GJ Emst-Walter GOTHHHII, Werner GflP, Curt Dr* Heinz RflMHBB, Herbert Dr« Paul-Robert und Anton W| Von- Straße Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres« und ■■■■ - 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18, Mai 1982 ■beschlossen: Der Kostenstreitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1 . 300 »000.— DM festgesetzt. Grün d e : 1. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers auf 1.340.303,51 DM und die des Beklagten auf 34.375,23 DM festgesetzt hat, hindert den Senat nicht an einer abweichenden Festsetzung des Kostenstreitwerts für die Revisionsinstanz (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 17. März 1982 - IV a ZR 234/80). 2. Soweit der Kläger Schuldbefreiung von rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeiten verlangt, handelt es sich um eine Leistungsklage. Ihr Wert entspricht der zuerkannten Urteilssumme; die festgesetzten Kosten sind hinzuzurechnen (BGH Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 -LM WG § 5 Nr. 2 » MDR 1976, 649 = VersR 1976, 477. Soweit der Kläger die ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht vorgelegt und auch den Betrag, auf den die Beschlüsse lauten, nicht mitgeteilt hat, ist die Höhe der gegen den Kläger festgesetzten Kosten gemäß § 3 zu schätzen. Das gleiche gilt für die Kosten, die dem Kläger durch die Verteidigung gegen die Haftpflichtansprüche entstanden sind und deren Erstattung er mit Ziffer 3 seines Klageantrages verlangt. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Posten: a) AOK W aa) Urteil vom 26. Oktober 1978 (Bd. II Bl. 79 ff. c Urteilssumme 33.402,27 Kosten: Streitwert 36.929.97 DM Gerichtskosten 1.113»— Anwaltskosten beider Parteien 3.543,44 Summe der Prozeßkosten 6.656,44 davon 3/4 zu Lasten des jetzigen Klägers 4.992,33 bb) Urteil vom 28. Juni 1978 (Bd. II Bl. 123 ff. d. Urteilssumme 2.171,03 Kosten: Streitwert 2.171.03 DM Gerichtskosten 213,— Anwaltskosten des jetzigen Klägers 391,95 Summe der Prozeßkosten 604,95 b) Spedition & Co KG Urteil vom 8. Mai 1978 (Bd. II Bl. 129 ff. d.A.) Urteilssumme 82.359,54 DM Kosten: Streitwert 85.000.— IM Gerichtsko sten Anwaltskosten Summe der Prozeßkosten abzüglich verbleiben 2.121,— DM 9.937,52 DM 12.058.52 DM 42,— DM 12.016.52 DM c) Spedition Urteilssumme 72.409,87 DM Kosten: Streitwert 124.412.85 DM Gerichtskosten Anwaltskosten beider Parteien Summe der Prozeßkosten davon 11/20 zu Lasten des jetzigen Klägers 2.904,— DM 11.538.84 DM 14.442.84 DM 7.943,56 DM c) Weberei Wl & Co KG Urteil vom 27. Juli 1978 (Bd. II Bl. 237 ff. d.A.) Urteilssumme 678.403,09 DM Kosten: Streitwert 1.033.485.79 Gerichtskosten Anwaltskosten beider Parteien Summe der Prozeßkosten davon 2/3 zu Lasten des jetzigen Klägers 18.951,— DM 43.914.21 DM 62.865.21 DM 41.910,14 IM 3. Soweit die Ansprüche der Dritten noch nicht tituliert sind, geht es dem Kläger darum, Versicherungsschutz zu erlangen; er will also die Beklagte veranlassen, entweder diese Ansprüche mit Erfolg abzuwehren oder sie zu befriedigen. Dieses Rechtsschutzziel hat allerdings in den von ihm gestellten Anträgen nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden. Für die Streitwertfestsetzung ist dies jedoch ohne Bedeutung; maßgeblich für die Bewertung der Klageansprüche ist das vom Kläger verfolgte Interesse. Der Wert des Anspruchs auf Versicherungsschutz ist nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1 - II ZR 116/50 - NJW 1952, 546; OLG Bremen MDR 1957, 560; Frankfurt/M KostRspr § 3 ZPO Nr. 53, OLG Neustadt/W Rpfleg 1957, 237). Entscheidend ist dabei, ob den Umständen nach damit gerechnet werden muß, daß der Versicherer den Dritt-gläubiger befriedigen muß, oder ob er voraussichtlich den Haftpflichtanspruch mit Erfolg abwehren kann; ist das letz der Fall, so kommt es weiterhin darauf an, welche Kosten voraussichtlich durch die Abwehr entstehen und inwieweit diese Kosten auf den Haftpflichtgläubiger abgewälzt werder können (OLG Köln VersR 1964, 1261 = 1965, 1010; OLG Nürabe Büro 1968, 542; 1970, 305; OLG Bremen aaO; OLG Frankfurt/^ aaO; vgl. auch OLG Saarbrücken KostRspr § 3 ZPO Nr. 86). Für die Bewertung der vom Kläger erhobenen Ansprüche ergibt sich daraus: a) Der Haftungsbescheid des Finanzamts Bad ist nach dem imbestrittenen Vortrag des Klägers inzwischei vom Finanzamt aufgehoben worden. Für die Streitwertfestsetzung kann demnach davon ausgegangen werden, daß der Haftungsanspruch der öffentlichen Hand unbegründet und seine Abwehr verhältnismäßig leicht war, insbesondere aucl nicht die Führung eines Finanzgerichtsprozesses erforderte. Es erscheint daher angemessen, den Deckungsanspruch mit zu bewerten. DM 3.000,-- b) Die SflHpDHHHl GmbH hat nach Ziffer VI 3 der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils keine Haftpflichtansprüche gegen den Kläger geltend gemacht; seine Klage auf Befreiung von solchen Haftpflichtansprüchen ist daher gegenstandslos, sein Interesse gleich Null. Dennoch hat eine Bewertung dieses Anspruchs stattzufinden; die Kostengesetze gehen ersichtlich davon aus, daß für jede Klage - demnach auch für Klagen mit fehlendem Rechtsschutzinteresse - Kosten zu erheben sind. Den Umständen nach erscheint es angebracht, für den Anspruch auf Befreiung von den Verbindlichkeiten gegenüber der SflBpDSBBl GmbH einen Wert von DM 200,— anzusetzen. c) Für den Anspruch der BOTP-LMMt" und ;esellschaft gilt nach Ziffer VI 7 des Revisionsurteils im wesentlichen das gleiche wie für den Anspruch der DflHPHHM GmbH; auch für diese Kosten sind daher DM 200,— anzusetzen. d) Hinsichtlich der verbleibenden Haftpflichtansprüche läßt sich noch nicht beurteilen, ob sie mit Erfolg abgewehrt werden können. Es erscheint daher angemessen, 80% des Nominalwertes der geltend gemachten Haftpflichtansprüche zugrunde zu legen. Damit ist sowohl ein etwaiger Schuld-befreiungs- als auch ein etwaiger Rechtsschutz(abwehr) an-spruch abgegolten; die Kosten, die durch den Versuch der Abwehr bereits entstanden sind und durch eine weitere Abwehr möglicherweise noch entstehen, sind daher nicht hinz zurechnen. Daraus ergeben sich folgende Werte: 12.123,68 DM 6.347,93 DM 86.321,06 DM 161.577,87 DM 18.305,10 DM 23.234,59 DM 25.139,87 DM 20.000,— DM 598,46 DM 353.648,56 DM 282.918,84 DM e) Den Wert des Anspruchs auf Versicherungsschutz gegenüber den Arbeitern GflBMV, und RMHi schätzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 2.500,— DM. zusammen davon 80^ Dr. Hoegen Dehner