Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1983 im Kostenpunkt und im übrigen insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger hinsichtlich der Architektenkosten in Höhe von 3.131,10 DM anläßlich des Sturmschadens vom 11. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Die Kläger haben in den Vorinstanzen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Sturmschäden an dem ihnen früher gehörenden Wohn- und Geschäftshaus in Kiel geltend gemacht. Nach den Versicherungsbedingungen (VGB) werden bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch ihr Versicherungswert ersetzt (VGB § 7 Abs. 1 b). Sie lehnt es jedoch ab, auch die Kosten zu erstatten, die dadurch entstanden sind, daß die Kläger sich der Hilfe des Architekten K^^l bedienten, der für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 3.131,10 DM gefordert hat, das die Kläger an ihn bezahlt haben. Nur durch die Einschaltung des Architekten KJ^^ sei es möglich gewesen, die zur Vermeidung weitergehender Schäden und Unfallgefährdungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Kläger als Laien auf baufachlichem Gebiet seien nicht in der Lage gewesen, Ursachen und Umfang der Schäden sowie die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu beurteilen. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klage hinsichtlich der Architektenkosten in Höhe von 3.131»10 DM anläßlich des Sturmschadens vom 11. Zu den Schäden vom September 1978 habe der Zeuge KfH) ausgesagt, daß Schäden am Dach, Velux-Fenster, Schornstein, Dachrinne und hinterer Verblendung aufgetreten seien: Am Schornstein sei das Mantelrohr aus dar Verankerung gerissen, am Velux-Fenster der oberen Waschküche eine Scheibe zersprungen, in der Dachfläche ’'Verstrich herunter", die beiden untersten Reihen der Dachpfannen über der Dachrinne seien lose, die Dachrinne selbst beschädigt und durch das Eindringen von Wasser in das Außenmauerwerk die Verblendung schadhaft gewesen. Das Mantelrohr des Schornsteins habe die Feuerwehr aber abgenommen, ohne daß der Zeuge nach seiner Aussage dabei gewesen sei. Nach § 7 Abs. 1 b der VGB der Beklagten werden bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens Jedoch ihr Versicherungswert ersetzt. Ob dazu auch die Kosten gehören, die dadurch entstanden sind, daß der Versicherungsnehmer (VN) einen Architekten eingeschaltet hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Ob dazu auch die Kosten gehören, die dadurch entstanden sind, daß der Versicherungsnehmer (VN) einen Architekten eingeschaltet hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn nur geringe Schäden aufgetreten sind, bei denen auch ein bautechnisch nicht versierter VN ihren Umfang und die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch den notwendigerweise beizuziehenden Bauhandwerker feststellen kann. Erfahrungsgemäß ist schon unter gewöhnlichen Umständen die Abstimmung der einzelnen Arbeiten in ihrer zeitlichen Reihenfolge für den VN, der nie oder nur selten mit der Reparatur solcher Schäden zu tun hat, nicht gerade leicht. Wie schwierig die Situation im vorliegenden Falle war, ergibt sich besonders daraus, daß trotz der Einschaltung des Architekten die Dachdeckerarbeiten sich etwa ein Jahr lang hinzogen und schließlich die Feuerwehr das einsturzgefährdete Mantelrohr des Kamins abtragen mußte. § 55 An. 2 C ausführt, "Bauleitungskosten" seien nur bei komplizierten Gebäudeschäden zu ersetzen, hat es verkannt, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Kosten für einen Bauleiter geht, sondern um die Kosten für die Feststellung der Schäden sowie die Anordnung und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Reparatur Sie gehören Jedenfalls unter den Umständen, die der Zeuge Kruse geschildert hat und von dessen Aussage das Berufungsgericht ausgegangen ist, zu den Reparaturkosten und sind daher zu ersetzen. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm einge nommenen Rechtsstandpunktes zur Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Kruse und zur Angemessenheit der Architektenkosten nicht Stellung genommen hat, mußte der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Allg. Bedingungen f. d. Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) § 7 Abs. 1 b a) Unter Reparaturkosten sind die objektiv notwendigen Kosten zu verstehen, also die Kosten, die durch die sachgemäße Herbeiführung des Reparaturerfolges entstehen. b) Ob dazu auch die Kosten gehören, die dadurch entstanden sind, daß der Versicherungsnehmer einen Architekten eingeschaltet hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Ihre Beantwortung richtet sich danach, ob der Versicherungsnehmer auch ohne Unterstützung durch einen Architekten in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. BGH, Urt.v. 2k. April 1985 - IVa ZR 157/83 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 157/85 URTEIL Verkündet am: 24. April 1985 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. des Kaufmanns Marc 2. seiner Ehefrau Brigitte beide wohnhaft MH^^straße 46, iQHP, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr. gegen die PQBHHHI Versicherungsanstalt Schleswig- Holstein, vertreten durch den Vorstand, 33, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 1983 im Kostenpunkt und im übrigen insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger hinsichtlich der Architektenkosten in Höhe von 3.131,10 DM anläßlich des Sturmschadens vom 11. September 1978 nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger haben in den Vorinstanzen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Sturmschäden an dem ihnen früher gehörenden Wohn- und Geschäftshaus in Kiel geltend gemacht. Dabei ging es um Ersatz der Schäden aus zwei sturmbedingten Schadensereignissen vom 11. September 1978 und 29. Dezember 1978. Nach den Versicherungsbedingungen (VGB) werden bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch ihr Versicherungswert ersetzt (VGB § 7 Abs. 1 b). Am 11. September 1978 traten wegen eines Sturmes an dem Gebäude Schäden in Höhe von ca. 12.000 DM auf. Die Beklagte hat für die handwerklichen Leistungen zur Reparatur dieser Schäden in vollem Umfang Ersatz geleistet. Sie lehnt es jedoch ab, auch die Kosten zu erstatten, die dadurch entstanden sind, daß die Kläger sich der Hilfe des Architekten K^^l bedienten, der für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 3.131,10 DM gefordert hat, das die Kläger an ihn bezahlt haben. Die Kläger haben hierzu vorgetragen: Bei dem Sturmschaden vom 11. September 1978 seien umfangreiche Schäden innen und außen am Dach, am Mauerwerk und an den inneren Teilen der Wohnungen aufgetreten. Die zugezogene Feuerwehr habe die ein- - k - stürz - bzw. absturzgefährdeten Bauteile zunächst entfernen wollen. Nur durch die Einschaltung des Architekten KJ^^ sei es möglich gewesen, die zur Vermeidung weitergehender Schäden und Unfallgefährdungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Kläger als Laien auf baufachlichem Gebiet seien nicht in der Lage gewesen, Ursachen und Umfang der Schäden sowie die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu beurteilen. Hierzu seien auch die sofort beigezogenen Mitarbeiter der Beklagten nicht in der Lage gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Klage hinsichtlich der Architektenkosten in Höhe von 3.131»10 DM anläßlich des Sturmschadens vom 11. September 1978 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die Kläger haben daraufhin ihren Revisionsantrag entsprechend eingeschränkt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt, soweit sie angenommen ist, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Architektenkosten des Zeugen aus Anlaß des Schadensereignisses vom 11. September 1978 könnten nicht als Reparaturkosten im Sinne des § 7 Abs. 1 b VGB angesehen werden. Als notwendige "BauleitungskostenN könnten sie allenfalls dann dem Begriff Reparatürkosten zugeordnet werden, wenn es sich um bautechnisch komplizierte Gebäudeschäden gehandelt hätte. Zu den Schäden vom September 1978 habe der Zeuge KfH) ausgesagt, daß Schäden am Dach, Velux-Fenster, Schornstein, Dachrinne und hinterer Verblendung aufgetreten seien: Am Schornstein sei das Mantelrohr aus dar Verankerung gerissen, am Velux-Fenster der oberen Waschküche eine Scheibe zersprungen, in der Dachfläche ’'Verstrich herunter", die beiden untersten Reihen der Dachpfannen über der Dachrinne seien lose, die Dachrinne selbst beschädigt und durch das Eindringen von Wasser in das Außenmauerwerk die Verblendung schadhaft gewesen. Er, der Zeuge, habe sich die Schäden angesehen, mit den einzelnen Firmen gesprochen, die Arbeiten in Auftrag gegeben und koordiniert und teilweise (Ausstemmen der Verfügung der Fassade) überwacht. Hiernach habe es sich nicht um bautechnisch kompliziertere Gebäudeschäden gehandelt. Die Notwendigkeit einer übergeordneten Bauleitung sei nicht erkennbar. Die Architektenkosten könnten auch nicht als Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens im Sinne des § 16 VGB angesehen werden. Insoweit komme allenfalls die Einsturzgefahr des Schornsteins in Betracht. Das Mantelrohr des Schornsteins habe die Feuerwehr aber abgenommen, ohne daß der Zeuge nach seiner Aussage dabei gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Nach § 7 Abs. 1 b der VGB der Beklagten werden bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens Jedoch ihr Versicherungswert ersetzt. Diese Bestimmung stimmt wörtlich überein mit § 7 Abs. 1 b der VGB der privaten Versicherer (abgedruckt bei Martin Sachversicherungsrecht S 196 f.). Ihre Auslegung unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Diese ergibt folgendes: Unter Reparaturkosten sind die objektiv notwendigen Kosten zu verstehen, also die Kosten, die durch die sachgemäße Herbeiführung des Reparaturerfolges entstehen. Ob dazu auch die Kosten gehören, die dadurch entstanden sind, daß der Versicherungsnehmer (VN) einen Architekten eingeschaltet hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Ihre Beantwortung richtet sich danach, ob der VN auch ohne die Unterstützung durch einen Architekten in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn nur geringe Schäden aufgetreten sind, bei denen auch ein bautechnisch nicht versierter VN ihren Umfang und die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur durch den notwendigerweise beizuziehenden Bauhandwerker feststellen kann. So lag es Jedoch nach dem von dem Berufungsgericht bisher zugrunde gelegten Sachverhalt hier nicht. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Aussage des Zeugen Kruse davon ausgegangen, daß Schäden am Dach, am Velux-Fenster, am Kamin, an der Dachrinne und an der Verblendung der Rückseite des Hauses eingetreten seien. Wenn dies zutrifft, gehören die Architektenkosten zu den zu erstattenden Reparaturkosten. Bereits die Notwendigkeit, die am Dach, am Kamin, an der Dachrinne und der Verblendung unterhalb der Dachrinne des 5-stöckigen Wohnhauses eingetretenen Schäden festzustellen, rechtfertigte schon die Einschaltung eines Architekten. Dazu kommt hier noch, daß die einzelnen Arbeiten von verschiedenen Firmen ausgeführt werden mußten. Erfahrungsgemäß ist schon unter gewöhnlichen Umständen die Abstimmung der einzelnen Arbeiten in ihrer zeitlichen Reihenfolge für den VN, der nie oder nur selten mit der Reparatur solcher Schäden zu tun hat, nicht gerade leicht. Besonders schwierig wird es dann, wenn gehäuft unvorhergesehene Schäden auftreten, wie das bei unerwarteten Sturmschäden der Fall ist. Dann geraten die Terminpläne der benötigten Handwerker durcheinander. Jedoch müssen zur Vermeidung weiterer Schäden die Reparaturarbeiten möglichst schnell durchgeführt werden. In einer solchen Situation sind die Architektenkosten als notwendige Reparaturkosten anzusehen, weil der Architekt in der Regel über bessere Verbindungen zu den benötigten Handwerkern verfügt als der ßebäudeeigentümer und auch besser in der Lage ist, die Arbeiten der verschiedenen Handwerker zu koordinieren. Wie schwierig die Situation im vorliegenden Falle war, ergibt sich besonders daraus, daß trotz der Einschaltung des Architekten die Dachdeckerarbeiten sich etwa ein Jahr lang hinzogen und schließlich die Feuerwehr das einsturzgefährdete Mantelrohr des Kamins abtragen mußte. Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen bei Prölss/ Martin WG 22. Aufl. (Jetzt 23. Aufl.) § 55 Anm. 2 C ausführt, "Bauleitungskosten" seien nur bei komplizierten Gebäudeschäden zu ersetzen, hat es verkannt, daß es im vorliegenden Fall nicht um die Kosten für einen Bauleiter geht, sondern um die Kosten für die Feststellung der Schäden sowie die Anordnung und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Reparatur Sie gehören Jedenfalls unter den Umständen, die der Zeuge Kruse geschildert hat und von dessen Aussage das Berufungsgericht ausgegangen ist, zu den Reparaturkosten und sind daher zu ersetzen. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm einge nommenen Rechtsstandpunktes zur Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Kruse und zur Angemessenheit der Architektenkosten nicht Stellung genommen hat, mußte der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Zopfs Dehner