Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Der Beklagte, der nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammenlebt, zahlte an die Klägerin im Jahre 1980 zehn Raten zu je 600,- DM; die Zahlungen für November und Dezember 1980 blieben aus. Daraufhin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - ohne Vorbehalt - zur Zahlung von 800,- DM nebst Zinsen wegen der Die Tatsache, daß das Liebesverhältnis der Parteien entsprechend dem Wunsch des Beklagten fortgesetzt worden sei, könne entgegen der Meinung der Klägerin nicht als Gegenleistung gewertet werden. Die Beziehungen innerhalb eines derartigen Verhältnisses ließen sich nicht in Leistung und Gegenleistung zerlegen; nach allgemeiner Auffassung würden einseitige materielle Zuwendungen in einem solchen Rahmen selbst dann als unentgeltliche angesehen, wenn sie der Fortsetzung des Verhältnisses dienen sollten. Es sei nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht sich von der einseitigen Betrachtungsweise habe leiten lassen, die Klägerin habe die Zuwendungen des Beklagten durch ihre geschlechtliche Hingabe abgegolten. Der Revision ist zuzugeben, daß finanzielle Zuwendungen eines verheirateten Mannes an eine Frau im Rahmen außerehelicher Beziehungen nicht stets als Schenkungen irr Sinne von § 516 ff BGB anzusehen sind. Etwas anderes hat auch das Bundesarbeitsgericht in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BAGE 7, 353» die sich übrigens auf eine sogenannte nichteheliche Lebensgemeinschaft bezieht, nicht sagen wollen. Darüber hinaus erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß die Gerichte auch mit solchen Fällen befaßt werden, in denen keine Prostitution vorliegt, sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe aber trotzdem zu dem Gegenstand eines Geschäfts gemacht und durch finanzielle Gegenleistungen abgegolten worden sind oder abgegolten werden sollen. Das ist hier anders als in einer auf Dauer angelegten und von inneren Bindungen getragenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der finanzielle Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof euch nach der Auflockerung der Rechtsprechung über die Nichtigkeit des Mätressen-Testaments daran festgehalten, daß eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser eine Frau lediglich für die außereheliche geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen wollte, zu demindest in der Regel schon wegen dieses Motivs sittenwidrig und daher nichtig ist (BGHZ 53, 369, 376; 52, 17, 20; Senatsurteil vom 10.11.1982 - IVa ZR 83/81 = LM BGB § 138 (Cd) Nr. 22). Das Berufungsgericht hat die früheren Beziehungen der Farteien als "echtes Liebesverhältnis von Dauer" angesehen. Daraus und aus dem GesamtZusammenhang wird deutlich, daß das Berufungsgericht damit zugleich hat sagen wollen und berücksichtigt hat, die Beziehungen hätten sich nicht auf den Sexualbereich beschränkt. Gerade deshalb hat es geglaubt, den Parteien eine andere Willensrichtung, nämlich ein Austauschverhältnis "finanzielle Unterstützung gegen Liebesdienste", wie es in einigen Schriftsätzen der Klägerin vor dem Berufungsgericht anklingt, nicht unterstellen zu können. Unter diesen Umständen muß der Senat davon ausgehen, daß es sich bei den Zusagen des Beklagten, auf die die Klage gestützt ist, um Schenkungsversprechen handelt. Daß der Beklagte sich hier aus besonderen Gründen auf die Formnichtigkeit nicht berufen dürfe, hat das Oberlandesge-
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 516 Zur rechtlichen Einordnung finanzieller Zuwendungen eines verheirateten Mannes an seine Geliebte. BGH, Urt. v. 7 Dezember - IVa ZR 160/82 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 160/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Dezember 1983 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kauffrau Anneliese PflH^HVstraße 0 Q, Mmmmm, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Gastwirt Karl-Heinz Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Juni 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 53 Jahre alte Beklagte betreibt zusammen mit seiner 58 Jahre alten Ehefrau in NflMB eine größere Gaststätte und eine Pension, sowie am ein Hotel. Die 39 Jahre alte Klägerin arbeitete bis 1974 als Sekretärin, und zwar zunächst in N■■HV Seit 1970 lebt sie in wo sie Anfang 1978 auf Anraten und mit er- heblicher finanzieller Unterstützung des Beklagten ein Textilgeschäft übernahm. Zwischen den Parteien bestand seit 1969 ein Liebesverhältnis. Am 13. Januar 1980 gab der Beklagte der Klägerin eine schriftliche Erklärung, sie erhalte für das Jahr 1980 monatlich 600,- DM; am 28. Januar 1980 bestätigte er ihr ebenfalls schriftlich, er übernehme die Rechnungen der Firma Lieferantin der Klägerin, für das Jahr 1980. Der Beklagte, der nach wie vor mit seiner Ehefrau zusammenlebt, zahlte an die Klägerin im Jahre 1980 zehn Raten zu je 600,- DM; die Zahlungen für November und Dezember 1980 blieben aus. Außerdem zahlte der Beklagte im Juni 1980 DM 15.000,- für die Sommerlieferungen, die die Klägerin für ihr Geschäft von ihrer Lieferantin bezogen hatte. Auf weitere Rechnungen der Lieferantin aus dem Jahre 1980 in Höhe von insgesamt 19.037,70 DM zahlte der Beklagte, der am 28. August 1980 einen Herzinfarkt erlitten hatte und seitdem schwer erkrankt ist, lediglich noch 300,- DM. Die Klägerin besteht darauf, daß der Beklagte seine schriftlichen Zahlungsversprechen einhaite. Außerdem schulde er ihr noch 600,- DM Jahresprämie für 1980 auf einen Bausparvertrag, den er für sie abgeschlossen und ihr geschenkt habe. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 20.737,70 EM nebst Zinsen durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozeß stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin vom Urkundenprozeß Abstand genommen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht den Beklagten - ohne Vorbehalt - zur Zahlung von 800,- DM nebst Zinsen wegen der Prämie auf den Bausparvertrag verurteilt und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht versteht die Erklärungen des Beklagten vom 13. und vom 28. Januar 1980 als Schenkungsversprechen und hält diese für formnichtig. Die Parteien seien einig gewesen, daß die Zahlungen des Beklagten unentgeltlich hätten erfolgen sollen. Die Tatsache, daß das Liebesverhältnis der Parteien entsprechend dem Wunsch des Beklagten fortgesetzt worden sei, könne entgegen der Meinung der Klägerin nicht als Gegenleistung gewertet werden. Es habe sich um ein Mechtes Liebesverhältnis von Dauer11 gehandelt. Die Beziehungen innerhalb eines derartigen Verhältnisses ließen sich nicht in Leistung und Gegenleistung zerlegen; nach allgemeiner Auffassung würden einseitige materielle Zuwendungen in einem solchen Rahmen selbst dann als unentgeltliche angesehen, wenn sie der Fortsetzung des Verhältnisses dienen sollten. Auch den Parteien könne eine andere Willensrichtung nicht unterstellt werden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht genügend beachtet. Es treffe nicht zu, daß die Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen einig gewesen seien. Es sei nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht sich von der einseitigen Betrachtungsweise habe leiten lassen, die Klägerin habe die Zuwendungen des Beklagten durch ihre geschlechtliche Hingabe abgegolten. Eine solche Beurteilung werde der Sachlage aber nicht gerecht. Die Verbindung der Parteien habe sich nicht iir, Sexualbereich erschöpft, zwischen ihnen habe seit Jahren ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Für den Beklagten sei diese Verbindung eine Lebenshilfe gewesen, die er sehr hoch eingeschätzt habe. Deshalb habe er sich aus freien Stücken bereit erklärt, die Klägerin finanziell zu unterstützen; die Erklärungen vom 13. und vom 28. Januar 1980 habe er auf eigenen Wunsch abgegeben, als das Geschäft im Jahre 1980 nicht gut gelaufen sei, und habe sie ihr förmlich aufgedrängt. Die Erklärungen habe der Beklagte in dem Bewußtsein abgegeben, damit die Bereitschaft der Klägerin abzugelten, mit ihm in lVMMk ein gemeinsames Leben zu beginnen. Diesen Angriffen hält das angefochtene Urteil stand. Der Revision ist zuzugeben, daß finanzielle Zuwendungen eines verheirateten Mannes an eine Frau im Rahmen außerehelicher Beziehungen nicht stets als Schenkungen irr Sinne von § 516 ff BGB anzusehen sind. Etwas anderes hat auch das Bundesarbeitsgericht in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BAGE 7, 353» die sich übrigens auf eine sogenannte nichteheliche Lebensgemeinschaft bezieht, nicht sagen wollen. So sind die Gerichte im Rahmen von Schadensersatzprozessen bereits wiederholt mit der rechtlichen Beurteilung des (entgeltlichen) Dimenvertrages befasst worden. Der Bundesgerichtshof hat ihn stets als sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig angesehen (BGHZ 67, 119, 122 ff). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß die Gerichte auch mit solchen Fällen befaßt werden, in denen keine Prostitution vorliegt, sexuelle Handlungen außerhalb der Ehe aber trotzdem zu dem Gegenstand eines Geschäfts gemacht und durch finanzielle Gegenleistungen abgegolten worden sind oder abgegolten werden sollen. Auch in Fällen dieser Art, in denen also bei dem Beteiligten, der die Bezahlung wünscht, keine Promiskuität vorliegt, hat der gegen die Prostitution erhobene Vorwurf erhebliches Gewicht, geschlechtliche Hingabe gegen Bezahlung mache Intimbereiche, die mit dem Kern der Persönlichkeit aufs engste verknüpft seien, in entwürdigender Weise zur Ware (käuflich). Auch in solchen Fällen liegt ein sittliches Unwerturteil nahe (Art. 1 Abs. 1 GG; BGHZ 67, 119, 125; BGHZ 53, 369, 376). Das ist hier anders als in einer auf Dauer angelegten und von inneren Bindungen getragenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der finanzielle Zuwendungen im allgemeinen nicht als sittenwidrig anzusehen sind (BGHZ 77, 55, 59). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof euch nach der Auflockerung der Rechtsprechung über die Nichtigkeit des Mätressen-Testaments daran festgehalten, daß eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser eine Frau lediglich für die außereheliche geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen wollte, zu demindest in der Regel schon wegen dieses Motivs sittenwidrig und daher nichtig ist (BGHZ 53, 369, 376; 52, 17, 20; Senatsurteil vom 10.11.1982 - IVa ZR 83/81 = LM BGB § 138 (Cd) Nr. 22). Indessen liegt ein vergleichbarer Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die früheren Beziehungen der Farteien als "echtes Liebesverhältnis von Dauer" angesehen. Daraus und aus dem GesamtZusammenhang wird deutlich, daß das Berufungsgericht damit zugleich hat sagen wollen und berücksichtigt hat, die Beziehungen hätten sich nicht auf den Sexualbereich beschränkt. Gerade deshalb hat es geglaubt, den Parteien eine andere Willensrichtung, nämlich ein Austauschverhältnis "finanzielle Unterstützung gegen Liebesdienste", wie es in einigen Schriftsätzen der Klägerin vor dem Berufungsgericht anklingt, nicht unterstellen zu können. Eine derartige Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden und für das Revisionsgericht bindend. Dafür, daß sich der Sexualbereich von den (sonstigen) Leistungen der Klägerin für den Beklagten hier abtrennen lasse, worin der verbleibende Teil ihrer Leistungen im einzelnen bestanden habe und daß gerade dieser als Gegenleistung für die Zusagen des Beklagten vom 13. und vom 28. Januar 1980 vereinbart worden sei, ist vor dem Tatrichter nichts vorgetragen worden und auch sonst nichts ersichtlich. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge zu § 286 ZPO greift nicht durch (§ 565 a ZPO). Unter diesen Umständen muß der Senat davon ausgehen, daß es sich bei den Zusagen des Beklagten, auf die die Klage gestützt ist, um Schenkungsversprechen handelt. Diese sind, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB), gern. § 125 S. 1 BGB nichtig. Daß der Beklagte sich hier aus besonderen Gründen auf die Formnichtigkeit nicht berufen dürfe, hat das Oberlandesge- rieht ohne Rechtsfehler verneint; die Revision hat insoweit nichts Konkretes zu erinnern. Auch sonstige Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin enthält das angefochtene Urteil nicht. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs