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BGH · IVa ZR 158/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 158/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. USHHI in Tj vom 3. März 1982, Urkundenrolle Nr. wird einstweilen eingestellt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.816,58 DM, die auch durch die schon gestellte Bürgschaft der Sparkasse BflHHHW LflB, Filiale BflflHI RflHl erbracht werden kann. Einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 28.

Zitierte Normen: § 769 ZPO
ZwangsvollstreckungIVaeinstweiligMärzRottmüllerZPOKlägerinUrkunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 158/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau
 Katharina,
Istr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■■ -
gegen
 Harald, F(
it raße
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof Dr. und Dr.
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 29. Januar 1986
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. USHHI in Tj vom 3. März 1982, Urkundenrolle Nr. wird einstweilen eingestellt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.816,58 DM, die auch durch die schon gestellte Bürgschaft der Sparkasse BflHHHW LflB, Filiale BflflHI RflHl erbracht werden kann.
Der weitergehende Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurück-
gewiesen .
Gemäß § 769 ZPO kommt lediglich eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Betracht.
Einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 28.
Juni 1984 und des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1983 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO steht entgegen, daß die Klägerin es versäumt hat, im Berufungsverfahren ihr drohende Vollstreckungsnachteile mit einem Voll-streckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH-Beschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 -WM 1980,660).
Rottmüller
 Dr. Ritter