Prozeßkostenhilfe für eine unselbständige Anschlußrevision kann der Revisionsbeklagte nicht beanspruchen, wenn die Annahme der Revision abgelehnt wird. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als amtlich bestellter Abwickler für die Kanzlei des früheren Rechtsanwalts Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritte am 17. Der Klägerin wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für ihre Anschlußrevision versagt. Mai 1984 nicht zur Entscheidung angenommen und hat die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu 6/7 der Beklagten und im Hinblick auf die Anschlußrevision zu 1/7 der Klägerin auferlegt. Der Klägerin muß Prozeßkostenhilfe versagt bleiben; ihre Anschlußrevision bot keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Wird die Revision gemäß § 554 b ZPO nicht zur Entscheidung angenommen, dann verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Y/irkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO); sie kann dann keinen Erfolg haben. Die Erfolgsaussicht einer derartigen Anschlußrevision, die für Prozeßkostenhilfe vorausgesetzt ist (§ 114 Satz 1 ZPO), hängt daher auch davon ab, ob die Revision hinreichende Ausicht hat, ihrerseits die Hürde der Annahme (§ 554 b ZPO) zu nehmen. Besteht eine solche Aussicht nicht, dann muß schon deshalb auch das für die Prozeßkostenhilfe vorausgesetzte Maß an Erfolgsaussicht der Anschlußrevision verneint werden. Es wäre wenig sinnvoll, den Bundesgerichtshof einerseits bei Nichtannahrae der Revision von der Entscheidung über die Anschlußrevision gemäß § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu entlasten und ihm andererseits im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe die Prüfung der nur noch hypothetischen Frage aufzuerlegen, welchen Erfolg die Anschlußrevision gehabt haben würde, wenn die Revision angenommen worden wäre.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 556, 114 Prozeßkostenhilfe für eine unselbständige Anschlußrevision kann der Revisionsbeklagte nicht beanspruchen, wenn die Annahme der Revision abgelehnt wird. BGH, Beschl.v. 17. Oktober 1984 - IVa ZR l6l/83 OLG München LG München I / BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 161/83 BESCHLUSS k in dem Rechtsstreit AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Hans Heinrich BNIbtraße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Monika Z( >traße®, G| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Streithelfer auf seiten der Klägerin: 1. Jürgen ZI Straße - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. 3. 4. 3. 6. 7. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt als amtlich bestellter Abwickler für die Kanzlei des früheren Rechtsanwalts Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritte am 17. Oktober 1984 beschlossen: Der Klägerin wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für ihre Anschlußrevision versagt. Grün de: Die Klägerin hatte die beklagte Rechtsschutzver-sicherung auf Gewährung von Versicherungsschutz für einen von ihr angestrengten Kündigungsschutzprozeß in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Versicherungssumme nebst Zinsen verurteilt und hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin darüberhinaus Verzugsschaden beansprucht hat. Hiergegen haben die Beklagte Revision und die Klägerin unselbständige Anschlußrevision eingelegt. Der erkennende Senat hat die Revision am 9. Mai 1984 nicht zur Entscheidung angenommen und hat die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu 6/7 der Beklagten und im Hinblick auf die Anschlußrevision zu 1/7 der Klägerin auferlegt. 4 Die Klägerin hat sich gegen jede Kostenbelastung gewandt und "Berichtigung” der Kostenentscheidung des Senats wegen "offenbarer Unrichtigkeit" beantragt. Diesen Antrag hat sie inzwischen im Hinblick auf die in BGHZ 80, 1A6 abgedruckte Entscheidung zurückgenommen. Sie greift nunmehr ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe vom 17. Februar 1984 wieder auf und wünscht nachträglich Bewilligung von Prozeßkostenhille für ihre Anschlußrevision. Sie meint, ihre durch die Kostenquotelung entstandene Belastung mit einem Teil der Prozeßkosten müsse durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe ausgeglichen werden. Die Anschlußrevision habe nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil die Revision nicht angenommen worden sei. Darauf komme es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht an. Der Klägerin muß Prozeßkostenhilfe versagt bleiben; ihre Anschlußrevision bot keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Wird die Revision gemäß § 554 b ZPO nicht zur Entscheidung angenommen, dann verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Y/irkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO); sie kann dann keinen Erfolg haben. Die Erfolgsaussicht einer derartigen Anschlußrevision, die für Prozeßkostenhilfe vorausgesetzt ist (§ 114 Satz 1 ZPO), hängt daher auch davon ab, ob die Revision hinreichende Ausicht hat, ihrerseits die Hürde der Annahme (§ 554 b ZPO) zu nehmen. Besteht eine solche Aussicht nicht, dann muß schon deshalb auch das für die Prozeßkostenhilfe vorausgesetzte Maß an Erfolgsaussicht der Anschlußrevision verneint werden. Diese Rechtslage stimmt mit dem Entlastung?zweck des Annahmeverfahrens gemäß § 554 b ZPO überein. Es wäre wenig sinnvoll, den Bundesgerichtshof einerseits bei Nichtannahrae der Revision von der Entscheidung über die Anschlußrevision gemäß § 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu entlasten und ihm andererseits im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe die Prüfung der nur noch hypothetischen Frage aufzuerlegen, welchen Erfolg die Anschlußrevision gehabt haben würde, wenn die Revision angenommen worden wäre. Nicht auf solche hypothetischen, sondern auf die tatsächlichen Erfolgsaussichten kommt es für § 114 Satz 1 ZPO an; sie darf das Gericht nicht wider besseres Wissen bejahen (vgl. BGH, Beschluß vom 27.1.1982 - IVb ZB 925/80 = LM ZPO § 114 Nr. 29 Bl. 2). Die Interessenlage rechtfertigt es nicht, hiervon bei der unselbständigen Anschlußrevision eine Ausnahme zu machen. Die Klägerin, die di^ finanziellen Voraussetzungen für Prozeßkostenhilfe dargetan hat, hätte das mit der Einlegung einer unbedingten Anschlußrevision verbundene Kostenrisiko vermeiden können, wenn sie sich darauf beschränkt hätte, zunächst nur um Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Anschlußrevision nachzusuchen. Wäre dem entsprochen worden, dann hätte sie die Anschlußrevision - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Beschluß vom 22.11.1951 - III ZR 198/51 = LM ZPO § 235 Nr. 15 und ständig) - immer noch nachholen können. Über ein derartiges Prozeßkostenhilfegesuch würde im allgemeinen nicht vor der Entscheidung über die Annahme der Revision zu befinden sein. Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel