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BGH

Gericht: BGH

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottaüller, Dehner, Dr. Schaidt-Kessel und Dr. Zopfs aa 28. 1. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 22. Juni 1983 gegen die in dem Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch jetzt noch nicht dargetan sind. sich der Bundesgerichtshof darauf festlegt, wie er dem-einen noch nicht gestellten § 229 Abs. 1 ZPO entscheiden Dr. Hoegen Rottmüller Schreibfehlerberichtigung;

Zitierte Normen: Art. 103 GG
BundesgerichtshofwirtschaftlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv« zr n7/fi? BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dr. Wigbert V0I, DfPIHHBP Hp^straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die SpHPHIV Lebensversicherungs a.G., vertreten durch den Vorstand, OÄpstraße 0, MHW#»
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 srr
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottaüller, Dehner, Dr. Schaidt-Kessel und Dr. Zopfs
 aa 28. September 1983
beschlossen:
1.	Die Gegenvorstellung des Klägers vom 22. Juni 1983 gegen die in dem Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch jetzt noch nicht dargetan sind.
2.	Ob der Beklagten gegebenenfalls auch Einsicht in die bisher noch nicht vorgelegten Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu gewähren wäre oder nicht, bedarf vorerst noch keiner Entscheidung. Uber diese Frage wäre erst dann zu befinden, wenn die Beklagte insoweit Akteneinsicht zu nehaen wünschte; zuvor wäre alsdann dem Kläger
 gern. Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu gewähren. Er hat keinen Anspruch
 darauf, daß schon jetzt nächst über Antrag ge», wird.
sich der Bundesgerichtshof darauf festlegt, wie er dem-einen noch nicht gestellten § 229 Abs. 1 ZPO entscheiden
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Schreibfehlerberichtigung;
In Sachen Dr. V/igbert	./•	Lebens-
vers.a.G. muß es im Beschluß vom 28. September 1983 auf Seite 3, zweitletzte Zeile anstelle von
”§ 229 Abs. 1 ZPO"
richtig heißen:
”§ 299 Abs. 1 ZPO”.
Bundesgerichtshof Karlsruhe, den 25.Oktober 1983 Geschäftsstelle des IVa-Zivilsenats Mutterer
 Justizangestellte