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BGH · IVa ZR 159/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 159/84

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter für Recht erkannt: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr abgeschlossenen Fahrzeuginsassenversicherung auf Zahlung von Tagegeld und Krankenhaustagegeld in Höhe von 214.200,- DM in Anspruch mit der Begründung, infolge eines Unfalles, der sich am 13. Die Beklagte lehnt die Gewährung von Versicherungsschutz ab mit der Begründung, der Kläger habe ihr den angeblichen Unfall entgegen § 7 Nr. 2 AKB erst rund fünf Monate nach dem 13. 1. Das Berufungsgericht erachtet die Entscheidung des Landgerichts für richtig, daß nach dem Sachvor-trag des Klägers in erster Instanz der angebliche Unfall des Klägers vom 13. Das zu dem behaupteten Unfallgeschehen unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung hat es als unbeachtlich angesehen, da die Voraussetzungen für den Widerruf eines Geständnisses gemäß § 290 ZPO nicht gegeben seien. Zu einem Geständnis des Klägers in erster Instanz sei es gekommen, da der Sachvortrag der Beklagten, die allerdings zu erkennen gegeben habe, daß sie das angebliche Unfallgeschehen nicht glaube und es auch mit Nichtwissen bestreite, zeige, daß sie das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen letztendlich nicht habe bestreiten wollen. 2. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe seines Urteils (von dem Berufungsgericht Jeweils in Bezug genommen) die damalige Unfallschilderung des Klägers nicht als unstreitig geworden angesehen hat. Hierüber durfte sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen, § 314 ZPO, da der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. 3. Das Berufungsgericht war seiner Aufgabe, die vom Kläger für seine abgewandelte Unfallschilderung in der Berufungsbegründung benannten Zeugen zu hören und ihre Aussagen zu würdigen, auch nicht dadurch enthoben, daß einem widersprüchlichen und nach dem bisherigen Vortrag möglicherweise unzutreffenden Vorbringen nicht ausnahmslos nachgegangen werden muß (vgl. 4. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - auf den Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung bei Erstattung der Schadensanzeige bislang nicht eingegangen ist, wird dies gegebenenfalls nachzuholen sein.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt § 290 ZPO
RechtBerufungsgerichtangeblichFahrzeugGeständnisKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 159/84 URTEIL	Verkündet	am:	12.	Februar	1986
Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Günther
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 Vorstand,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr v.
K
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juni 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr abgeschlossenen Fahrzeuginsassenversicherung auf Zahlung von Tagegeld und Krankenhaustagegeld in Höhe von 214.200,- DM in Anspruch mit der Begründung, infolge eines Unfalles, der sich am 13. Juli 1981 in seinem
 
Fahrzeug ereignet habe, sei er vom 13. Juli 1981 bis 23. Mai 1982 100 % erwerbsunfähig und vom 23. Februar 1982 bis 15. März 1982 sowie vom 5. April 1982 bis 26, April 1982 in stationärer Behandlung gewesen.
Die Beklagte lehnt die Gewährung von Versicherungsschutz ab mit der Begründung, der Kläger habe ihr den angeblichen Unfall entgegen § 7 Nr. 2 AKB erst rund fünf Monate nach dem 13. Juli 1981 angezeigt, im übrigen stehe die angeblich zu der Handverletzung des Klägers führende Reinigung des Hochdruckschlauches eines Feuerlöschgerätes im Fahrzeug mit dem versicherten Risiko, Vorgängen bei Benutzung oder Entladung eines Kraftfahrzeuges, nicht in einem inneren Zusammenhang.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht erachtet die Entscheidung des Landgerichts für richtig, daß nach dem Sachvor-trag des Klägers in erster Instanz der angebliche Unfall des Klägers vom 13. Juli 1981 in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Benutzen, Be- und Entladen
 
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sowie dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges - den hier allein in Betracht kommenden Modalitäten des § 18 AKB - gestanden habe.
Das zu dem behaupteten Unfallgeschehen unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung hat es als unbeachtlich angesehen, da die Voraussetzungen für den Widerruf eines Geständnisses gemäß § 290 ZPO nicht gegeben seien. Zu einem Geständnis des Klägers in erster Instanz sei es gekommen, da der Sachvortrag der Beklagten, die allerdings zu erkennen gegeben habe, daß sie das angebliche Unfallgeschehen nicht glaube und es auch mit Nichtwissen bestreite, zeige, daß sie das vom Kläger behauptete Unfallgeschehen letztendlich nicht habe bestreiten wollen. So habe sie sogar hilfsweise Beweis dafür angeboten, daß eine im Fahrzeug vorgenommene Reparatur zur Verletzung des Klägers geführt habe, ” was auch unter Berücksichtigung seines undeutlichen Sachvortrages unstreitig sein dürfte”.
Mit dieser Begründung hat das Berufungsurteil keinen Bestand.
2.	Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe seines Urteils (von dem Berufungsgericht Jeweils in Bezug genommen) die damalige Unfallschilderung des Klägers nicht als unstreitig geworden angesehen hat.
Im Tatbestand ist ausschließlich von einem behaupteten oder angeblichen Unfallereignis die Rede, das von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden sei. Ebenso heißt es in den Entscheidungsgründen, daß dem Kläger wegen des behaupteten Unfalles kein Anspruch auf Insassenunfallversicherung zustehe.
Hierüber durfte sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen, § 314 ZPO, da der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1983 entkräftet wird und auch nicht durch die in ihm enthaltene Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien in sich widersprüchlich ist. Vielmehr weist der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils in Form der gebotenen Zusammenfassung von Parteivorbringen aus, daß die Beklagte die -weiterhin bestrittene - Unfallschilderung des Klägers nur insoweit - nämlich (hilfsweise) im Wege der Unterstellung aufgegriffen hat, als es notwendig war, um sie als unschlüssige Klagebegründung kennzeichnen zu können.
Damit fehlten die Voraussetzungen, unter denen ein Geständnis des Klägers zu einer ihm ungünstigen, von ihm in den Prozeß eingeführten und entscheidungserheblichen Tatsache in Betracht käme. Ein Geständnis kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Parteien mindestens in einer mündlichen Verhandlung über eine Frage tatsächlicher Art, hier die ursprüngliche Unfall-
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Schilderung des Klägers, einig geworden sind (so BGH-Urteil vom 23. November 1977 - IV ZR 131/76 - FamRZ 1978, 332).
3.	Das Berufungsgericht war seiner Aufgabe, die vom Kläger für seine abgewandelte Unfallschilderung in der Berufungsbegründung benannten Zeugen zu hören und ihre Aussagen zu würdigen, auch nicht dadurch enthoben, daß einem widersprüchlichen und nach dem bisherigen Vortrag möglicherweise unzutreffenden Vorbringen nicht ausnahmslos nachgegangen werden muß (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 19. Dezember 1984 -I ZR 181/82 - VersR 1985, 485 ff, unter 3 b).
Der Kläger hat sein ergänzendes Vorbringen mit einem in erster Instanz nicht von ihm erkannten Mißverständnis erläutert. Er hält auch weiter daran fest, daß er im Fahrzeug eine Reinigungsarbeit an dem Feuerlöschgerät vorgenommen habe. Diese erläutert er jedoch nunmehr dahin, daß es sich nicht um die eigentliche, bereits durchgeführte Funktionsprüfung des Gerätes gehandelt habe, sondern nur um die Beseitigung einer Verschmutzung des HochdruckSchlauches mit Pulver, das aus der Löschpistole ausgetreten sei.Hierzu sei es dadurch gekommen, daß bei dem Entladevorgang das Schlagventil versehentlich betätigt worden sei.
Bei dieser Sachlage sind die angebotenen Beweise zu erheben.
 
4.	Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - auf den Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung bei Erstattung der Schadensanzeige bislang nicht eingegangen ist, wird dies gegebenenfalls nachzuholen sein.
Dr. Hoegen
 Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter