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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 27. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Auf die Frage, ob der Nachweis eines Er- BGB die Provisionspflicht auslö-sen kann, kommt es hier nicht an, weil nach den vom Berufungsgericht zu seiner Hilfsbegründung getroffenen Feststellungen der Kläger und Herr Hffi darüber einig waren, daß nur der Abschluß eines Kaufvertrages provisionspflichtig sein sollte.

H8/8ZRassowFrageRottmüllerBESCHLUSSHoegenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tv, zr H8/8Z BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dr. Herbert F. I01
raße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Else H(H geb.
»weg
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
*
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
 am 27. April 1983
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 1982 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 453.600,- IM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39). Auf die Frage, ob der Nachweis eines Er-
werbes im Wege der Zwangsversteigerung in analoger Anwendung des § 65? BGB die Provisionspflicht auslö-sen kann, kommt es hier nicht an, weil nach den vom Berufungsgericht zu seiner Hilfsbegründung getroffenen Feststellungen der Kläger und Herr Hffi darüber einig waren, daß nur der Abschluß eines Kaufvertrages provisionspflichtig sein sollte.
Rassow
 Dr. Zopfs
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner