Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. 10 Mitte) ergibt, wollte sich das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Beschwerdekammer des Landgerichts zu eigen machen, die ausgeführt hatte, daß die Erblasserin lediglich Entwürfe und Vorschläge erarbeitet habe, denen ein rechtsgeschäftlicher Wille ("Bindungswille") nicht zugrundegelegen habe. Auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen auf S.
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 155/87 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Frau Brigitte Babette F
BftHA 8,
geb. S<
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
gegen
den Notariatspraktikanten Karl LBBBBBstr. 29,
als Testamentsvollstrecker nach Margarete H^B gestorben am 5-9.1981,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg
am 27. Januar 1988
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 1987 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Wie sich aus Ziff! II 1 der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils (S. 10 Mitte) ergibt, wollte sich das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Beschwerdekammer des Landgerichts zu eigen machen, die ausgeführt hatte, daß die Erblasserin lediglich Entwürfe und Vorschläge erarbeitet habe, denen ein rechtsgeschäftlicher Wille ("Bindungswille") nicht zugrundegelegen habe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Wenn aber kein rechtswirksames Testament vor liegt, kann der ursprünglichen Klägerin Greta auch
kein Vermächtnis ausgesetzt worden sein. Auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen auf S. 13 des Berufungsurteils kommt es demnach nicht an.
Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. v. Ungern-Sternberg