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BGH · IVa ZR 153/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 153/83
RechtFallSatzungKlägerinVAPS

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
da
BGHZ:	da
 Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) vom 20. November 1969
Zur Abänderbarkeit früherer Bewilligung von Leistungen bei der Zusatzversorgung.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 153/85	URTEIL	Verkündet am 22. Mai 1985 Hellmann,
		Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
	in dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 der Rentnerin Dorothea GflBP» RHBJstraße	Z|
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dres und
 gegen
die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP), rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Geschäftsführer, SflUstraße Sf
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1983 aufgehoben und das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. September 1982 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versorgungsrente ohne Anwendung des § 53 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin und ihr im Jahre 1944 gefallener Ehe mann waren als Posthalter nichtbeamtete Bedienstete der
 
Deutschen Bundespost bzw. ihrer RechtsVorgängerin.
Die Klägerin war im Jahre 1961 aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Bundespost ausgeschieden und bezog seit dem 1. Juni 1965 Renten aus eigenem Recht. Neben einer Rente aus ihrer gesetzlichen Rentenversicherung erhielt sie von der Beklagten eine aufgrund der damaligen Satzungsbestimmungen errechnete Versorgungsrente. Außerdem stand ihr nach deijtt Tod ihres Ehemannes eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Eine aus dem Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes bei der Post abgeleitete Witwen-Versorgungsrente wurde bis zu dem Inkrafttreten der seit 1. Dezember 1969 geltenden neuen Satzung der Beklagten (VAPS) auf die nach dem Satzungrecht der Beklagten ermittelte Gesamtversorgung der Klägerin angerechnet.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Satzung der Beklagten erhielt die Klägerin neben ihrer eigenen gesetzlichen Rente und der gesetzlichen Hinterbliebenenrente eine eigene Versorgungsrente und eine Witwen-Versorgungsrente von der Beklagten, wobei die Witwenversorgungsrente nicht auf die Gesamtversorgung der Klägerin angerechnet wurde.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1977 verfügte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Juli 1977 eine Kürzung der von ihr zu zahlenden Witwenversorgungsrente von 447,10 DM auf 16,- DM und ab 1981 auf 32,- IM je monatlich. Die Beklagte bezog sich auf § 53 Abs. 2 VAPS.
Die Bestimmung lautet:
 
"Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Trifft in einer Person ein Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte aus einer Versicherung bei der Anstalt mit einem Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Uberleitungsabkommen besteht, zusammen, ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der Zusatzversorgungseinrichtung zur Anstalt oder von der Anstalt zur Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen............
(2) Trifft in einer Person eines Hinterbliebenen ein Anspruch auf Versorgungsrente aus einem eigenen Versicherungsverhältnis bei der Anstalt oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, mit einem Anspruch auf Versorgungsrente für Hinterbliebene zusammen, wird
a) wenn die Versorgungsrente aus eigener Versicherung nicht niedriger ist als die Versorgungsrente für Hinterbliebene, die Versorgungsrente aus eigener Versicherung und daneben die Versorgungsrente nach § 46 Abs. 4 und 5 oder § 47 Abs. 5 und 6,
b) wenn die Versorgungsrente aus eigener Versicherung niedriger ist als die Versorgungsrente für Hinterbliebene, die Versorgungsrente für Hinterbliebene und daneben die Versorgungsrente nach § 37 Abs. 3 und 4
gewährt. Im übrigen ruhen in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a) der Anspruch auf Versorgungsrente für Hinterbliebene und in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b) der Anspruch auf Versorgungsrente aus eigener Versicherung."
 
Auf den Einspruch der Klägerin gegen den KUrzungsbescheid teilte die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 1977 mit, daß sie bis zu dem Abschluß eines Arbeitsgerichtsverfahrens, welches als Musterprozeß zur Frage der Wirksamkeit des § 53 Abs, 2 der Satzung geführt werde, das Einspruchsverfahren ruhen lasse.
Die Beklagte fügte in dem Schreiben an:
"Nach endgültigem Abschluß des Musterprozesses wird die Einspruchstelle ihre Einspruchsache behandeln und abschließend entscheiden,sofern aufgrund des dann ergangenen Urteils der Geschäftsführer unserer Anstalt ihrem Einspruch nicht abhelfen kann, "
Das Bundesarbeitsgericht vertrat in seinem Urteil vom 7. Juni 1979 (VersR 1979, 1158 = AP § 242 BGB Ruhegehalt - Zusatzversorgung Nr. 2) die Ansicht, § 53 Abs. 2 VAPS sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Die Beklagte teilte der Klägerin am 20. Juli 1981 mit, die Einspruchstelle habe ihren Einspruch abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, nachdem durch Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entfallen sei, komme dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts für die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die nunmehr zuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit würden in vergleichbaren Fällen eine andere Rechtsauffassung vertreten.
Die Klägerin begehrt Zahlung ihrer Versorgungsbezüge von der Beklagten ohne Anwendung des § 53 Abs. 2
 
VAPS. Ihre auf Feststellung gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten bei der Berechnung der Bezüge der Klägerin angewandte Ruhensvorschrift des § 53 Abs. 2 VAPS für wirksam. Die Bestimmung regele das Zusammentreffen eigener Versorgungsansprüche mit Hinterbliebenenzusatzversorgung. Dagegen betreffe § 53 Abs. 1 VAPS die Vereinigung mehrerer Zu-satzversorgungsansprüche aus mehreren Versicherungsverhältnissen einer Person. § 53 Abs. 2 VAPS sei nicht wegen einer angeblichen Schlechterstellung der davon Betroffenen gegenüber dem von § 53 Abs. 1 VAPS erfaßten Personenkreis unwirksam. Zu einer Zusammenführung von Versorgungsansprüchen gemäß § 53 Abs. 1 VAPS komme es nur in ganz steltenen Ausnahmefällen. Diese fielen bei der notwendigen Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht. Das ergebe sich aus
 
dem konkreten Zahlenmaterial, das der Sachverständige Dr. Kiefer in seinem Gutachten zu einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München aufführe, bei dem es um die Wirksamkeit einer mit § 53 Abs. 2 VAPS vergleichbaren Bestimmung gegangen sei. Zum anderen aber handele es sich bei den von § 53 Abs. 1 VAPS einerseits und § 53 Abs.2 VAPS andererseits betroffenen Sachverhalten um Lebenstatbestände , die_miteinander überhaupt nicht vergleichbar seien.
Die Wirksamkeit des § 53 Abs. 2 VAPS kann hier dahinstehen. Das Berufungsurteil begegnet schon aus anderen Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es stelle keinen Verstoß gegen Treu und Glauben und somit keine unzulässige Rechtsausübung dar, daß die Beklagte erst im Mai 1977 die seit 1. Dezember 1969 geltende Ruhensbestimmung des § 53 Abs. 2 VAPS auf die Berechnung der Renten für die Klägerin angewandt habe. Kein Leistungs berechtigter habe Anspruch darauf, daß die unrichtige Bestimmung einer auf Dauer zu gewährenden Leistung für alle Zukunft maßgebend bleibe. Ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf den Fortbestand einer sachlich unrichtigen Leistungsermittlung gebe es nicht. Das gelte auch für den Fall einer bislang falschen Rechtsanwendung. Deshalb sei ein Recht der Beklagten zur Korrektur der Rentenberechnung selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beklagte eine Neuermittlung der Versorgungsansprüche der Klägerin auf-
 
grand Rechtsirrtums bis 1977 unterlassen habe.
Bereits insoweit hält das Berafungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht beschäftigt sich ausführlich mit der Ursache der Rentenermittlung für die Jahre 1970 bis 1977» ohne diesen Umständen letztlich Bedeutung beizu demessen. Dagegen läßt das Berafungsurteil nicht erkennen, daß die Voraussetzungen für die Abänderbarkeit und deren Grenzen in ihrer Gesamtheit erfaßt und vollständig gewürdigt wurden. Schon deshalb kann es keinen Bestand haben.
2.	Die freie Abänderbarkeit früherer Bewilligungen von Leistungen auf Dauer ist im Versorgungsrecht keine Selbstverständlichkeit. Nach § 45 Abs. 3 SGB/X kann ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Regel nur bis zu dem Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Wurde er mit zulässigem Widerrufsvorbehalt versehen, durch schweres Verschulden des Begünstigten erwirkt oder lag seine Rechtswidrigkeit für diesen auf der Hand, so ist eine Rücknahme binnen 10 Jahren möglich. Diese Regelung gilt insbesondere für Rentenbewilligungsbescheide (vgl. Pickel, Kommentarzu dem SGB/X § 45 Anm. 4). Sie trat zu dem 31. Dezember 1980 an die Stelle von § 1744 RVO, der die Rücknahmemöglichkeiten noch enger begrenzte (Pickel aaO Anm. 1).
Auch das Recht der Beamtenversorgung kennt einen ähnlichen Schutz des Vertrauens in den Fortbestand von Leistungsbescheiden. § 52 Abs. 2 BeamtVG bestimmt zwar
 
- insoweit gleichlautend mit § 69 Abs. 1 VAPS daß sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regele. Damit wird aber noch nichts darüber gesagt, wann eine ungerechtfertigte Überzahlung vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Leistungsbescheid zurückgenommen werden kann (BVerwG NJW I960, 258; DÖV 1970, 747; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz § 52 Erläuterung 3.1). Bestandskräftige Festsetzungsbescheide können aber nur unter Berücksichtigung der in § 48 Abs. 2-4 VwVfG genannten Voraussetzungen zurückgenommen werden (Kümmel aaO § 49 Erläuterung 5). Nach § 48 VwVfG kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung auch für die Zukunft ganz oder teilweise ausgeschlossen sein (vgl. Kopp VwVfG 3. Aufl. § 48 Rdn. 76; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 226).
§ 48 VwVfG normiert die ursprünglich nicht gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätze, die das Rechtsstaatsprinzip für einen wesentlichen Teilbereich des Verwaltungsrechts verwirklichen und sichern (BVerfGE 59, 128, 166 f). Geschützt wird hierbei das Vertrauen des einzelnen Bürgers in die Beständigkeit des Verwaltungshandelns .
Der Vertrauensgrundsatz bewirkt, daß nach dem auch im öffentlichen Recht herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden darf, wenn das öffentliche Interesse
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an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das durch den Erlaß des fehlerhaften Aktes begründete Vertrauen des Begünstigten Uberwiegt (BVerfGE 59, 128, 167, BVerwG 9, 251, 253). Auch der in die Zunkunft wirkende Entzug von Leistungen, mit deren weiteren Bezug der Begünstigte rechnen durfte, kann schutzwürdige Interessen verletzen und daher ausgeschlossen sein (BVerfG aaO S. 170, BVerwG aaO 253 f).
Der Vertrauensgrundsatz erfordert eine Prüfung des Einzelfalls. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (Maurer aaO). Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen u.a. das Alter des Begünstigten und die Erfahrungstatsache, daß älteren Menschen eine Umstellung auf veränderte Verhältnisse besonders schwer fällt (BVerfGE 59, 128, 169). Bedeutsam kann ferner sein, wie lange die zurückzunehmenden Leistungen schon erbracht wurden, und ob deren Entzug einschneidende Änderungen der Lebensführung mit sich bringen würde (vgl. VGH Kassel NJW 1968, 2122). Mit fortschreitender Dauer der Leistungen steigen die Anforderungen an eine Rücknahme. Dies ergibt schon ein Blick auf die Regelung des § 45 SGB/X, der eine gesetzliche Ausgestaltung des Vertrauensgrundsatzes im Bereich des Sozialrechts darstellt (BVerfGE 59, 128, 167).
3.	Diese Grundsätze gelten entsprechend auch im Bereich der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst (vgl. Otto, Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost 2. Aufl. § 53 Anm. 3). Dem
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lassen sich letztlich weder die zivilrechtliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses hei der Beklagten noch die Rechtsnatur der Mitteilung Uber die Rentenberechnung entgegenhalten. Für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird zwar die Meinung vertreten, die Mitteilungen Uber ihre Leistungen besäßen keine rechtsbegründende Wirkung, sondern stellten lediglich Erklärungen tatsächlicher Natur dar, die einer Richtigstellung der Rentenberechnung nicht im Wege stünden (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 Anm. 4).
Dem kann in dieser Allgemeinheit zu demindest für die Versicherung bei der Beklagten nicht gefolgt werden (vgl. dazu auch: Hofbauer/Dembsky, Die Zusatzversorgung des Tarifpersonals der Deutschen Bundespost § 60 Anm. 2). Entscheidend für die Anwendbarkeit der im Verwaltungsund Sozialrecht entwickelten Grundsätze sind drei andere Gesichtspunkte:
a)	Die Beklagte, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, nimmt, wenn auch in Formen des Privatrechts, öffentlich rechtliche Aufgaben war. Sie hat für eine der Beamtenversorgung angepaßte Altersund Hinterbliebenenversorgung der bei ihr Versicherten zu sorgen (BGHZ 93, 17). Das bedeutet nicht nur eine quantitative Angleichung. Vielmehr hat auch eine qualitative Anpassung zu demindest dort zu erfolgen, wo es wie beim Vertrauensschutz um die Grundlagen des Versorgungsverhältnisses geht und dies unbeschadet der privat-rechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses
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möglich ist (vgl. Otto aaO).
b)	Der Vertrauensschutz im Verwaltungs- und Sozialrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben (BVerfGE 59» 128, 167; BVerwG NJW I960, 258). Gerade das privatrechtliche Versicherungsverhältnis ist aber ebenfalls in besonderem Maße auf Vertrauen gegründet. Treu und Glauben beherrschen es stärker als viele andere Vertragsverhältnisse (BGHZ 40, 387, 388; Prölss/Martin WG 23. Aufl. Vorbem. II 3). Bei der Konkretisierung dieses Prinzips spielen Wesen und Funktion der Jeweiligen Versicherung eine entscheidende Rolle (Senatsurteil vom 3.10.1984 - IVa ZR 76/83 - VersR 1985, 54). Da es bei der Zusatzversorgung, welche die Beklagte zu leisten hat, im wesentlichen um das gleiche geht wie bei der Beamtenversorgung, drängt sich eine Übernahme der dort entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes geradezu auf.
c)	Unabhängig von der Rechtsnatur der Rentenmitteilung stellt sich die Lage für den Empfänger der Mitteilung, der auf deren Grundlage über Jahre hinweg eine Rente in bestimmter Mindesthöhe bezieht, sachlich nicht anders dar als bei einem Beamten, der seine -möglicherweise überhöhten - Versorgungsbezüge aufgrund eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes erhält. Der vertrauensbildende Tatbestand ist in beiden Fallgestaltungen der
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gleiche. Sowohl der Pensionär wie auch der zusatzversorgte Rentner können durch die langdauemde Übung veranlaßt sein, ihren Lebensabend in einer bestimmten Weise auszugestalten, die nicht ohne weiteres geändert werden kann. Hier sei nur beispielhaft die Übersiedlung in ein Altersheim erwähnt, welche einen monatlichen Festbetrag erfordern kann, der nicht selten die Versorgungsbezüge im wesentlichen aufzehrt.
4.	Die Prüfung einer Rentenkürzung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hat auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. Sie ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Tatsächliche Feststellungen fehlen jedoch insoweit. Gleichwohl bedarf es hier keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Senat kann der Klage nämlich unter einem anderen Gesichtspunkt stattgeben.
III.
1.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Schreiben der Beklagten vom 25. August 1977 den Eindruck erwecken konnte, die Beklagte werde sich bei der Weiterbehandlung des Einspruchs der Klägerin der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts anschließen. Gleichwohl könne die Klägerin hieraus nichts für sich herleiten. Eine vertragliche Abrede entsprechenden Inhalts sei nicht zustande gekommen. Zudem sei für die Klägerin unverkenn-
 
bar gewesen, daß das Vorgehen der Beklagten von der Annahme bestimmt gewesen sei, es verbleibe zukünftig bei der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Vor allem aber sei mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nichts darüber gesagt, nach welchen anderen Kriterien eine Anrechnung oder sonstige Beschränkung des abgeleiteten Versorgungsanspruchs vorzunehmen sei. Eine solche Anrechnung sei aber geboten, wie sich bereits aus der alten Satzung der Beklagten ergebe. Demnach stelle sich das spätere Verhalten der Beklagten nicht als unzulässige Rechtsausübung dar.
2.	Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht mit seiner Auffassung dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann allerdings nicht von einer Musterprozeßabrede ausgegangen werden. Das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin an die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts über die Wirksamkeit des § 53 Abs. 2 VAPS gebunden sein sollte, hat das Berufungsgericht verneint. Diese Auslegung des Parteiverhaltens ist möglich und entspricht dem Vortrag der Klägerin, wonach aufgrund der Praxis der Beklagten, sich an Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu halten, keine Notwendigkeit für eine solche Abrede bestand. Rechtsfehler vermag die Revision insoweit nicht aufzuzeigen.
 
3.	Aufgrund des festgestellten Sachverhalts erscheint das Abrücken der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch als unzulässige Rechtsausübung. Demnach ist im Verhältnis der Parteieh davon auszugehen, daß § 53 Abs. 2 VAPS keine Wirkung entfaltet, Solange die Bestimmung nicht durch eine auch zwischen den Parteien wirksame Vorschrift ersetzt wird, ist der Beklagten eine Kürzung der Witwenrente wegen deren Zusammentreffen mit einer eigenen Zusatzversorgung der Klägerin versagt.
a)	Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung ist eine weitere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dessen beherrschende Stellung im Versicherungsrecht ist bereits dargelegt worden (vgl. oben II 3 b). Die Treuepflicht muß der Versicherer ebenso gegen sich gelten lassen wie der Versicherte (Prölss/ Martin aaO). Sie verlangt, daß man sich auf die Erklärungen und Mitteilungen des Partners muß verlassen können, soweit diese die Grundlage für das eigene Verhalten bilden (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - IVa ZR 24/83 - VersR 1985, 389). Mit Treu und Glauben läßt es sich daher unter Umständen nicht vereinbaren, daß der eine Vertragspartner seine Haltung, auf die sich der andere längere Zeit hindurch eingerichtet hat, ohne aus dem Verhältnis herrührende zwingende Gründe nachträglich und unvermutet ändert (BGH, Urteil vom 15. Januar 1970 - II ZR 154/68 - NJW 1970, 810, Urteil vom 10. Februar 1971 - VIII ZR 208/79 - WM 1971, 383, Urteil vom 18. Januar 1980 - V ZR 257/75 - WM 1980, 341; RGZ 144, 89, 91).
 
b)	Die Besonderheiten des vorliegenden Falls lassen das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin als treuwidrig erscheinen. Wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat, vermochte die Fassung des Schreibens vom 25. August 1977 durchaus den Eindruck zu erwecken, die Beklagte wolle sich bei ihrem weiteren Vorgehen der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts beugen. Der Fall, daß das Bundesarbeitsgericht die Bestimmung des § 53 Abs. 2 VAPS für unwirksam erklären würde, wird ausdrücklich angesprochen ("sofern aufgrund des dann ergangenen Urteils der Geschäftsführer unserer Anstalt ihrem Einspruch nicht abhelfen kann").
Besonderes Gewicht gewinnt die Erklärung durch die Umstände, in deren Zusammenhang sie gegenüber der Klägerin abgegeben wurde. Gegen die Neuberechnung ihrer Rente hatte die Klägerin den ihr nach § 70 Abs. 1 VAPS vorgeschriebenen und zu Gebote stehenden Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt. Sie war hierzu gemäß § 70 Abs. 3 VAPS innerhalb eines Monats aufgerufen, wollte sie einen endgültigen Anspruchsverlust vermeiden (vgl. Hofbauer/Dembsky aaO § 70 Anm. 4). Die Wirkung der Neuberechnung, nämlich der Entzug eines wesentlichen Teils der bisher gezahlten Hinterbliebenenversorgung, war sofort eingetreten. Gleichwohl sah sich die Einspruchstelle (§71 VAPS) nicht veranlaßt, über den Einspruch zu entscheiden. Vielmehr wurde "das Ruhen des Verfahrens angeordnet" bis zu dem "endgültigen Abschluß des Musterprozesses". Für eine derartige Verfahrensweise enthält weder die
 
Satzung noch die Geschäftsordnung der Einspruchstelle (abgedruckt bei Hofbauer/Dembsky Teil C Nr. 5) eine ausdrückliche Grundlage.Gleichwohl mag eine solche Unterbrechung des laufenden Verfahrens, die letztlich ein Hinausschieben der angestrebten Entscheidung bedeutet, unter bestimmten Umständen zulässig sein. Allerdings darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, daß die Verfahrensgesetze, insbesondere die Zivilprozeßordnung, einen derartigen Verfahrensaufschub an übereinstimmendes Parteiverhalten (§ 251, 251 a Abs. 3 ZPO) oder an das Vorhandensein eines vorgreiflichen Verfahrens (§§ 148 ff ZPO) knüpfen.
Im Einspruchsverfahren kommt eine einseitige Anordnung des Rühens mangels einer sonstigen Ermächtigung hierzu allenfalls unter ganz besonderen Voraussetzungen in Betracht. Dabei muß beachtet werden, daß hier die Gestaltung des Lebensabends des Versorgungsberechtigten betroffen ist. Diesem soll die Zusatzversorgung eine zusätzliche Sicherheit und Wohltat im Alter bieten. Mit der Zielsetzung der Beklagten wäre es unvereinbar, die entstehenden Streitigkeiten nur unter Vermögensgesichtspunkten zu betrachten, so daß es allein darauf ankäme, ob letztlich ein Anspruch besteht und eine Vermögensverschiebung stattzufinden hat. Die Klärung der Rechtslage in angemessener Zeit ist hier ein eigenes Gut, das auch die Verfahrensweise bei Einsprüchen mitprägt. Den Versorgungsberechtigten kann nicht zugemutet werden, ihre eigene Einspruchsangelegenheit nur deshalb auf Jahre hinaus nicht behandelt zu wissen, weil die strittige
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Rechtsfrage schon Gegenstand eines anderen Verfahrens ist, ohne daß dessen Ergebnis Auswirkungen auf den eigenen Fall haben soll.
Demnach darf schon im Hinblick auf das Wesen der streitigen Versorgungsansprtiche die Klärung der Rechtslage im Einzelfall nicht einseitig länger hinausgeschoben werden, als ein Rechtsstreit mit vorgeschalteten Einspruchsverfahren währt. Die Anordnung des Rühens ist allenfalls dann hinnehmbar, wenn die Bereitschaft besteht, den Ausgang des "Musterprozesses" auch für das ruhende Einspruchsverfahren verbindlich werden zu lassen. Das entsprach im vorliegenden Fall nicht nur - nach deren eigenen Vortrag - den Absichten der Beklagten, sondern - wie die Klägerin unwidersprochen behauptet - auch der ständigen Übung. Daneben bringt auch das Schreiben vom 25. August 1977 eine entsprechende Bereitschaft deutlich zu dem Ausdruck.
c)	Ist die Bereitschaft aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der eingeschlagenen Verfahrensweise, so muß sich die Beklagte daran auch festhalten lassen. Sie hat bei der Klägerin das Vertrauen erweckt, sie werde die ihr auch nach Abschluß des "Musterprozesses" verbleibende Freiheit nicht ausnützen, sondern sich einem der Klägerin günstigen Spruch des Bundesarbeitsgerichts beugen (vgl. dazu MünchKomm-Roth 2. Aufl.
§ 242 Rdn. 297, 299). Nimmt sich die Beklagte nun-
 
mehr trotz ihrer Erklärungen diese Freiheit, so setzt sie sich mit dem von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestand in Widerspruch (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 - LM BGB § 164 Nr. 33). Sie verletzt die Rechtstugend der Verläßlichkeit (vgl. Esser, Schuldrecht Allgemeiner Teil Band I 3. Aufl. S. 36). Damit kann ihr gemäß § 242 BGB kein Erfolg beschieden sein (BGH, Urteil vom 15. Januar 1970 - II ZR 154/68 - NJW 1970, 810).
aa) Die Klägerin hat sich auch tatsächlich auf die Haltung der Beklagten eingestellt. Faktisch wurde ihr die Möglichkeit genommen, ihre Auseinandersetzung mit der Beklagten vor den damals noch zuständigen Arbeitsgerichten auszutragen. Das wiegt um so schwerer, als die Entscheidung des "Musterprozesses" bereits am 7. Juni 1979 erging, somit zu einem Zeitpunkt, da die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte noch fortbestand, mag sie der Beklagten auch erst nach Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zugestellt worden sein. Die Beklagte hat nie behauptet, daß die Klägerin, die ihren Einspruch weiterverfolgt und schließlich Klage erhoben hat, ihren Standpunkt nicht auch vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht und dort obsiegt hätte, wäre sie nicht durch das Schreiben vom 25. August 1977 zu dem Stillhalten veranlaßt worden.
bb) Die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der Beklagten und den bei ihr Versicherten ändert an der Bewertung des Verhaltens der Beklagten nichts. Ob der Klägerin erkennbar war, daß das
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Vorgehen der Beklagten von der Annahme einer gleich-hleibenden Zuständigkeitsregelung bestimmt war, ist nicht entscheidend. Solche Belange der Beklagten gingen den aktuellen Interessen der Klägerin nicht vor. Die Klägerin wäre demnach nicht gehalten gewesen, sich auf einen entsprechenden Vorbehalt der Beklagten einzulassen. Wäre eine spätere Änderung in der Zuständigkeit als Möglichkeit in Erwägung gezogen worden, so hättä ein Aufschub des Einspruchsverfahrens einseitig überhaupt nicht angeordnet werden dürfen. Ein solches Verhalten hätte sogar eine besondere Treuwidrigkeit dargestellt.
cc) Der Beklagten wäre es nicht verwehrt gewesen, sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beugen.
dd) Dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -nicht mit dem Hinweis begegnet werden, mit der Nichtigkeit des § 53 Abs. 2 VAPS sei noch nichts über zulässige Formen der Anrechnung ausgesagt, in irgendeiner Form müsse aber eine Kürzung erfolgen.
Anrechnungen und Kürzungen bedürfen einer wirksamen Bestimmung in der Satzung. Fehlt eine solche, so verbietet sich eine Beschneidung der Bezüge. Die Beklagte hat § 53 Abs. 2 VAPS nicht durch eine Neuregelung ersetzt, die auch im Verhältnis zur Klägerin Gültigkeit beanspruchen kann. Insoweit steht die Klägerin in der Gruppe
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derer, die vor den Arbeitsgerichten mit Erfolg die Nichtigkeit des § 53 Abs. 2 VAPS geltend gemacht haben. Bei diesem Personenkreis scheidet eine Kürzung der Leistungen solange aus, als nicht eine gültige Neuregelung über die Kürzung der Leistungen getroffen ist.
Daß die Beklagte aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Konsequenzen in ihrer Satzung gezogen hat, sondern auf eine abweichende Rechtsansicht der
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ordentlichen Gerichte vertraute, mag zu unterschiedlicher Behandlung bei den von § 53 Abs. 2 VAPS betroffenen Versorgungsempfängern führen. Das kann aber nicht zu dem Nachteil der Klägerin, in deren Fall Besonderheiten bestehen, geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79 - MDR 1983, 43).
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter