und Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Br. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 11. Dem Antrag der Beklagten vom 10. Juli 1984, ihr vor der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag Einsicht in die dem Antrag beigefügten Unterlagen zu gewähren, konnte nicht entsprochen werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 157/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Augenarztes Dr. Wigbert Straße IB, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die S den Vorstand, a.G., vertreten durch 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Br. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 11. Juli 1984 beschlossen: Dem Kläger wird als Revisionskläger für die Revisionsinstanz mit Wirkung vom 13. Juni 1984 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. SMHi beigeordnet. Dem Antrag der Beklagten vom 10. Juli 1984, ihr vor der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag Einsicht in die dem Antrag beigefügten Unterlagen zu gewähren, konnte nicht entsprochen werden (vgl. BGHZ 89, 65). Dr. Hoegen Rottmüller