a) Zur Frage, ob der Versicherer verpflichtet ist, bei Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung darauf hinzuwir ken, daß die Neufassung einer Bestimmung der AVB, die - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Juni 1971 an dem Hochdruckteil der 150 MW-Turbine des Kraftwerks Harpen entdeckten Schäden im Rahmen der Maschinen-Betriebs-unterbrechungsversicherung in Höhe von 6096 des Schadens Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung einer am 2. Kann der Zeitpunkt, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht festgestellt werden, so beginnt die Haftzeit mit der Entdeckung des Sachschadens, spätestens jedoch mit der Unterbrechung des Betriebes. Ferner wiesen die Austrittskanten der Umkehrbeschaufelung und die Eintrittskanten einer Laufreihe erhebliche Schäden auf.Infolge dieser Schäden und im Zuge ihrer Feststellungen und Reparaturen konnte die Turbine von Juni 1971 bis zu dem Juni 1973 teilweise überhaupt nicht, teilweise nur gedrosselt betrieben werden. Ing. Hennig die Ansicht, der Schaden sei auf ein unvorhergesehenes und plötzliches Ereignis zurückzuführen; als solches komme der Pydraul-Einbruch vom 7. Die Klägerin beziffert den ihr durch die Betriebsunterbrechung und im Rahmen der Abwendung höherer Schäden verursachten Schaden auf insgesamt DM 5.341.738,85. Im Hinblick darauf ist die Klägerin im Berufungsrechtszug auf Anregung des Gerichts von der Leistlings- zur Feststellungsklage übergegangen mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr wegen der Folgen der am 2. Juni 1971 an dem Hochdruckteil der 150 MW-Turbine des Kraftwerks Harpen entdeckten Schäden im Rahmen der Maschi-nen-Betriebsunterbrechungsversicherung in Höhe von 60% des Schadens Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung einer am 2. Nach § 3 Abs.3 MBUB beginne die Haftzeit mit dem Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit könne also schon vor Beginn des UnterbrechungsSchadens ganz oder teilweise verstreichen, wenn dieser erst später eintrete, weil der Sachschaden nicht sofort entdeckt oder sofort repariert worden sei. Zwar sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht wegen positiver Vertragsverletzung verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als seien anläßlich der Verhandlungen über eine Änderung und Verlängerung des Versicherungsverhältnisses Ende 1969 die im Jahre 1966 geänderten MBUB also insbesondere die Neufassung von deren § 3 (VerBAV 1966, 250), dem Vertrag zugrundegelegt worden. Aber auch nach der Neufassung des § 3 MBUB 1966 falle die Betriebsunterbrechung nicht in die Haftzeit. November 1969, und nicht etwa mit der Entdeckung des Schadens habe die Haftzeit begonnen. Die Neufassung der Bedingungen (AMBUB 1976, VerBAV 1976, 296 ff.), nach deren § 3 Nr. 3 Abs. 2 die Haftzeit mit dem Zeitpunkt beginne, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war (spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens), könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung im vorliegen den Fall herangezogen werden. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Beklagte für verpflichtet gehalten, die Klägerin so zu stellen, als sei die in VerBAV 1966, 250 bekanntgemachte Änderung des § 3 der MBUB anläßlich der Verhandlungen der Parteien über eine Änderung des Versicherungsverhältnisses Ende 1969 VertragsInhalt geworden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß deshalb diese Änderung der Versicherungsbedingungen auch von der Beklagten nicht zu dem Anlaß einer generellen Prämienerhöhung genommen worden ist. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht nach § 242 BGB für verpflichtet gehalten, in den VertragsVerhandlungen darauf hinzuwirken, daß die Neufassung des § 3 MBUB künftig dem Vertrag in gleicher Weise wie bei einem neu abzuschließenden Vertrag zugrundegelegt würde. 2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht dahin gefolgt werden, daß nach § 3 Abs.3 MBUB 1966 die Haftzeit hier mit dem Ende des Zeitraumes begonnen habe, in dem der Sachschaden unentdeckt eingetreten sei, also am 26. Diese Fassung der MBUB regelt den Fall, daß der Zeitpunkt, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht festgestellt werden kann. Daß auch eine Regelung dieser Fragen notwendig war und ist, ergibt sich aus der - für den vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Fassung der AMBUB 1976: Dort ist auf die Person des Versicherungsnehmers und auf den Zeitpunkt abgestellt, von dem an er nach den anerkannten Regeln der Technik den Sachschaden frühestens erkennen konnte; dabei kommt es aber nur auf diejenigen technischen Kenntnisse ab, die der Versicherungsnehmer als Betreiber der Maschine mindestens besitzen muß (Martin, Versicherungswirtschaft 1976, 387, 394). Auch im vorliegenden Falle ist das Sachverständigenverfahren durch Vereinbarung der Parteien nur auf die Frage der Ursache des Sachschadens, nicht aber auf Feststellungen darüber ausgedehnt worden, wann dieser Schaden eingetreten sei. § 2 Abs. 1 a FBUB) ist aber ein Zweifel über den Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens in der Regel nur insoweit möglich, als es sich um Stunden oder allenfalls Tage handeln kann; derartige Zweifel spielen jedenfalls für die Haftzeit einer Betriebsunterbrechungsversicherung keine nennenswerte Rolle. Die Besonderheit eines ''verdeckten11 Maschinenschadens, also eines Schadens, der - wie hier -erst nach monate- oder sogar jahrelang fortlaufendem Betrieb der Maschine entdeckt wird, bedarf in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung keiner Regelung und ist deshalb auch in den MBUB bis zu dem Jahre 1966 nicht geregelt gewesen. Als im Jahre 1966 diese "verdeckten” Schäden erstmals ausdrücklich durch die Ergänzung von § 3 Abs.3 MBUB in die Versicherungsbedingungen einbezogen worden sind, ist die Regelung des Sachverständigenverfahrens (§ 12 MBUB) nicht geändert oder ergänzt worden. Dafür, daß diese den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdende Regelung schon bei der unvollkommenen Änderung der MBUB 1966 beabsichtigt und gemeint war, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß diese Regelung in der Neufassung der Bedingungen durch die AMBUB 1976 in sprachlich präzisierter Form übernommen (und dort überdies auch zu dem Gegenstand des Sachverständigenverfahrens nach § 12 AMBUB gemacht) worden ist. Aus alledem ergibt sich, daß § 3 Abs.3 MBUB 1966 bei allen ’'verdeckten” Maschinenschäden den Beginn der Haftzeit auf den Zeitpunkt der Entdeckung dieser Schäden (spätestens jedoch die Unterbrechung des Betriebes) hinausschieben sollte, wenn nicht der Versicherungsnehmer Die Betriebsunterbrechung während der ganzen vertraglich vereinbarten Haftzeit ist das versicherte Risiko, auf das der Versicherer sich einstellen muß und bei Vertragsschluß eingestellt hat. Sein berechtigtes Interesse geht nur dahin, daß der Versicherungsnehmer sich nicht nach Entdeckung des Sachschadens für die Unterbrechung einen für ihn besonders günstigen, für den Versicherer aber möglicherweise mit höheren Aufwendungen verbundenen Zeitraum "aussucht”« Diesem Interesse ist durch das Merkmal des "Feststellenkönnens" nach § 3 Abs.3 MBUB im Sinne der vorgenannten Auslegung und seit 1976 durch die Neufassung der AMBUB in angemessener Weise Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall einer Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung hat die Auslegung des - anderslautenden - § 3 Abs.3 Satz 2 MBUB 1966 jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Sach-und Interessenlage bei den beiden Arten der Betriebsunterbrechungs-Versicherung, wie oben dargelegt, unterschiedlich ist. Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß die von der Beklagten vertretene und vom Berufungsgericht gebilligte Auslegung des § 3 Abs.3 MBUB 1966 zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, daß der Versicherungsnehmer schlechter gestellt werden könnte, wenn der ihm nach dieser Ansicht obliegende Beweis für den Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens ganz oder teilweise gelingt; der Versicherungsnehmer müßte demnach ein Interesse daran haben, diesen Beweis gerade nicht zu führen, um keinesfalls auch nur einen Teil der Haftzeit zu verlieren. 3.Die Haftzeit hat somit im vorliegenden Fall nach § 3 Abs.3 MBUB nicht vor der Entdeckung des Schadens am 2. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Klägerin entgegen deren Vorbringen den Schaden an der Turbine früher hätte erkennen können.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja BGB § 242 Be; Allg. Maschinen-Betriebsunterbrechungs-versicherungsbedingungen (MBUB) 1959/1966 § 3 Abs. 3 a) Zur Frage, ob der Versicherer verpflichtet ist, bei Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung darauf hinzuwir ken, daß die Neufassung einer Bestimmung der AVB, die - ohne Erhöhung des Risikos - den Interessen des Versiehe rungsnehmers dient, künftig dem Vertrag zugrunde gelegt wird. b) Ob der Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens festgestellt werden kann, bestimmt sich bereits nach den MBUB 1966 nach der Person des Versicherungsnehmers und dem Zeitpunkt, von dem an er nach den anerkannten Regeln der Technik den Sachschaden frühestens erkennen konnte. BGH, Urt.v. 23. September 1981 - IVa ZR 160/80 OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR I6O/8O URTEIL Verkündet am 23. September 1981 Hellmann, Justizamtsinspektor ala Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hg— Aktiengesellschaft, SBBBstraße BR DBB* ■B, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bergwerkdirektor Theodor KBP und Dr. rer. pol, Heyo 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres. und - gegen die GBBBKKBBIB AHHp Aktiengesell- schaft, gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglie-der Dr. Rolf GBBB» Ernst-Walter GBBB^BB Werner Curt RW, Dr, Heinz RBBBBE» Herbert Dr. Paul-Robert WMB, Anton W^BB. Dr. Gerhard von WBlB-3traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: I ! Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 1979 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 28. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Dieses Urteil wird jedoch aufgrund der im Berufungsrechts zug vorgenommenen Änderung des Klageantrags wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Folgen der am 2. Juni 1971 an dem Hochdruckteil der 150 MW-Turbine des Kraftwerks Harpen entdeckten Schäden im Rahmen der Maschinen-Betriebs-unterbrechungsversicherung in Höhe von 6096 des Schadens Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung einer am 2. Juni 1971 beginnenden Haftzeit. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Maschi-nen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung in Anspruch, die sie für ihr Kraftwerk in DflHHBI seit 1964 unterhielt. An der Versicherung waren die Beklagte zu 60% und andere Unternehmen zu 40# als Versicherer beteiligt. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Maschi-nen-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen aus dem Jahre 1959 (MBUB) zugrunde (VerBAV 1959, 165 ff.). Deren § 3 Abs. 3 lautet: Der Versicherer haftet unter Zugrundelegung der Jahressummen für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb der vereinbarten Zeit seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit) . Durch ergänzende "Besondere Vereinbarungen" war die Haftzeit auf 9 Monate festgelegt. Im Jahre 1969 verhandelten die Parteien über eine neue Vertragsgestaltung. Die Klägerin kündigte den Vertrag im November 1969 zu dem 31. Dezember Jenes Jahres. Nach weiteren Verhandlungen einigten sich die Parteien Ende Dezember 1969 dahin, das bestehende VersieherungsVerhältnis bis Ende 1972 fortzusetzen. Die zwischenzeitlich bekanntgemachte Änderung der MBUB (VerBAV 1966, 250) wurde bei den Verhandlungen nicht angesprochen. Darin ist u.a. bestimmt: § 3 Abs. 2 MBUB ist durch folgenden Absatz zu ergänzen: Kann der Zeitpunkt, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht festgestellt werden, so beginnt die Haftzeit mit der Entdeckung des Sachschadens, spätestens jedoch mit der Unterbrechung des Betriebes. Zu den Maschinen, die Gegenstand der Versicherung waren, gehörte eine 1962 in Betrieb genommene 150 MW-Turbine. Bei deren erster turnusmäßiger Revision im Jahre 1966 durch den Maschinenversicherer waren im Hochdruckteil nur als unbedenklich angesehene Auswaschungen und Beläge festgestellt worden. Am 7. Januar 1969 gerieten infolge Bruches einer Reglermembrane ca. 120 Liter des Schmiermittels "Pydraul" (Hydraulikoel) in den geschlossenen Speisewasserkreislauf des Turbinensystems. Die Turbine wurde deshalb am 8. Januar 1969 stillgelegt und nach gründlicher Reinigung und mehreren Durchspülungen am 16. Januar 1969 wieder in Betrieb genommen. Anläßlich der nächsten turnusmäßigen Revision der Turbine wurden in deren Hochdruckteil am 2. Juni 1971 schwere Schäden festgestellt. Insbesondere waren zwei Schaufeln des Umkehrsegmentes am Schaufelfuß abgebrochen. Ferner wiesen die Austrittskanten der Umkehrbeschaufelung und die Eintrittskanten einer Laufreihe erhebliche Schäden auf. Infolge dieser Schäden und im Zuge ihrer Feststellungen und Reparaturen konnte die Turbine von Juni 1971 bis zu dem Juni 1973 teilweise überhaupt nicht, teilweise nur gedrosselt betrieben werden. Die Beklagte lehnte in mehreren Verhandlungen 1971 bis 1972 Versicherungsleistungen ab, weil die Schäden nicht unvorhergesehen und plötzlich eingetreten, sondern die unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebs der Maschine seien. Sie seien daher gemäß § 2 Abs. 2 f MBUB nicht als versicherter Sachschaden anzusehen. Die Parteien benannten darauf ihre Sachverständigen für das Sachverständigenverfahren. Diese erstatteten schriftliche Gutachten. Während der von der Beklagten benannte Prof. Dr. Schmitt-Thomas zu dem Ergebnis kam, der Schaden sei eine unmittelbare Folge des dauernden Betriebs der Turbine, vertrat der von der Klägerin benannte Dipl. Ing. Hennig die Ansicht, der Schaden sei auf ein unvorhergesehenes und plötzliches Ereignis zurückzuführen; als solches komme der Pydraul-Einbruch vom 7. Januar 1969 in Betracht. Die Sachverständigen hatten sich auf Prof. Dr. Kirsch als Obmann geeinigt. Dessen Gutachten vom 1. Februar 1974 kommt zu dem Ergebnis, daß ihm die Ausführungen des Dipl. Ing. Hennig stichhaltig erschienen. Die Klägerin beziffert den ihr durch die Betriebsunterbrechung und im Rahmen der Abwendung höherer Schäden verursachten Schaden auf insgesamt DM 5.341.738,85. Sie hat zunächst Klage auf Zahlung von 6096 dieses Betrages = EM 3.205.043,31 erhoben. Das Landgericht hat diese Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Danach haben die Parteien das Sachverständigenverfahren zur Höhe des Schadens in Gang gesetzt. Im Hinblick darauf ist die Klägerin im Berufungsrechtszug auf Anregung des Gerichts von der Leistlings- zur Feststellungsklage übergegangen mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr wegen der Folgen der am 2. Juni 1971 an dem Hochdruckteil der 150 MW-Turbine des Kraftwerks Harpen entdeckten Schäden im Rahmen der Maschi-nen-Betriebsunterbrechungsversicherung in Höhe von 60% des Schadens Versicherungsschutz zu gewähren, und zwar unter Zugrundelegung einer am 2. Juni 1971 beginnenden Haftzeit. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung nach Maßgabe ihres im Berufungsrechtszug gestellten Feststellungsantrages. Entscheidungsgründe; Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat eine Leistungspflicht der Beklagten als Versicherer verneint, weil der Unterbre- chungsschaden nicht innerhalb der Haftzeit eingetreten sei. Es hat dazu ausgeführt: Nach § 3 Abs. 3 MBUB beginne die Haftzeit mit dem Eintritt des Sachschadens. Es komme weder auf die Kenntnis vom Schaden noch auf dessen Erkennbarkeit oder den Beginn der Betriebsunterbrechung an. Die Haftzeit könne also schon vor Beginn des UnterbrechungsSchadens ganz oder teilweise verstreichen, wenn dieser erst später eintrete, weil der Sachschaden nicht sofort entdeckt oder sofort repariert worden sei. Hier stehe nach dem Sachverständigenverfahren fest, daß der Sachschaden eine Folge des Pydraul-Einbruchs sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht könne dieser Schaden - wie nunmehr unstreitig sei - nicht nach dem "Anfahren” der Maschine am 26. November 1969 entstanden sein. Die Haftzeit sei somit spätestens am 26. August 1970 - also vor Beginn der Betriebsunterbrechung im Juni 1971 - abgelaufen gewesen. Zwar sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht wegen positiver Vertragsverletzung verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, als seien anläßlich der Verhandlungen über eine Änderung und Verlängerung des Versicherungsverhältnisses Ende 1969 die im Jahre 1966 geänderten MBUB also insbesondere die Neufassung von deren § 3 (VerBAV 1966, 250), dem Vertrag zugrundegelegt worden. Die Beklagte habe nämlich treuwidrig gehandelt, als sie damals nicht auf eine Umstellung auf die neuen, für den Versicherungsnehmer günstigeren Bedingungen hingewirkt habe. 8 Aber auch nach der Neufassung des § 3 MBUB 1966 falle die Betriebsunterbrechung nicht in die Haftzeit. Zwar stehe der Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens nicht fest, wohl aber das Ende des Zeitraumes, in dem er eingetreten sein könne. Mit dem Ende dieses Zeitraumes, also dem 26. November 1969, und nicht etwa mit der Entdeckung des Schadens habe die Haftzeit begonnen. Die Neufassung der Bedingungen (AMBUB 1976, VerBAV 1976, 296 ff.), nach deren § 3 Nr. 3 Abs. 2 die Haftzeit mit dem Zeitpunkt beginne, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war (spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens), könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung im vorliegen den Fall herangezogen werden. II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Beklagte für verpflichtet gehalten, die Klägerin so zu stellen, als sei die in VerBAV 1966, 250 bekanntgemachte Änderung des § 3 der MBUB anläßlich der Verhandlungen der Parteien über eine Änderung des Versicherungsverhältnisses Ende 1969 VertragsInhalt geworden. Die Beklagte kannte - im Gegensatz zur Klägerin - diese neuen Bedingungen. Sie wußte auch, daß die Neufassung ausweislich der Präambel ihrer Bekanntmachung dazu diente, früher aufgetretene Schwierigkeiten bei der Abwicklung von solchen Schadensfällen zu vermeiden, in denen der Eintritt des Sachschadens zunächst unentdeckt geblieben war. Die Neufassung diente der genaueren Bestimmung des Haftungszeitraums und damit den begründeten Interessen der Versicherungsnehmer, ohne daß damit eine Erhöhung des Risikos der Versicherer herbeigeführt werden sollte. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß deshalb diese Änderung der Versicherungsbedingungen auch von der Beklagten nicht zu dem Anlaß einer generellen Prämienerhöhung genommen worden ist. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht nach § 242 BGB für verpflichtet gehalten, in den VertragsVerhandlungen darauf hinzuwirken, daß die Neufassung des § 3 MBUB künftig dem Vertrag in gleicher Weise wie bei einem neu abzuschließenden Vertrag zugrundegelegt würde. Die Beklagte hat das unterlassen. Das Berufungsgericht konnte mit Recht (entsprechend § 282 BGB) stillschweigend davon ausgehen, daß dies zu demindest fahrlässig geschehen ist. In Erfüllung ihrer daraus folgenden Verpflichtung zu dem Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung muß die Beklagte die Klägerin gemäß §§ 276, 249 Satz 1 BGB so stellen, als wäre die Fassung des § 3 der MBUB 1966 jedenfalls am 1. Januar 1970 Vertragsinhalt geworden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß sich die Klägerin mit einer solchen Vertragsgestaltung einverstanden erklärt hätte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob nicht schon eine an den Rechtsgedanken der §§ 157, 242 BGB orien- 10 tierte Auslegung des § 3 Abs. 3 MBUB 1959 dazu hätte führen müssen, diese Bestimmung im Sinne der Fassung von 1966 auszulegen. 2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht dahin gefolgt werden, daß nach § 3 Abs. 3 MBUB 1966 die Haftzeit hier mit dem Ende des Zeitraumes begonnen habe, in dem der Sachschaden unentdeckt eingetreten sei, also am 26. November 1969. Diese Fassung der MBUB regelt den Fall, daß der Zeitpunkt, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht festgestellt werden kann. Ihr Wortlaut sagt nichts darüber aus, auf welche Personen und deren Kenntnisse oder Fähigkeiten es hinsichtlich der Möglichkeit, den Sachschaden festzustellen, ankommt. Daß auch eine Regelung dieser Fragen notwendig war und ist, ergibt sich aus der - für den vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Fassung der AMBUB 1976: Dort ist auf die Person des Versicherungsnehmers und auf den Zeitpunkt abgestellt, von dem an er nach den anerkannten Regeln der Technik den Sachschaden frühestens erkennen konnte; dabei kommt es aber nur auf diejenigen technischen Kenntnisse ab, die der Versicherungsnehmer als Betreiber der Maschine mindestens besitzen muß (Martin, Versicherungswirtschaft 1976, 387, 394). Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 MBUB 1966 zwingt nicht dazu, für dieser Bestimmung unterliegende Fälle zu Lasten des Versicherungsnehmers einen strengeren Maßstab anzulegen. 11 st Das Berufungsgericht hat auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der von ihm im Rechtsstreit herangezogenen Sachverständigen im Zeitpunkt der Beweisaufnahme, also auf einen objektiven Maßstab bei höchstmöglichen Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten, abgestellt. Das entspricht nicht dem aus ihrem Zusammenhang und Zweck erkennbaren Sinn der Bedingungen. VersicherungsVerhältnisse müssen möglichst klar geregelt und in ihren Auswirkungen für die Beteiligten überschaubar sein. Insbesondere muß ohne vermeidbare Schwierigkeiten und ohne unzu demutbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand festzustellen sein, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und ob der Versicherer die Leistung zu erbringen hat, gegebenenfalls in welchem Umfange. Daran hat nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern gerade auch der Versicherer ein Interesse, um den Aufwand seines Geschäftsbetriebes bei der Schadensabwicklung gering halten zu können. Zu den Zielen von Versicherungsbedingungen gehört es, Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Bei ihrer Auslegung ist deshalb davon auszugehen, daß sie keine Regelung bezwecken, die einen Rechtsstreit über die Leistungspflicht des Versicherers zu demindest nahelegt. Dem Ziel, solche gerichtliche Verfahren möglichst auch in den Fällen zu vermeiden, in denen die Höhe der Versicherungsleistung von sachkundigen Ermittlungen und Wertschätzungen abhängt, dienen die in den Bedingungen verschiedener Versicherungszweige geregelten "Sachver-ständigen-Verfähren”, hier also § 12 MBUB. Diese Bestimmung ist anläßlich der Ergänzung der Bedingungen im Jahre 12 1966 nicht geändert worden. Sie sieht das Sachverständigenverfahren nur für die Feststellung der Höhe des Unterbrechungsschadens vor. Die Ausdehnung auf sonstige Feststellungen bedarf besonderer Vereinbarung, die von keinem Vertragspartner erzwungen werden kann. Auch im vorliegenden Falle ist das Sachverständigenverfahren durch Vereinbarung der Parteien nur auf die Frage der Ursache des Sachschadens, nicht aber auf Feststellungen darüber ausgedehnt worden, wann dieser Schaden eingetreten sei. Diese unvollkommene Regelung der MBUB erklärt sich daraus, daß sie insoweit unverändert aus den FBUB übernommen worden war. In Fällen eines Brandes, Blitzschlages oder einer Explosion (vgl. § 2 Abs. 1 a FBUB) ist aber ein Zweifel über den Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens in der Regel nur insoweit möglich, als es sich um Stunden oder allenfalls Tage handeln kann; derartige Zweifel spielen jedenfalls für die Haftzeit einer Betriebsunterbrechungsversicherung keine nennenswerte Rolle. Die Besonderheit eines ''verdeckten11 Maschinenschadens, also eines Schadens, der - wie hier -erst nach monate- oder sogar jahrelang fortlaufendem Betrieb der Maschine entdeckt wird, bedarf in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung keiner Regelung und ist deshalb auch in den MBUB bis zu dem Jahre 1966 nicht geregelt gewesen. Als im Jahre 1966 diese "verdeckten” Schäden erstmals ausdrücklich durch die Ergänzung von § 3 Abs. 3 MBUB in die Versicherungsbedingungen einbezogen worden sind, ist die Regelung des Sachverständigenverfahrens (§ 12 MBUB) nicht geändert oder ergänzt worden. Dieser Umstand spricht dafür, daß bei der Aufstellung der geänderten Bedingungen die Frage der Feststellung des Zeitpunktes, in dem der Sachschaden eingetreten ist, nicht dem typischen Beurteilungsbereich qualifizierter Sachverständiger, sondern - jedenfalls in der Regel -dem Erkenntnisbereich der Beteiligten zugeordnet worden ist. Daraus folgt, daß es nicht darauf ankommen sollte, ob ein Sachverständiger rückblickend aufgrund eingehender Untersuchungen die Möglichkeit hatte, diesen Zeitpunkt festzustellen (oder - wie hier - in einen Zeitraum zu legen), sondern darauf, ob der Versicherungsnehmer bzw. dessen Repräsentant als Betreiber der Maschine diese Feststellung treffen konnte. Dafür, daß diese den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdende Regelung schon bei der unvollkommenen Änderung der MBUB 1966 beabsichtigt und gemeint war, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß diese Regelung in der Neufassung der Bedingungen durch die AMBUB 1976 in sprachlich präzisierter Form übernommen (und dort überdies auch zu dem Gegenstand des Sachverständigenverfahrens nach § 12 AMBUB gemacht) worden ist. Die AMBUB 1976 bezweckten keine grundlegende Änderung der Versicherungsbedingungen; es handelte sich vielmehr nur um eine Überarbeitung zur Anpassung an die Neufassung der AMB und zur Beseitigung von Unklarheiten und Mängeln der bisherigen MBUB (Martin aaO S. 387). Aus alledem ergibt sich, daß § 3 Abs. 3 MBUB 1966 bei allen ’'verdeckten” Maschinenschäden den Beginn der Haftzeit auf den Zeitpunkt der Entdeckung dieser Schäden (spätestens jedoch die Unterbrechung des Betriebes) hinausschieben sollte, wenn nicht der Versicherungsnehmer 14 - den Schaden schon früher kannte oder hätte entdecken können. Diese mit dem Wortlaut der Bedingungen zu vereinbarende und allein ihrem Zusammenhang und Zweck - insbesondere auch den technischen Voraussetzungen des Versicherungszweiges, vgl. BGH Urteil vom 28. April 1976, IV ZR 56/74 = VersR 1976, 676, 677 - entsprechende Auslegung dient den berechtigten Interessen nicht nur des Versicherungsnehmers, sondern auch des Versicherers. Sie führt zur Erleichterung der Abwicklung von Schadensfällen, ohne den Versicherer in bei Vertragsschluß nicht vorhergesehener Weise zu belasten. Die Haftzeit, um die es im vorliegenden Falle allein geht, stellt wirtschaftlich eine Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung in der Betriebsunterbrechungs-Versicherung dar. Die Betriebsunterbrechung während der ganzen vertraglich vereinbarten Haftzeit ist das versicherte Risiko, auf das der Versicherer sich einstellen muß und bei Vertragsschluß eingestellt hat. Sein berechtigtes Interesse geht nur dahin, daß der Versicherungsnehmer sich nicht nach Entdeckung des Sachschadens für die Unterbrechung einen für ihn besonders günstigen, für den Versicherer aber möglicherweise mit höheren Aufwendungen verbundenen Zeitraum "aussucht”« Diesem Interesse ist durch das Merkmal des "Feststellenkönnens" nach § 3 Abs. 3 MBUB im Sinne der vorgenannten Auslegung und seit 1976 durch die Neufassung der AMBUB in angemessener Weise Rechnung getragen. Wenn sich die Beklagte für ihren gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. November 1957 - II ZR 176/56, VersR 1957, 781 beruft, vermag ihr 15 - der erkennende Senat darin nicht zu folgen. Der II. Zivilsenat hat In dem genannten Urteil lediglich für einen Fall der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung den Beginn der Haftzeit an den rein objektiv bestimmten HEin-tritt des Schadensereignisses” (§ 4 Nr. 2 der damals zugrunde liegenden AVB) angeknüpft. Im vorliegenden Fall einer Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung hat die Auslegung des - anderslautenden - § 3 Abs. 3 Satz 2 MBUB 1966 jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Sach-und Interessenlage bei den beiden Arten der Betriebsunterbrechungs-Versicherung, wie oben dargelegt, unterschiedlich ist. Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß die von der Beklagten vertretene und vom Berufungsgericht gebilligte Auslegung des § 3 Abs. 3 MBUB 1966 zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, daß der Versicherungsnehmer schlechter gestellt werden könnte, wenn der ihm nach dieser Ansicht obliegende Beweis für den Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens ganz oder teilweise gelingt; der Versicherungsnehmer müßte demnach ein Interesse daran haben, diesen Beweis gerade nicht zu führen, um keinesfalls auch nur einen Teil der Haftzeit zu verlieren. 3.Die Haftzeit hat somit im vorliegenden Fall nach § 3 Abs. 3 MBUB nicht vor der Entdeckung des Schadens am 2. Juni 1971 begonnen. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß die Klägerin entgegen deren Vorbringen den Schaden an der Turbine früher hätte erkennen können. 16 - III. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nach allem begründet. Das angefochtene Urteil ist somit unter Neufassung des Urteils des Landgerichts entsprechend aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, denn diese ist zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Einer Entscheidung über die Höhe der Ansprüche der Klägerin bedarf es im Rahmen des Feststellungsantrages nicht. Es braucht deshalb auch nicht darüber entschieden zu werden, ob der von der Klägerin geltend gemachte Unterbrechungsschaden im vollen Umfange innerhalb der vertraglich vereinbarten Haftzeit entstanden ist. Rassow Dr. Zopfs Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kesse