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BGH · IVa ZR 153/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 153/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hält die Klage, soweit sie die Grundschuld betrifft, sowohl aus dem Recht des Erblassers als auch aus eigenem Recht der Kläger nicht für begründet. Die Bestellung der Grundschuld sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB) und auch nicht rechtzeitig angefochten. Auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus S 2287 BGB hätten die Kläger wegen der Grundschuld nicht. Das Berufungsgericht zieht zwar die Möglichkeit in Betracht, daß der Erblasser der Beklagten die Grundschuld geschenkt hat; es stellt eine Schenkung aber nicht fest ("Selbst wenn ..."). Nach der Grundschuldbestellung des Erblassers sollte die Grundschuld (etwaige) Vergütungsansprüche der Beklagten "wegen meiner bereits jahrelang durchgeführten und bis zu meinem Tode durchzuführenden Betreuung" sichern. Wegen der Dar-legungs- und Beweislastfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen können, insbesondere dann, wenn die Höhe der zu sichernden Forderung bei der Bestellung der Grundschuld noch nicht feststand, wird auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Das Berufungsgericht hat nicht mehr erörtert, daß die Bestellung der Grundschuld angefochten ist (S 123 BGB), weil die Beklagte dem Erblasser angedroht habe, sie werde erst gar nicht zu ihm ziehen, wenn er ihr nicht eine Grundschuld über 100.000 DM einräume (Bl. 17, 125, 183 f. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, unter Erwägung der Beweisantritte der Kläger erneut zu prüfen, ob die Bestellung der Grundschuld wegen Wuchers nichtig ist. Voraussetzung für die Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB ist freilich auch, daß es sich überhaupt um ein Austauschgeschäft (und nicht um eine Schenkung) handelt (vgl.

Zitierte Normen: § 138 BGB
BGBGrundschuldBerufungsgerichtErblasserRechtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 153/86	URTEIL
Verkündet am:
16. Dezember 1987 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Egon und Ingrid H(
sr
 istraße 2,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Elfriede K
traße 26,
/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Stern-berg auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 1986 aufgehoben, soweit ihre Berufung wegen der Grundschuld über 100.000 DM zurückgewiesen und über die Prozeßkosten entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 21. März 1983 verstorbene Erblasser und seine im Jahre 1979 vorverstorbene zweite Ehefrau hatten einander durch gemeinschaftliches Testament vom 2. Januar 1974 zu Alleinerben und durch gemeinschaftliches Testament vom 16. Mai 1974 die Kläger je zur Hälfte zu Erben des Längstlebenden eingesetzt. Zuletzt lebte der Erblasser mit der Beklagten zusammen. Durch Erklärung vom 1. Juli 1981 hatte er ihr eine
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Grundschuld über 100.000 DM an seinem Hausgrundstück bestellt. Aufgrund Vertrages vom 2. Dezember 1981 hatte er der Beklagten ferner das gesamte Inventar seines Hauses und ein Kraftfahrzeug geschenkt.
Die Kläger haben die Beklagte mit der Klage auf Löschung der Grundschuld sowie auf Herausgabe des geschenkten Inventars und des Wagens in Anspruch genommen, hilfsweise Zug um Zug gegen Ausgleich von Gegenansprüchen der Beklagten. Sie halten die Bestellung der Grundschuld und die Schenkung für sittenwidrig, weil die Beklagte ihren Einzug beim Erblasser davon abhängig gemacht habe, daß sie die Grundschuld erhielt, und weil sie ihm gedroht habe, ihn anderenfalls zu verlassen. Außerdem haben sie beide Geschäfte auch angefochten und die Zuwendungen ferner wegen groben Undanks widerrufen. Der Erblasser habe in der Absicht gehandelt, sie, die Kläger, zu benachteiligen. Die Beklagte beruft sich auf Gegenleistungen für den Erblasser.
Landgericht und Oberlandesgericht halten die Klage für unbegründet. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit es sich um die Grundschuld handelt.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist, zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht .
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Das Oberlandesgericht hält die Klage, soweit sie die Grundschuld betrifft, sowohl aus dem Recht des Erblassers als auch aus eigenem Recht der Kläger nicht für begründet. Die Bestellung der Grundschuld sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB) und auch nicht rechtzeitig angefochten. Selbst wenn die Grundschuldbestellung als Schenkung anzusehen sei, könne die Klage nicht auf SS 530 Abs. 1, 812 BGB gestützt werden; ein eigenes Widerrufsrecht gemäß S 530 Abs. 2 BGB stehe den Klägern nicht zu. Auch Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus S 2287 BGB hätten die Kläger wegen der Grundschuld nicht.
Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Das Berufungsgericht zieht zwar die Möglichkeit in Betracht, daß der Erblasser der Beklagten die Grundschuld geschenkt hat; es stellt eine Schenkung aber nicht fest ("Selbst wenn ..."). Damit bleibt für das Revisionsgericht offen, welcher Rechtsgrund der Einräumung der Grundschuld zugrunde liegt. Nach der Grundschuldbestellung des Erblassers sollte die Grundschuld (etwaige) Vergütungsansprüche der Beklagten "wegen meiner bereits jahrelang durchgeführten und bis zu meinem Tode durchzuführenden Betreuung" sichern. Das hat das Berufungsgericht nicht gesehen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu prüfen sein, ob es sich um eine bloße Sicherungsgrundschuld handelt und ob die Beklagte die Grundschuld aufgrund der getroffenen Sicherungsabrede weiterhin behalten darf. Hierzu wird gegebenenfalls auch zu entscheiden sein, ob und welche
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Ansprüche der gesicherten Art die Beklagte erlangt hat und ob ihr solche trotz der von den Klägern erklärten Aufrechnung (Bl. 127 d.A.) auch heute noch zustehen. Wegen der Dar-legungs- und Beweislastfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen können, insbesondere dann, wenn die Höhe der zu sichernden Forderung bei der Bestellung der Grundschuld noch nicht feststand, wird auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1986 (III ZR 77/85 - ZIP 1986, 1171) zu beachten sein.
Das Berufungsgericht hat nicht mehr erörtert, daß die Bestellung der Grundschuld angefochten ist (S 123 BGB), weil die Beklagte dem Erblasser angedroht habe, sie werde erst gar nicht zu ihm ziehen, wenn er ihr nicht eine Grundschuld über 100.000 DM einräume (Bl. 17, 125, 183 f. d.A.). Indessen greift die Anfechtung schon deshalb nicht durch, weil eine derartige Drohung nicht rechtswidrig wäre. Die Beklagte schuldete dem Erblasser die von ihm gewünschte Betreuung nicht; deshalb war es ihr auch nicht verwehrt, die Übernahme der Betreuung von einem nennenswerten finanziellen Vorteil abhängig zu machen.
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Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, unter Erwägung der Beweisantritte der Kläger erneut zu prüfen, ob die Bestellung der Grundschuld wegen Wuchers nichtig ist. Voraussetzung für die Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB ist freilich auch, daß es sich überhaupt um ein Austauschgeschäft (und nicht um eine Schenkung) handelt (vgl. BGH Urteil vom 8.7.1982 - III ZR 1/81 - NJW 1982, 2767). Was das Berufungsgericht zu § 2287 BGB ausführt, steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Die Richter am BGH Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg können wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen