b) Renten, die ein ausländischer Versicherungsträger zahlt, sind bei der ZusatzVersorgung nicht anzurechnen . Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. Die Beklagte wird verurteilt, die Zusatzversorgungsrente des Klägers ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Rente aus der französischen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Neuberechnung ergebenden Mehrbeträge an den Kläger nachzuzahlen. Sie meint, die Anrechnung der französischen Rente auf die GesamtVersorgung sei in § 62 Abs.4 ihrer Satzung (BVAS) vorgeschrieben. a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Höhe, in der sie gewährt werden oder zu gewähren wären, wenn sie nicht aa) nach den §§ 1283 und 1284 RVO, Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Berechnung seiner Zusatzrente ohne Anrechnung der französischen Rente und erstrebt die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Mehrbeträge. Der Vorstand der Beklagten habe in Ausübung seines Anordnungsrechtes nach § 71 BVAS in den Anmerkungen 2 und 5 zu § 62 BVAS die Anrechenbarkeit ausländischer Renten aus zwischenstaatlichen Verträgen bestimmt, andererseits aber auch die Beitragszeiten dieser ausländischen Renten bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit anerkannt. Die Anrechnungsbestimmung des § 62 Abs.A BVAS sei dahingehend auslegungsfähig, daß auch ausländische Versicherungen bei der Festsetzung der Rente einzubeziehen seien. Die Bestimmung des § 62 Abs.4 BVAS erlaube eine Einbeziehung ausländischer Renten aus zwischenstaatlichen Verträgen wie der französischen Rente des Klägers, deren Berechnung nach Maßgabe der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 5*74/72 erfolge. Der Begriff "gesetzliche Rente" lasse dem Vorstand den für eine Auslegung erforderlichen Spielraum, im Rahmen seiner Anordnungsbefugnis nach § 71 BVAS eine Anwendung des § 62 Abs.4 BVAS auch auf ausländische Renten vorzuschreiben. 1. Das Berufungsurteil läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht in § 6 2 Abs.A BWAS auch von ausländischen Rentenversicherungsträgern gezahlte Renten in die Anrechnung einbezogen sieht. Das ist unrichtig, weil § 62 Abs.A BWAS von Renten spricht, die "gewährt werden oder zu gewähren wären". Außerdem könnte es sich von diesem Standpunkt des Berufungsgerichts aus bei der Anmerkung 6, die sich auf gewährte Renten bezieht, entgegen seiner Ansicht nicht um eine Auslegung handeln, sondern allenfalls um eine Ergänzung der Satzung, die jedenfalls der - hier nicht vorhandenen - Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfte. Dort ist von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rede. Allgemeiner Sprachgebrauch, Sinn und Zweck der Bestimmung schließen eine Auslegung, wonach § 62 Abs.4a BVAS auch ausländische Rentenversicherungsträger betrifft, aus (vgl. Aus dem von der Beklagten erwähnten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.1984 - 3 ARZ 436/81 -BB 1985, 1795 - VersR 1985, 1075 <L> läßt sich nichts anderes herleiten. Das Landesarbeitsgericht war davon ausgegangen, daß Renten ausländischer Sozialversicherer keine "Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" im Sinne von § 23 der Dienstvereinbarung darstellen, da die Bestimmung nur die deutschen gesetzlichen Rentenversicherer im Auge haben. Das Bundesarbeitsgericht bemerkt dazu für die von ihm überprüfte Bestimmung: "Diese Auslegung ist richtig und wird von der Revision erfolglos oekämpft". Gleichwohl kommt das BAG zu einer Anrechnung, weil die Dienstvereinbarung eine Lücke aufweise, die im Weg ergänzender Vertragsauslegung im Sinne der Anrechenbarkeit von Renten ausländischer Rentenversicherer zu schließen sei. Die Beklagte und auch das Berufungsgericht sehen die Anrechnung der französischen Rente zu demindest durch Es erscheint zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 71 Abs. 1 BVAS, wonach der Vorstand zu einer "verbindlichen" Auslegung der Satzung oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Ergänzung ermächtigt ist, überhaupt wirksam ist. Das bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung, da sich eine Anrechnung der französischen Rente aus der Anmerkung 'S zu § 62 BVAS nicht ergibt. Die Anmerkung spricht, von ausländischen Renten, nicht aber von Renten, die eine ausländische Rentenversicherung dem Versorgungsberechtigten zahlt. Auch § 40 VBL.S wird so verstanden, daß auch die Rentenbezüge anzurechnen sind, die die deutsche Rentenversicherung im Vollzug eines zwischenstaatlichen Vertrags auf die bei einem ausländischen träger erworbene Rente zahlt (Berger/Kiefer a a 0) . Die französische Rente wird schon deshalb nicht aus zwischenstaatlichen Verträgen bezahlt, weil sie ihre Grundlage in französichen Rentenbestimmungen hat, die EG-Verordnungen dagegen keinen eigenen Rentenanspruchsgrund schaffen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVAS) § 62 Abs. 4, § 71 Abs. 1 a) Unter gesetzlicher Rentenversicherung ist nur die deutsche Rentenversicherung zu verstehen. b) Renten, die ein ausländischer Versicherungsträger zahlt, sind bei der ZusatzVersorgung nicht anzurechnen . BGH, Urt. v. 9. April 1986 - IVa ZR 153/84 - OLG Frankfurt a.M LG Frankfurt a.M BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Itfa ZR 153/84 URTEIL Verkündet am : 9. April 1986 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rentners Walter Si Straße - Prozeßbevollmächtige: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Bundesbahnversicherungsanstalt FflHHHHHIHHV’ vertreten führer, KflBstraße ihren Geschäfts- - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, Dr. ^BHB - 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1986 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 1. Zivilsenat - vom 12. April 1984 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -4. Zivilkammer - vom 22. Juni 1983 abgeändert . Die Beklagte wird verurteilt, die Zusatzversorgungsrente des Klägers ohne Anrechnung der von ihm bezogenen Rente aus der französischen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. Dezember 1980 neu zu berechnen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Neuberechnung ergebenden Mehrbeträge an den Kläger nachzuzahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen ¥ 3 F Tatbestand: Der am 19. Dezember 1920 geborene Kläger ist Rentner. Er war Mitglied bei der Beklagten und bezieht gemäß Abteilung B ihrer Satzung eine Zusatzrente. Außerdem erhält er eine auf den EWß-Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 beruhende Rente eines französischen Rententrägers (künftig hier kurz französische Rente genannt). Sie belief sich auf 89,- DM und beträgt seit 1. Juni 1982 monatlich 295,70 DM. Die Beklagte rechnet ab 1. Dezember 1980 die französische Rente auf die Gesamtversorgung an. Den überzahlten Betrag fordert sie zurück. Sie meint, die Anrechnung der französischen Rente auf die GesamtVersorgung sei in § 62 Abs. 4 ihrer Satzung (BVAS) vorgeschrieben. Dies werde auch durch die aufgrund der Ermächtigung in § 71 Abs. 1 BVAS ergangenen Anmerkungen 2 und 5 ihres Vorstandes zu § 62 BVAS klargestellt. Die genannten Satzungsbestimmungen und Anmerkungen des Vorstandes der Beklagten lauten: " § 62 (4) Auf die Gesamtversorgung werden folgende Beträge angerechnet: a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Höhe, in der sie gewährt werden oder zu gewähren wären, wenn sie nicht aa) nach den §§ 1283 und 1284 RVO, §§ 60 und 61 AVG oder §§ 80 und 81 RKG ruhten; bb) aufgrund des § 1587 b BGB vermindert 4 oder erhöht worden wären; cc) infolge einer nach § 1402 Abs. 8 RVO oder § 124 Abs. 8 AVG durchgeführten Kürzung nachversicherter Entgelte vermindert wären; dd) nach § 1323 RVO, § 102 AVG oder § 108 e RKG vermindert wären. Anm. 2: Bei der aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ArV, AnV, KnV) und einer ausländischen Rentenversicherung zu ermittelnden gesamtversorgungsfähigen Zeit sind die Zeiten maßgebend, die für die Berechnung der gesetzlichen Rente und der ausländischen Rente anerkannt sind. Anm. 5: Anzurechnen sind alle gesetzlichen Renten. Hierzu gehören auch ausländische Renten aus zwischenstaatlichen Verträgen ....... § 71 (1) Der Vorstand kann verbindliche Anordnungen zur Auslegung und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch zur Ergänzung solcher Bestimmungen erlassen, die die Versicherungsverhältnisse oder die Leistungen der Abteilung B betreffen. Diese Anordnungen haben satzungsmäßige Gültigkeit." Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Berechnung seiner Zusatzrente ohne Anrechnung der französischen Rente und erstrebt die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Mehrbeträge. Er meint, die Anrechnung der französischen Rente sei nicht zulässig. In § 62 der Satzung seien die anzurechnenden Bezüge ausdrücklich aufgeführt. Da ausländische Versicherungen dort nicht ausdrücklich genannt seien, dürften sie nicht berücksichtigt werden. Die Vorschrift des § 71 der Satzung der Beklagten sei unwirksam. Man könne nicht dem Vorstand als Exekutive das Recht zubilligen, die Satzung verbindlich und mit Satzungskraft auszulegen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision fuhrt zur Verurteilung der Beklagten nach den in der Revisionsinstanz klargestellten Klageanträgen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Zusatzrente des Klägers zutreffend unter Berücksichtigung der Leistungen der 6 französischen Rentenversicherung ermittelt. Der Vorstand der Beklagten habe in Ausübung seines Anordnungsrechtes nach § 71 BVAS in den Anmerkungen 2 und 5 zu § 62 BVAS die Anrechenbarkeit ausländischer Renten aus zwischenstaatlichen Verträgen bestimmt, andererseits aber auch die Beitragszeiten dieser ausländischen Renten bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit anerkannt. Die Anrechnungsbestimmung des § 62 Abs. A BVAS sei dahingehend auslegungsfähig, daß auch ausländische Versicherungen bei der Festsetzung der Rente einzubeziehen seien. Der Vorstand habe keine durch § 71 BVAS nicht gedeckte Satzungsergänzung, sondern eine Auslegung vorgenommen. In § 62 Abs. 4 BVAS seien nicht sämtliche anrechnungsfähigen Renten abschließend aufgezählt; vielmehr würden dort im einzelnen nur die Ausnahmefälle der Renten genannt, die, obwohl sie nicht gewährt würden, dennoch zu berücksichtigen seien. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 BVAS erlaube eine Einbeziehung ausländischer Renten aus zwischenstaatlichen Verträgen wie der französischen Rente des Klägers, deren Berechnung nach Maßgabe der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 5*74/72 erfolge. Der Begriff "gesetzliche Rente" lasse dem Vorstand den für eine Auslegung erforderlichen Spielraum, im Rahmen seiner Anordnungsbefugnis nach § 71 BVAS eine Anwendung des § 62 Abs. 4 BVAS auch auf ausländische Renten vorzuschreiben. Die dem Vorstand gemäß § 71 BVAS eingeräumte Befugnis zu ihrer verbindlichen Auslegung sei nicht zu beanstanden. Es bestehe ein Bedürfnis für eine einheit- 7 liehe Anwendung der Satzungsbestimmungen, die notwendigerweise abstrakt gefaßt werden müßten und nicht sämtliche Sachverhaltskomplexe erschöpfend regeln könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. I . 1. Das Berufungsurteil läßt nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht in § 6 2 Abs. A BWAS auch von ausländischen Rentenversicherungsträgern gezahlte Renten in die Anrechnung einbezogen sieht. Nach seiner Auffassung enthält § 62 Abs. A BWAS keine abschließende Regelung. Wielmehr seien dort im einzelnen nur die Ausnahmefäl1e von Renten genannt, die, obwohl sie nicht gewährt würden, dennoch zu berücksichtigen seien. Das ist unrichtig, weil § 62 Abs. A BWAS von Renten spricht, die "gewährt werden oder zu gewähren wären". Außerdem könnte es sich von diesem Standpunkt des Berufungsgerichts aus bei der Anmerkung 6, die sich auf gewährte Renten bezieht, entgegen seiner Ansicht nicht um eine Auslegung handeln, sondern allenfalls um eine Ergänzung der Satzung, die jedenfalls der - hier nicht vorhandenen - Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfte. Das Berufungsgericht erörtert den Begriff "gesetzliche Rente", der aber in § 62 Abs. A a BWAS 8 nicht vorkommt. Dort ist von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Rede. Die "gesetzliche Rente" erscheint nur in der Anmerkung 5 zu § 62 BVAS. Damit aber kann sich der Vorstand "den für eine Auslegung erforderlichen Spielraum" (Berufungsurteil S. 9) nicht selbst schaffen. 2. Unter "gesetzlicher Rentenversicherung" wird im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes lediglich die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin verstanden (Gilbert/Hesse Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes § 40 Anm. 2; Berger/Kiefer Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes § 40 Rdn. 2; OSchGOS 105/77, zitiert bei Gilbert/Hesse aaO). Nicht anders sieht, es Anm. 2 zu § 62 BVAS. Dort wird zwischen der "gesetzlichen Rentenversicherung (ArV, AnV, KnV)" und einer "ausländischen Rentenversicherung" unterschieden. Nur dieses Verständnis des Begriffs "gesetzliche Rentenversicherung" steht im Einklang mit der Zwecksetzung der Anrechnungsbestimmungen in der Zusatzversorgung. Hinter all diesen Vorschriften steht das Bestreben, eine Überversorgung des Berechtigten aus offent 1ichen Mitteln, aus denen letztlich auch die Zusatzversorgung gespeist wird, zu vermeiden (BGHZ 69, 171 unter II 3 a). Hierzu zählen ausländische öffentliche Mittel, die auch auf Umwegen nicht zur Finanzierung der Zusatz Versorgung beitragen, jedoch nicht. "Überversorgung" aus sonstigen Quellen führt aber nach Satzungslage nicht zu Anspruchsbeschränkungen (BGH aaO). Allgemeiner Sprachgebrauch, Sinn und Zweck der Bestimmung schließen eine Auslegung, wonach § 62 Abs. 4a BVAS auch ausländische Rentenversicherungsträger betrifft, aus (vgl. auch BGHZ 65, 142). 3. Aus dem von der Beklagten erwähnten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.1984 - 3 ARZ 436/81 -BB 1985, 1795 - VersR 1985, 1075 <L> läßt sich nichts anderes herleiten. Das Urteil betrifft die Auslegung einer Dienstvereinbarung. Das Landesarbeitsgericht war davon ausgegangen, daß Renten ausländischer Sozialversicherer keine "Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" im Sinne von § 23 der Dienstvereinbarung darstellen, da die Bestimmung nur die deutschen gesetzlichen Rentenversicherer im Auge haben. Das entspricht der hier vertretenen Auffassung. Das Bundesarbeitsgericht bemerkt dazu für die von ihm überprüfte Bestimmung: "Diese Auslegung ist richtig und wird von der Revision erfolglos oekämpft". Gleichwohl kommt das BAG zu einer Anrechnung, weil die Dienstvereinbarung eine Lücke aufweise, die im Weg ergänzender Vertragsauslegung im Sinne der Anrechenbarkeit von Renten ausländischer Rentenversicherer zu schließen sei. 10 - Im vorliegenden Rechtsstreit geht es jedoch nicht um die Auslegung einer Dienst Vereinbarung, bei der Einschränkungen der Leistungspflicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Wirksamkeit erlangen können. Die Beklagte betreibt hinsichtlich der Zusatz Versorgung eine Privatversicherung (BGH Urt. vom 10.6.1963 - II ZR 53/62 - VersR 1963, 765). Ihre Satzung enthält Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), weshalb hier andere Auslegungsregeln Anwendung finden müssen. Leistungseinschränkungen, die in AVB nicht ausdrücklich aufgeführt sind, können nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung in ein Privat Versicherungsverhältnis eingeführt werden. Die hier vertretene Auslegung des Begriffs "gesetzliche Rentenversicherung" entspricht der des Bundesarbeitsgerichts. Der Senat hat jedoch der unterschiedlichen rechtlichen Qualität von Dienstvereinbarungen und AV/B Rechnung zu tragen. Hierin liegt keine Abweichung von dem erwähnten Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Es besteht daher kein Anlaß, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen. I I . Die Beklagte und auch das Berufungsgericht sehen die Anrechnung der französischen Rente zu demindest durch 11 t—1 /• die Anmerkung 5 des Vorstandes der Beklagten zu § 62 BVAS als gedeckt an. Auch das trifft nicht zu . Es erscheint zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 71 Abs. 1 BVAS, wonach der Vorstand zu einer "verbindlichen" Auslegung der Satzung oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Ergänzung ermächtigt ist, überhaupt wirksam ist. Das bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung, da sich eine Anrechnung der französischen Rente aus der Anmerkung 'S zu § 62 BVAS nicht ergibt. Die Anmerkung spricht, von ausländischen Renten, nicht aber von Renten, die eine ausländische Rentenversicherung dem Versorgungsberechtigten zahlt. Das ist aber eine durchaus sinnvolle Unterscheidung, die auch im Einklang mit der Zwecksetzung der Anrechnungsbestimmung steht. Auch § 40 VBL.S wird so verstanden, daß auch die Rentenbezüge anzurechnen sind, die die deutsche Rentenversicherung im Vollzug eines zwischenstaatlichen Vertrags auf die bei einem ausländischen träger erworbene Rente zahlt (Berger/Kiefer a a 0) . Die französische Rente wird im vorliegenden Fall indessen nicht aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages bezahlt. Die EG-Verordnungen 1408/71 und S74/72 gehen zwar auf Art. 51 des EWG-Vertrages zurück. Die Verordnungen selbst sind aber keine Verträge, sondern überstaatliche Regelungen des Rats der' europäischen Gemeinschaft, 12 1 dem insoweit mit innerstaatlicher Wirkung Rechtssetzungsbefugnisse eingeräumt sind. Unter "zwischenstaatlichen" Verträgen werden dagegen andere Sachverhalte verstanden ( vgl. Kama, Deutsche Rentenversicherung 1983, 465, 467). Die französische Rente wird schon deshalb nicht aus zwischenstaatlichen Verträgen bezahlt, weil sie ihre Grundlage in französichen Rentenbestimmungen hat, die EG-Verordnungen dagegen keinen eigenen Rentenanspruchsgrund schaffen. Sie enthalten lediglich Bestimmungen zur Gleichstellung J der Staatsangehörigen und Staatsgebiete und zur Rentenberechnung . Der Klage war daher stattzugeben. Dr. Hoegen Rottmüller Dr . Dehner Dr. Ritter Lang