Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. USHHI in Tj vom 3. März 1982, Urkundenrolle Nr. wird einstweilen eingestellt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.816,58 DM, die auch durch die schon gestellte Bürgschaft der Sparkasse BflHHHW LflB, Filiale BflflHI RflHl erbracht werden kann. Einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 158/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Katharina, Istr. - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■■ - gegen Harald, F( it raße Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof Dr. und Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 29. Januar 1986 beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. USHHI in Tj vom 3. März 1982, Urkundenrolle Nr. wird einstweilen eingestellt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.816,58 DM, die auch durch die schon gestellte Bürgschaft der Sparkasse BflHHHW LflB, Filiale BflflHI RflHl erbracht werden kann. Der weitergehende Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurück- gewiesen . Gemäß § 769 ZPO kommt lediglich eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Betracht. Einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts Traunstein vom 28. Juni 1984 und des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1983 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO steht entgegen, daß die Klägerin es versäumt hat, im Berufungsverfahren ihr drohende Vollstreckungsnachteile mit einem Voll-streckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH-Beschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 -WM 1980,660). Rottmüller Dr. Ritter