* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 159/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 159/82

(ARB) § 12 Zur Beweislast des Versicherers für die vorsätzliche Herbeiführung des Brandes eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherungsnehmer, wenn gewichtige Indizien gegen die von dem Versicherungsnehmer behauptete Entwendung des Fahrzeuges vor dem Brand sprechen. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Sie hat vorgebracht, das Fahrzeug sei gestohlen worden, als sich ihr Geschäftsführer, der es sonst gefahren habe, auf einer Reise befunden habe. Angesichts der vorhandenen Indizien müsse davon ausgegangen werden, daß der Diebstahl vorgetäuscht und auch der Brand des Fahrzeuges von der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den ihr durch den Diebstahl des PKW entstandenen Schaden zu ersetzen. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den ihr durch den Diebstahl des PKW entstandenen Schaden zu ersetzen, 1. Der vorgenannte Feststellungsantrag geht weiter als der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, daß die Beklagte ihr den durch den Brand entstandenen Schaden ersetzen müsse. In den bisher von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Brand des Fahrzeugs feststand, jedoch streitig war, ob ein Diebstahl vorausgegangen war (vgl. - IVa ZR 33/83)» war die von dem Versicherer geforderte Leistung der Höhe nach nicht davon abhängig, ob eine Entwendung feststand, da das Fahrzeug sowohl zu dem Zeitpunkt der behaupteten Entwendung als auch zu dem Zeitpunkt des Brandes den gleichen Wert hatte. Die Klägerin fordert demnach mit ihrem Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht für einen Diebstahlsschaden eine über den Brandschaden hinausgehende höhere Entschädigungs summe, die ihr zusteht, wenn das Fahrzeug gestohlen und der Motorschaden durch die Diebe verursacht worden ist. Ein Anscheinsbeweis für die Entwendung des Fahrzeuges sei nicht erbracht; die festgestellten Umstände ließen nach der Lebenserfahrung nicht den Schluß zu, daß das Fahrzeug entwendet worden sei. Es bestehe vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Klägerin den Diebstahl ihres Fahrzeuges lediglich vorgetäuscht habe. Weitere Umstände, die nach der Lebenserfahrung den Schluß auf eine Entwendung des Fahrzeuges zuließen, seien nicht festgestellt. Die aufgeführten Indizien ergäben in ihrer Gesamtheit nicht das äußere Bild eines Kraftfahrzeug-Diebstahles; sie sprächen vielmehr mit "einiger Wahrscheinlichkeit" dafür, daß die Klägerin den Diebstahl nur vorgetäuscht habe. Angesichts der von ihm erwähnten Umstände des Falles ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin weder einen Indizien- noch einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Diebstahls des Fahrzeugs erbracht hat. Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände des Falles ist möglich und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die Beklagte Tatsachen bewiesen hat, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls ergibt. Aufgrund der Tatumstände bestehe jedoch einige Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Klägerin die Entwendung ihres Fahrzeuges vorgetäuscht habe. Damit sei zugleich hinreichend wahrscheinlich, daß der Brand, wenn nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst, so doch in seinem Auftrag vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die Tatumstände, die für das Vortäuschen eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer sprächen, könnten nicht losgelöst von der Frage gewürdigt werden, ob der Versicherungsnehmer den Brand - selbst oder durch Dritte -herbeigeführt habe. Die Tatumstände, die gegen das Vorliegen eines Diebstahls sprächen, seien zugleich Indizien dafür, daß der Versicherungsnehmer den Brand herbeigeführt habe. In derartigen Fällen müsse es genügen, daß gewichtige Indizien gegen das Vorliegen eines Kraftfahrzeug-Diebstahls vorhanden sind, die in gleicher Weise eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Herbeiführung des Brandes durch den Versicherungsnehmer begründen. Den Beweis für das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer zu führen (BGHZ 65, 118, 121, 122; Bruck/Möller WG 8. In Fällen, in denen von dem Versicherungsnehmer eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet wird, kommt diesem wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl, Senatsurteil vom 5. Der Versicherer muß vielmehr nachweisen, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers besteht (BGH aaO). Dabei kann freilich dem Nachweis des Versicherers, daß der Versicherungsnehmer eine Entwendung vorgetäuscht habe oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch im Rahmen der Beweisführung nach § 61 WG zukommen. Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung die Ansicht zu vertreten scheint, eine solche ’’Umkehr der Beweislast” müsse bei Vorliegen eines "Anscheinsbeweises” oder eines "Anzeichen- oder Indizienbeweises" stattfinden, verkennt sie, daß das Berufungsgericht unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände davon ausgegangen ist, ein Anscheinsbeweis für eine vorsätzliche Brandstiftung durch die Klägerin oder ihren Geschäftsführer sei nicht erbracht und es spreche lediglich einige Wahrscheinlichkeit für ein solches Verhalten der Klägerin oder ihres Geschäftsführers. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht aufgrund eines Anzeichenbeweises die Überzeugung gewonnen, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Brand selbst gelegt oder in Auftrag gegeben habe. Es hat lediglich ausgeführt, weil einige Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung bestehe, sei es auch hinreichend wahrscheinlich, daß der Brand, wenn nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst, so doch in seinem Auftrag vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Aus ihnen ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen hat, für eine durch den Geschäftsführer der Klägerin oder in seinem Auftrag durchgeführte Brandstiftung liege eine (nach den allgemeinen Regeln erforderliche) so hohe Wahrscheinlichkeit vor, daß sie nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichzusetzen ist, sondern seine Entscheidung gemäß der von ihm angenommenen Umkehrung der Beweislast getroffen hat. nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Brand von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst oder in seinem Auftrag gelegt wurde, mußte unter Zurück--Verweisung der weitergehenden Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden.

Zitierte Normen: § 61 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 61 WG
VersicherungsnehmerBrandDiebstahlsBerufungsgerichtWahrscheinlichkeitFahrzeugKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
VVG § 61; AVB f. Kraftfahrvers. (ARB) § 12
Zur Beweislast des Versicherers für die vorsätzliche Herbeiführung des Brandes eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherungsnehmer, wenn gewichtige Indizien gegen die von dem Versicherungsnehmer behauptete Entwendung des Fahrzeuges vor dem Brand sprechen.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 159/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. Dezember 1984
Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma *<■■■■1	GmbH,	gesetzlich vertreten
 durch den Geschäftsführer Timo SMHK Hflfli Vjfl
H«,
Klägerin und Revisions klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Prof, Dr.
gegen
 die
Vorstand, RI
vertreten durch den
 Beklagte und Revisions-beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
<5?
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1982 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hanau - 1. Zivilkammer - vom 22. Mai 1981 werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die Klägerin war Halterin eines PKW Marke De Tomaso, Baujahr 1978. Sie hat das erstmals am 29. September 1978 zugelassene Fahrzeug durch Kaufvertrag vom 8. September 1980 erworben. Am 23. September wurde es auf sie zugelassen. Die Klägerin hat am 22. September 1980 für den PKW eine Fahrzeug-Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1 000 IM abge schlo s sen.
Am 28. September 1980 wurde das Fahrzeug durch einen Brand zerstört.
Der Geschäftsführer der Klägerin hatte das Fahrzeug am 26. September 1980 vor seiner Wohnung in MflM-BflHIHi auf einem öffentlichen Parkstreifen verschlossen und gesichert abgestellt. Am 27. September 1980 stand es spätestens ab 12.15 Uhr auf einem Parkplatz in der ca. 80 km entfernten Ortschaft DflHHIM^Landkreis WflHHp. Es hatte zu diesem Zeitpunkt einen Motorschaden, der eine Fortbewegung aus eigener Kraft nicht zuließ. Von DflHpV wurde das Fahrzeug am 28, September 1980 gegen 20.45 Uhr von Unbekannten in Richtung WflM^ abgeschleppt.
Gegen 21.00 Uhr des gleichen Tages wurde es auf einem Feldweg kurz vor der etwa 10 km von DflHRP entfernten Ortschaft	von dem Innenraum aus in
 Brand gesetzt und brannte vollständig aus. An dem Fahrzeug waren die Kennzeichenschilder entfernt. Sie wurden am 29. September 1980 auf einem Parkplatz der Bundesautobahn A 3» Richtung	auf-
gefunden. An den Türen und Fensterrahmen des Fahrzeuges befanden sich keine Spuren gewaltsamer Öffnung.
 
Die Fensterscheiben waren durch den Brand zerschmolzen. Von dem Lenkradschloß konnte nur der Sperriegel aufgefunden werden; er wies keine mechanischen Beschädigungen auf.
Der Geschäftsführer der Klägerin erstattete am 29* September 1980 Strafanzeige wegen Diebstahls.
Das gegen ihn wegen des Verdachts des Versicherungsbetruges eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Die Klägerin hat den Schaden bei der Beklagten angezeigt und ihn in der Schadensanzeige mit 42 900 DM angegeben. Die Beklagte hat es abgelehnt, Versicherungsleistungen zu erbringen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag. Sie hat vorgebracht, das Fahrzeug sei gestohlen worden, als sich ihr Geschäftsführer, der es sonst gefahren habe, auf einer Reise befunden habe.
Die Beklagte hat vorgebracht:
Ein Diebstahl des Fahrzeugs liege nicht vor; alle Umstände des Falles sprächen dagegen. Angesichts der vorhandenen Indizien müsse davon ausgegangen werden, daß der Diebstahl vorgetäuscht und auch der Brand des Fahrzeuges von der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei. Damit habe die Klägerin zugleich ihre Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt.
In erster Instanz hat die Klägerin beantragt,
 or
5 -
festzustellen, daß die Beklagte im Rahmen des bestehenden Kaskoversicherung svertrages verpflichtet sei, ihr den durch den Diebstahl des PKW entstandenen Schaden zu ersetzen,
 hilfsweise,
den durch den Brand des PKW entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den ihr durch den Diebstahl des PKW entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage vollständig abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 30. Juni 1982 = ZfS 1983, 87 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den ihr durch den Diebstahl des PKW entstandenen Schaden zu ersetzen,
 
%
are Revision unbegründet,
1. Der vorgenannte Feststellungsantrag geht weiter als der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, daß die Beklagte ihr den durch den Brand entstandenen Schaden ersetzen müsse. In den bisher von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Brand des Fahrzeugs feststand, jedoch streitig war, ob ein Diebstahl vorausgegangen war (vgl. Urteil vom 16,5.1979
-	IV ZR 20/78 - VersR 1979, 805 und das nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene und zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 31.10.1984
-	IVa ZR 33/83)» war die von dem Versicherer geforderte Leistung der Höhe nach nicht davon abhängig, ob eine Entwendung feststand, da das Fahrzeug sowohl zu dem Zeitpunkt der behaupteten Entwendung als auch zu dem Zeitpunkt des Brandes den gleichen Wert hatte. Hier liegt es anders. Unstreitig hatte das Fahrzeug bei Beginn des Brandes (28. September 1980) einen Motorschaden, der
 so schwer war, daß ein anderer Motor hätte eingesetzt werden müssen. Nach der Darstellung der Klägerin war dieser Motorschaden zu dem Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls des Fahrzeugs (26. oder 27. September 1980) noch nicht vorhanden. Die Klägerin fordert demnach mit ihrem Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht für einen Diebstahlsschaden eine über den Brandschaden hinausgehende höhere Entschädigungs summe, die ihr zusteht, wenn das Fahrzeug gestohlen und der Motorschaden durch die Diebe verursacht worden ist.
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den be-
Jp
 
haupteten Diebstahl ihres Fahrzeuges nicht erbracht habe. Hierzu hat es ausgeführt:
Ein Anscheinsbeweis für die Entwendung des Fahrzeuges sei nicht erbracht; die festgestellten Umstände ließen nach der Lebenserfahrung nicht den Schluß zu, daß das Fahrzeug entwendet worden sei.
Es bestehe vielmehr eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Klägerin den Diebstahl ihres Fahrzeuges lediglich vorgetäuscht habe.
Zwar habe der Geschäftsführer der Klägerin das Fahrzeug am 26. September 1980 ordnungsgemäß verschlossen und gesichert in einer öffentlichen Parkbucht vor seinem Haus in
 abgestellt. In Verbindung hiermit könne es für die Annahme eines Anscheinsbeweises ausreichen, wenn das Fahrzeug kurze Zeit später an einem abgelegenen Ort ausgebrannt aufgefunden werde. Hier liege der Fall Jedoch anders. Bevor das Fahrzeug am Abend des 28. September 1980 ausbrannte, habe es mindestens in der Zeit vom 27. September 1980 gegen 12.15 Uhr bis zu dem 28. September 1980 gegen 20.45 Uhr auf einem öffentlichen Parkplatz in der Ortschaft Dertingen gestanden. Erst dann sei es von Unbekannten abgeschleppt und kurze Zeit später auf einem etwa 10 km entfernten Feldweg in Brand gesetzt worden. Dies entspreche nicht dem typischen Ablauf eines Kraftfahrzeugdiebstahls. Es wäre ganz unwahrscheinlich, daß ein Dieb sich noch einmal zu dem Fahrzeug begeben, es fast 10 km zu einer anderen Stelle abgeschleppt und dort in Brand gesetzt hätte, nur um etwaige Spuren des Diebstahls zu beseitigen. Gerade
8
durch das Abschleppen und Inbrandsetzen des Fahrzeuges hätte er sich in erhöhtem Maße der Gefahr ausgesetzt, des Diebstahls überführt zu werden. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Fahrzeug von einem Dieb in £■■■■■ abgestellt und später von anderen Personen, die nicht mit dem Dieb in Verbindung standen, abgeschleppt und verbrannt worden wäre.
Weitere Umstände, die nach der Lebenserfahrung den Schluß auf eine Entwendung des Fahrzeuges zuließen, seien nicht festgestellt. Insbesondere hätten sich an dem Fahrzeug keine äußerlich sichtbaren Spuren einer gewaltsamen Öffnung befunden. An der Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Klägerin bestünden nicht geringe Zweifel. Er sei 1979 wegen gemeinschaftlicher Hehlerei rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er 1977 im Rahmen des Geschäftsbetriebes seiner damaligen Firma unterschlagene Motorräder angekauft hatte. Dies zeige, daß ihm die Schädigung fremder Vermögensinteressen nicht wesensfremd sei. Es komme hinzu, daß die Klägerin über den Kaufpreis und den Gesamtpreis unterschiedliche Angaben gemacht habe.
Die Klägerin habe für die Entwendung des Fahrzeugs auch keinen Anzeichensbeweis erbracht. Die aufgeführten Indizien ergäben in ihrer Gesamtheit nicht das äußere Bild eines Kraftfahrzeug-Diebstahles; sie sprächen vielmehr mit "einiger Wahrscheinlichkeit" dafür, daß die Klägerin den Diebstahl nur vorgetäuscht habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Angesichts der von ihm erwähnten Umstände des Falles ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin weder einen Indizien- noch einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Diebstahls des Fahrzeugs erbracht hat. Diese tatrichterliche Würdigung der Umstände des Falles ist möglich und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Trotz der ihm zugute kommenden Beweiserleichterung muß der Versicherungsnehmer den vollen Beweis eines gewissen Mindestmaßes an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen läßt (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 = VersR 1980, 229 und 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29). Das Berufungsgericht hat diese Mindestanforderungen aus den von ihm angeführten Gründen nicht als erfüllt angesehen (BU 9 Abs. 3, 12 Abs. 2). Diese tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die Beklagte Tatsachen bewiesen hat, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Diebstahls ergibt.
II.
Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag abgewiesen hat. Es hat dazu ausgeführt:
Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Klägerin den Diebstahl vorgetäuscht und ihr Fahr
10
zeug selbst in Brand gesetzt habe oder habe in Brand setzen lassen. Aufgrund der Tatumstände bestehe jedoch einige Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Klägerin die Entwendung ihres Fahrzeuges vorgetäuscht habe. Damit sei zugleich hinreichend wahrscheinlich, daß der Brand, wenn nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst, so doch in seinem Auftrag vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Die Tatumstände, die für das Vortäuschen eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer sprächen, könnten nicht losgelöst von der Frage gewürdigt werden, ob der Versicherungsnehmer den Brand - selbst oder durch Dritte -herbeigeführt habe. Insoweit bestehe zwischen beiden möglichen Schadensfällen ein innerer Zusammenhang.
Die Tatumstände, die gegen das Vorliegen eines Diebstahls sprächen, seien zugleich Indizien dafür, daß der Versicherungsnehmer den Brand herbeigeführt habe. In derartigen Fällen müsse es genügen, daß gewichtige Indizien gegen das Vorliegen eines Kraftfahrzeug-Diebstahls vorhanden sind, die in gleicher Weise eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Herbeiführung des Brandes durch den Versicherungsnehmer begründen. Im Ergebnis bedeute dies eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Versicherers im Rahmen des § 61 WG. Die Klägerin hätte daher Umstände darlegen und beweisen müssen, die den Verdacht, den Diebstahl des Fahrzeuges vorgetäuscht und den Brand herbeigeführt zu haben, entkräften.
Dieser Ansicht kann, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes vorgesehenen Urteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 unter Berücksichtigung
 der in ZfS 1983, 87 abgedruckten Entscheidung des Berufungsgerichts ausgeführt hat, nicht gefolgt werden.
Den Beweis für das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer zu führen (BGHZ 65, 118, 121, 122; Bruck/Möller WG 8. Aufl, § 61 Rdn. 33; Prölss/Martin WG 23. Aufl. Anm, 6 zu § 61). In Fällen, in denen von dem Versicherungsnehmer eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet wird, kommt diesem wegen der Aufklärungsschwierigkeiten eine Beweiserleichterung in der Weise zugute, daß der Entwendungsfall schon bei hinreichender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen anzusehen ist (vgl, Senatsurteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29). Andererseits muß der Versicherer in angemessener Weise vor Mißbrauch geschützt sein. Deshalb muß ihm die Möglichkeit eingeräumt sein, den Mißbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise nachzuweisen. Das führt jedoch entgegen der von dem Berufungsgericht und Bruck/Möller Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz,
8. Aufl. Bd. V Anm. J 31 a.E. vertretenen Ansicht nicht zu einer Umkehr der Beweislast des Versicherers im Rahmen des § 61 WG. Der Versicherer muß vielmehr nachweisen, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers besteht (BGH aaO). Gelingt dem Versicherer dieser Nachweis, so muß der Versicherungsnehmer die behauptete Entwendung voll beweisen. Das ändert aber
 nichts daran, daß der Versicherer, soweit ein Brand
12
als Versicherungsfall feststeht, die Beweislast für seine Behauptung hat, der Versicherungsnehmer habe diesen Versicherungsfall vorsätzlich (oder etwa grob fahrlässig) herbeigeführt. Dabei kann freilich dem Nachweis des Versicherers, daß der Versicherungsnehmer eine Entwendung vorgetäuscht habe oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, nicht unerhebliche indizielle Bedeutung auch im Rahmen der Beweisführung nach § 61 WG zukommen.
Das hat der Tatrichter zugunsten des Versicherers bei seiner Überzeugungsbildung gegebenenfalls zu beachten. Er darf jedoch nicht aus diesem Grunde die Beweislastverteilung umkehren. Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann aber in solchen Fällen je nach Sachlage praktisch zu dem gleichen Ergebnis führen.
Auch sonstige Gründe für eine Umkehrung der Beweislast liegen nicht vor. Soweit die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung die Ansicht zu vertreten scheint, eine solche ’’Umkehr der Beweislast” müsse bei Vorliegen eines "Anscheinsbeweises” oder eines "Anzeichen- oder Indizienbeweises" stattfinden, verkennt sie, daß das Berufungsgericht unter Würdigung der hier vorliegenden Umstände davon ausgegangen ist, ein Anscheinsbeweis für eine vorsätzliche Brandstiftung durch die Klägerin oder ihren Geschäftsführer sei nicht erbracht und es spreche lediglich einige Wahrscheinlichkeit für ein solches Verhalten der Klägerin oder ihres Geschäftsführers. Im übrigen würde es sich auch dann, wenn ein dahingehender Anscheinsbeweis erbracht wäre, nicht um eine Umkehr der Beweislast im Sinne von § 61 WG handeln; vielmehr hätte dann die
 Beklagte ihrer Beweislast (jedenfalls zunächst) genügt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht auch nicht aufgrund eines Anzeichenbeweises die Überzeugung gewonnen, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Brand selbst gelegt oder in Auftrag gegeben habe. Es hat lediglich ausgeführt, weil einige Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung bestehe, sei es auch hinreichend wahrscheinlich, daß der Brand, wenn nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst, so doch in seinem Auftrag vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Diese Ausführungen müssen im Zusammenhang mit den anschließenden Erwägungen des Berufungsgerichts über die Umkehr der Beweislast gewürdigt werden. Aus ihnen ergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen hat, für eine durch den Geschäftsführer der Klägerin oder in seinem Auftrag durchgeführte Brandstiftung liege eine (nach den allgemeinen Regeln erforderliche) so hohe Wahrscheinlichkeit vor, daß sie nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichzusetzen ist, sondern seine Entscheidung gemäß der von ihm angenommenen Umkehrung der Beweislast getroffen hat. Da hier kein Grund für eine Umkehr der Beweislast vorliegt und das Berufungsgericht sich
14 -
nicht davon zu überzeugen vermochte, daß der Brand von dem Geschäftsführer der Klägerin selbst oder in seinem Auftrag gelegt wurde, mußte unter Zurück--Verweisung der weitergehenden Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Richterin	am	BGH
Dr. Ritter kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen