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BGH

Gericht: BGH

a) § 2318 Abs.3 BGB wirkt nicht nur zugunsten des pflichtteilsberechtigten Alleinerben, sondern kann auch bei einer Erbenmehrheit eingreifen. BGB nicht aus, dann muß er die ihn beschwerenden Vermächtnisse und Auflagen grundsätzlich auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils voll tragen. Er schützt den pflichtteilsberechtigten Miterben vor dem Pflichtteilsanspruch eines Dritten in der Weise, daß er diesem gegenüber seinen eigenen ordentlichen Pflichtteil verteidigen kann. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1983 im Kostenpunkt ganz und in der Hauptsache teilweise aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten wegen eines Betrages von 70.000,- DM nebst Zinsen als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für den Fall, daß es nicht oder nicht auf Dauer gelinge, der Klägerin dieses Recht zu verschaffen,1 setzte er ihr ein Vermächtnis in Höhe von 150.000,“ DM aus; dieser Betrag sollte sich für jeden Monat um je 500,- DM verringern, den die Klägerin nach seinem Tode kostenfrei in dem Haus gewohnt habe. - Eine solchermaßen begründete, zulässige Berufung eröffnet die Berufungsinstanz für eine erneute sachliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes im Rahmen der gestellten Anträge unbeschränW: (BGH Urteil vom 5.10. und Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher nicht etwa nur auf die in der Berufungsbegründung angeführten oder auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Berufungsgründe zu erstrecken, sondern gemäß § 537 ZPO ist der gesamte Streitstoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten Anträge vom Berufungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Das gilt selbst dann, wenn der Berufungskläger - z.B. nach einem Hinweis des Gerichts -(seine Ansicht in einem bestimmten Punkt (etwa zur Frage nach der Fälligkeit der Klageforderung) ändert, die entsprechende Berufungsrüge fallen läßt und sich insoweit dam angefochtenen Urteil in der Berufungsverharidlung anschließt. An dieser umfassenden Prüfung durch das Berufungsgericht ändert sich selbst dann nichts, wenn der Be-1 rufungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sämtliche in der Berufungsbegründung angeführten Berufungsgründe fallen läßt und sich auf die bloße Bitte beschränkt, die angefochtene Entscheidung äuf ihre Richtigkeit zu prüfen. Deshalb kann das angefochtene Urteil, soweit es die Berufung wegen eines Betrages in Höhe von 77.830,- DM für unzulässig erklärt und von dem hiergegen gerichteten beschränkten Revisionsantrag erfaßt wird, in Höhe von 70.000,- DM nebst Zinsen nicht bestehen bleiben. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Voraussetzungen für den eingeklagten Vermächtnisanspruch der Klägerin in Höhe von 147.000,- DM gemäß § 2174 BGB an sich erfüllt sind und daß dieser Anspruch gemäß § 2213 BGB gegen den beklagten Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann. Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß die beiden ehelichen Söhne des Erblassers dessen Erben geworden seien, weil sie die Erbschaft erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist (§§ 1944, 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) ausgeschlagen hätten und weil die Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht wirksam ange-fochten sei (§§ 1956, 119, 121 BGB), sowie ferner, daß der anerkannte (BGHZ 85, 274, 277) nichteheliche Sohn 1 ( des Erblassers infolge der Einsetzung der beiden ehelichen Söhne zu Erben gemäß § 1937 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen sei und dder nur seinen Pflichtteil zu beanspruchen habe (vgl.BGHZ 80, 290). 2. Nicht anzuschließen vermag sich der Senat dem Berufungsgericht aber, soweit es dem Beklagten das Recht abspricht, das eingeklagte Vermächtnis gemäß § 2318 BGB zu kürzen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte ein Ver-mächtniskürzungsrecht gemäß § 2318 Abs. 1 BGB in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht hat, wie das Berufungsgericht meint. Strecker geltend gemacht werden kann, hält das Berufungsgericht nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht für gegeben. Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorlägen und der pflichtteilsberechtigte Erbe den ihm hinterlassenen Erbteil auch nicht nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlagen habe, dann müsse er grundsätzlich die gesamte Vermächtnislast tragen, und zwar auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils; die Erfüllung der Vermächtnisse könne ■eh,daher nur verweigern, sofern und soweit sein Erbteil nicht ausreiche, um die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten (zu verweigern; gemeint ist offenbar:) vorzunehmen. Die Norm des § 2318 Abs.3 BGB, deren Bedeutung aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang in der Tat nicht einfach zu erschließen ist, hat jedoch eine„andere Funktion. 4. Zutreffend an den Ausführungen des Berufungsgerichts ist, daß es § 2318 Abs.3 BGB um das Rangverhältnis zwischen einem Vermächtnisanspruch und einem Pflichtteilsanspruch gegen einen Erben geht. Demgegenüber betrifft § 2318 Abs.3 BGB den speziellen Fall, in dem ein pflichtteilsberechtigter Erbe sich sowohl einem Pflichtteils- als auch einem Vermächtnisanspruch ausgesetzt sieht und infolge des Zusammentreffens beider Gefahr läuft, von dem ihm hinterlassenen Nachlaß so viel opfern zu müssen, daß ihm davon nichts oder jedenfalls weniger verbleibt, als sein eigener Pflichtteil ausmapht. Sind die Voraussetzungen des § 2318 Abs.3 BGB erfüllt1, dann gibt er dem Erben die Möglichkeit, den ererbten Nachlaß in Grenzen gegen das Vermächtnis (oder die Auflage) zu verteidigen. Die Gegenmeinung wird damit begründet (MK-Frank BGB § 2318 Rdn. 11), § 2318 Abs.3 BGB sei neben § 2319 BGB nicht anwendbar, weil der erstere die Gefährdung des eigenen Pflichtteils durch Erben aber ebensowenig wie § 2328 BGB vor einer Verminderung des erlangten Erbteils unter den eigenen (ordentlichen oder ergänzten) Pflichtteil , wenn er seinen Erbteil außer dem Zugriff durch einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsgläubiger zusätzlich auch noch dem Anspruch eines Vermächtnisnäimers ausgesetzt sieht. berechtigten Miterben diesen Schutz des § 2318 Abs, 3 BGB vorzuenthalten» ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht geboten und der Sache nach nicht gerechtfertigt. 6. Soweit es um die Frage geht, wie weit der Schutz reicht, den §2318 Abs.3 BGB dem pflichtteilsberechtigten (Mit-)erben bietet, darf‘allerdings die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 2306 BGB zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs (vgl. Im Hinblick auf § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB kann § 2318 Abs.3 BGB nur dort zur Anwendung kommen, wo dem pflichtteilsberechtigten Erben ein Erbteil hinterlassen ist» der im Sinne von § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB größer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und wo der Erbe diesen trotz! In Fällen dieser Art hat der Erbe es versäumt, sich mit Hilfe der Ausschlagung von den ihm auferlegten Beschränkungen und Beschwerungen zu befreien, und muß daher insbesondere die ihn beschwerenden Vermächtnisse und Auflagen grundsätzlich voll tragen, und :$war gegebenenfalls auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils. Es hat aber nicht gesehen, daß damit zugleich auch die Grenze der Belastungen erreicht ist, die dem pflichtteilsberechtigten Erben in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Kosten seines Pflichtteils zugemutet werden und die er sich - infolge Nichtausschlagung der Erbschaft - selbst Deshalb kann er, wenn neben den Beschränkungen und Beschwerungen im Sinne von § 2306 BGB zusätzlich auch noch Pflichtteilslasten auftreten, infolgedessen drohende (erstmalige oder 'weitergehende) Eingriffe in seinen eigenen Pflichtteil abwenden. Der von Dieckmann (Soergel, aaO § 2319 Rdn. 2) für den Bereich des § 2318 Abs.3 BGB in Erwägung gezogenen Verschiebung der Be-lastungsrenze des § 2306 Abs. 1 Satz 2 'BGB vermag der Senat nicht näher zu treten; das Vermächtniskürzungsrecht des § 2318 Abs.3 BGB berechtigt zur Verteidigung des eigenen Pflichtteils nur "wegen der Pflichtteilslast" und nicht auch wegen der Beschwerungen, die sich aus § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. i Johannsen, aaO § 2311 Nr. 7); ein Abzug kommt hier allenfalls in Betracht, soweit die Testamentsvollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist (MK-Frank, aaO § 2311 Rdn. 11; Staudinger/Ferid/Cieslar, aaO § 2311 Rdn. 67). Daß der Anspruch des Testamentsvollstreckers auf seine Vergütung (§ 2221 BGB) im Flange vor den Vermächtnissen zu erfüllen ist, ergibt sich be~

Zitierte Normen: § 2318 BGB § 519 ZPO § 2174 BGB § 226 KO § 2318 BGB § 226 KO § 785 ZPO
BGBBerufungsgerichtPflichtteilBerufungErbe

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:
BGHZ:
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BGB §§ 2318 Abs. 3, 2306, 2319, 2328
a)	§ 2318 Abs. 3 BGB wirkt nicht nur zugunsten des pflichtteilsberechtigten Alleinerben, sondern kann auch bei einer Erbenmehrheit eingreifen.
b)	Schlägt1 der Erbe in einem Fall des § 2306:Abs, 1 S. 2
BGB nicht aus, dann muß er die ihn beschwerenden Vermächtnisse und Auflagen grundsätzlich auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils voll tragen. Treten daneben auch noch Pflichtteilslasten auf, dann kann er die Vermächtnisse und Auflagen um den Betrag kürzen, um den die Pflichtteilslasten seinen!eigenen Pflichtteil anderenfalls (zusätzlich) beeinträchtigen würden.	,
c)	§ 2319 BGB wirkt auch in das Innenverhältnis mehrerer Miterben hinein. Er schützt den pflichtteilsberechtigten Miterben vor dem Pflichtteilsanspruch eines Dritten in
 der Weise, daß er diesem gegenüber seinen eigenen ordentlichen
 Pflichtteil verteidigen kann.
BGB §§ 2311, 2221
Kosten der Testamentsvollstreckung bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils grundsätzlich außer Betracht.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1985 - IVa ZR 151/83 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 151/85
URTEIL
Verkündet am
10. Juli 1985 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Dr. Kurt L(PHP, B]
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Straße JW, BeflMRHl, als Testamentsvollstrecker nach dem am 21. August 1978 verstorbenen Architekten Berthold Oskar Walter KflHI»
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Edith Schi
;traße fP, Bei
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1985	l
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juni 1983 im Kostenpunkt ganz und in der Hauptsache teilweise aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten wegen eines Betrages von 70.000,- DM nebst Zinsen als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
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In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 21. August 1978 verstorbene Erblasser hinterließ drei Söhne,und zwar aus seiner geschiedenen Ehe die Söhne Thomas und Christoph, sowie das am 8. September 1971 geborene, vom Erblasser anerkannte, nichtehelich Kind Raphael KflHBHMH. In seinem notariellen Testament vom 19. August 1978 setzte er die beiden ehelichen Söhne je zur Hälfte zu seinen Erben ein, ordnete Testa-
 
mentsvollStreckung für die Zeit bis zur Vollendung des
32. Lebensjahres seines Sohnes Thomas an (21. September
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 1986) und setzte mehrere Vermächtnisse zugunsten der
 Klägerin aus.Testamentsvollstrecker ist der Beklagte.
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Zum Nachlaß gehörte ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück in Berlin. Eines der Vermächtnisse war darauf gerichtet, der Klägerin ein auf 25 Jahre begrenztes Wohnrecht an diesem Grundstück zu gewähren bzw. zu verschaffen. Für den Fall, daß es nicht oder nicht auf Dauer gelinge, der Klägerin dieses Recht zu verschaffen,1 setzte er ihr ein Vermächtnis in Höhe von 150.000,“ DM aus; dieser Betrag sollte sich für jeden Monat um je 500,- DM verringern, den die Klägerin nach seinem Tode kostenfrei in dem Haus gewohnt habe.
Die Klägerin konnte das Haus sechs Monate lang nutzen; danach wurde es veräußert. Demgemäß hat sie den Beklagten mit der Klage auf Zahlung von 147.000,- DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte befürchtet, der Nachlaß werde bei Berücksichtigung vorrangiger Rechte anderer Nachlaßbeteiligter nicht ausreichen, um auch den eingeklagten Vermächtnisanspruch zu erfüllen; er lehnt deshalb eine Zahlung derzeit ab.
Das Landgericht hat die Klage als begründet angesehen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht in Höhe von 77.830,- DM nebst
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Zinsen als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, soweit er zur Zahlung von mehr als 77.000,- DM (= 70.000,- DM) nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil ist im Umfang des beschänk-ten Revisionsantrages aufzuheben; insoweit ist die Sache
 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung in Höhe von 77.830,- DM nebst Zinsen für uhzulässig. Der Beklagte selbst habe einen Vermächtnisanspruch in dieser Höhe errechnet. Den mit der Berufungsbegründung angekündigten Einwand, der Anspruch sei noch nicht fällig, habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr aufrecht erhalten. Insoweit sei die Berufung daher mangels einer (aufrecht erhaltenen) Begründung unzulässig geworden.
Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden. .
 
Der Beklagte hat die Berufung formund fristgerecht eingelegt und begründet; sie war, da auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, damit in vollem Umfang zulässig. Das zieht auch das Berufungsgericht nicht
 in Zweifel. Entgegen seiner Meinung ist die Berufung auch 1	I
nicht nachträglich unzulässig geworden.
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Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung des Rechtsmittels anzuführen hat. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Berufungsbegründungen auszuschließen und damit auf die Zusammenfassung und. Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Das bedeutet aber nicht, daß der Berufungskläger zu allen, oder auch nur zu allen vom Erstgericht zu seinem Nachteil beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen müßte. Vielmehr ist den Anforderungen, die § 5"!9 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung 'an den Inhalt der Berufungsbegründung stellt, schon dann genügt, wenn die angeführten Berufungsgründe den ganzen Streitgegenstand lediglich in einem Einzelpunkt betreffen und diesen in ausreichendem Maße behandeln.
- Eine solchermaßen begründete, zulässige Berufung eröffnet die Berufungsinstanz für eine erneute sachliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes im Rahmen der gestellten Anträge unbeschränW:	(BGH	Urteil	vom	5.10.
 1983 - VIII ZR 224/82 - NJW 1984, 177). Die Verhandlung
 
und Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher nicht etwa nur auf die in der Berufungsbegründung angeführten oder auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Berufungsgründe zu erstrecken, sondern gemäß § 537 ZPO ist der gesamte Streitstoff ohne Rücksicht auf die vorgebrachten Rügen im Rahmen der gestellten Anträge vom Berufungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § ,519 Rdn. 2). Das gilt selbst dann, wenn der Berufungskläger - z.B. nach einem Hinweis des Gerichts -(seine Ansicht in einem bestimmten Punkt (etwa zur Frage nach der Fälligkeit der Klageforderung) ändert, die entsprechende Berufungsrüge fallen läßt und sich insoweit dam angefochtenen Urteil in der Berufungsverharidlung anschließt. Auch dann noch muß der Berufungsrichter auch diese betreffende Frage, wenn es auf sie ankommt, selbständig prüfen und entscheiden (vgl. Gilles AcP 177, 189, 235).
An dieser umfassenden Prüfung durch das Berufungsgericht ändert sich selbst dann nichts, wenn der Be-1 rufungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sämtliche in der Berufungsbegründung angeführten Berufungsgründe fallen läßt und sich auf die bloße Bitte beschränkt, die angefochtene Entscheidung äuf ihre Richtigkeit zu prüfen. Erst recht hat ein derartiges Vorgehen nicht zur Folge, daß eine bis dahin zulässige Berufung auf diese Weise unzulässig würde. Die Berufungsbegründung ist ein bestimmender Schriftsatz, der seine Wirkung - was die Zulässigkeit des Rechtsmittels angeht - schon mit der Einreichung entfaltet (vgl. Körting,
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 AcP 142, 92, 96). Die hierdurch - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - eingetretene Eröffnung der Berufungsinstanz wird durch die Rücknahme der Berufungsgründe nicht berührt. Nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 515 Abs. 1 ZPO) kann es erst recht nicht in der Hand des Berufungsklägers liegen, einer möglicherweise bevorstehenden Anschlußberufung den Weg zu verlegen oder sogar einer schon eingelegten Anschlußberufung den Boden zu* entziehen.
Deshalb kann das angefochtene Urteil, soweit es die Berufung wegen eines Betrages in Höhe von 77.830,- DM für unzulässig erklärt und von dem hiergegen gerichteten beschränkten Revisionsantrag erfaßt wird, in Höhe von 70.000,- DM nebst Zinsen nicht bestehen bleiben.
II.
Für die neue Verhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:	, 1
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Voraussetzungen für den eingeklagten Vermächtnisanspruch der Klägerin in Höhe von 147.000,- DM gemäß § 2174 BGB an sich erfüllt sind und daß dieser Anspruch gemäß § 2213 BGB gegen den beklagten Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann. Das ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision nicht angegriffen.
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Ohne Rechtsverstoß nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß die beiden ehelichen Söhne des Erblassers dessen Erben geworden seien, weil sie die Erbschaft erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist (§§ 1944, 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) ausgeschlagen hätten und weil die Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht wirksam ange-fochten sei (§§ 1956, 119, 121 BGB), sowie ferner, daß
 der anerkannte (BGHZ 85, 274, 277) nichteheliche Sohn
1 ( des Erblassers infolge der Einsetzung der beiden ehelichen Söhne zu Erben gemäß § 1937 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen sei und dder nur seinen Pflichtteil zu beanspruchen habe (vgl.BGHZ 80, 290).
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2.	Nicht anzuschließen vermag sich der Senat dem
 Berufungsgericht aber, soweit es dem Beklagten das Recht abspricht, das eingeklagte Vermächtnis gemäß § 2318 BGB zu kürzen.	,
Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte ein Ver-mächtniskürzungsrecht gemäß § 2318 Abs. 1 BGB in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht hat, wie das Berufungsgericht meint. Ein derartiges Kürzungsrecht ist nach der hierzu hilfsweise vorgenommenen, rechtsfehlerfreien Aus-
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legung des notariellen Testaments von 1978 durch das Berufungsgericht jedenfalls gemäß § 2324 BGB ausgeschlossen.
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3.	Das vom Beklagten ausdrücklich ausgeübte Kürzungsrecht des Erben gemäß § 2318 Abs. 3 BGB, das, wenn es besteht, in gleichem Umfang auch vom Testamentsvoll-
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Strecker geltend gemacht werden kann, hält das Berufungsgericht nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht für gegeben. Es hält § 2318 BGB nur nach einer Gegenüberstellung mit § 2306 BGB für verständlich.
Wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorlägen und der pflichtteilsberechtigte Erbe den ihm hinterlassenen Erbteil auch nicht nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlagen habe, dann müsse er grundsätzlich die gesamte Vermächtnislast tragen, und zwar auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils; die Erfüllung der Vermächtnisse könne ■eh,daher nur verweigern, sofern und soweit sein Erbteil nicht ausreiche, um die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten (zu
 verweigern; gemeint ist offenbar:) vorzunehmen.
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Mit diesem Inhalt wäre § 2318 Abs. 3 BGB eine überflüssige Vorschrift. Die Norm des § 2318 Abs. 3 BGB, deren Bedeutung aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang in der Tat nicht einfach zu erschließen ist, hat jedoch eine„andere Funktion.	>
4.	Zutreffend an den Ausführungen des Berufungsgerichts ist, daß es § 2318 Abs. 3 BGB um das Rangverhältnis zwischen einem Vermächtnisanspruch und einem Pflichtteilsanspruch gegen einen Erben geht. Die Vorschrift regelt dieses Rangverhältnis aber nicht allgemein, sondern führt es nur für einen begrenzten Teilbereich näher aus.
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 Daß die Verbindlichkeiten der Erben aus den vom -Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen allgemein im Range hinter ihre Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten zurtackzutreten haben, ergibt sich vielmehr bereits aus den insoweit grundlegenden Bestimmungen der §§ 1992, 1991 Abs. 4 BGB, § 226 Abs. 2 Nr. 4, 5 KO. Demgegenüber betrifft § 2318 Abs. 3 BGB den speziellen Fall, in dem ein pflichtteilsberechtigter Erbe sich sowohl einem Pflichtteils- als auch einem Vermächtnisanspruch ausgesetzt sieht und infolge des Zusammentreffens beider Gefahr läuft, von dem ihm hinterlassenen Nachlaß so viel opfern zu müssen, daß ihm davon nichts oder jedenfalls weniger verbleibt, als sein eigener Pflichtteil ausmapht. Sind die Voraussetzungen des § 2318 Abs. 3 BGB erfüllt1, dann gibt er dem Erben die Möglichkeit, den ererbten Nachlaß in Grenzen gegen das Vermächtnis (oder die Auflage) zu verteidigen. Das dort normierte KUrzungsrecht kommt damit dem pflichtteilsberechtigten
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Erben auf Kosten des Vermächtnisnehmers (oder Auflagebegünstigten) und mittelbar in gewissem Sinne auch dem Inhaber des Pflichtteilsanspruchs zugute.
5.	Diese Regelung wirkt entgegeh verbreiteter Auffassung (vgl. RGRK-Johannsen, 12. Aufl. § 2318 BGB Rdn. 9; Erman/Schlüter, BGB 7. Aufl. § 2318 Rdn. 3; Staudinger/ Ferid/Cieslar, BGB 12. Aufl. § 2318 Rdn. 35; Palandt/Eden-hofer, BGB 44. Aufl. § 2318 Anm. 2 b) nicht nur zugunsten des pflichtteilsberechtigten Alleinerben, sondern kann auch bei einer Erbenmehrheit eingreifen. Die Gegenmeinung wird damit begründet (MK-Frank BGB § 2318 Rdn. 11), § 2318 Abs. 3 BGB sei neben § 2319 BGB nicht anwendbar, weil der erstere die Gefährdung des eigenen Pflichtteils durch
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Pflichtteilssreprüche Dritter voraussetze» was in den Fällen des § 2319 BGB infolge der dort getroffenen Regelung gerade nicht der Fall sei. Diese Begründung trifft aber nach der Auffassung des Senats nicht zu.
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§ 2319 BGB, der zwar in erster Linie das Außenverhältnis nach der Teilung betrifft, aber auch in das Innenverhältnis hinein auf die Teilung voryirkt (vgl. z.B. Soergel/Dieckmann aaO § 2319 Rdn. 2; Kipp/Coing, Erbrecht 13. Bearb. § 12 I 4), bewahrt den pfliphtteilsberechtig-ten Miterben davor, einem Pflichtteilsgläubiger, der bei ihm Bdhiedigung wegen seines Pflichtteilsanspruchs sucht, von1 seinem Erbteil so viel preisgeben zu müssen, daß ihm-weniger als sein eigener Pflichtteil verbleibt. Eine entsprechende Funktion kommt § 2328 BGB im Bereich der Pflichtteilsergänzung zu (vgl. dazu näher BGHZ 85, 274,
 285 ff.). § 2319 BGB' schützt den pflichtteilsberechtigten
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Erben aber ebensowenig wie § 2328 BGB vor einer Verminderung des erlangten Erbteils unter den eigenen (ordentlichen oder ergänzten) Pflichtteil , wenn er seinen Erbteil außer dem Zugriff durch einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsgläubiger zusätzlich auch noch dem Anspruch eines Vermächtnisnäimers ausgesetzt sieht. Wo Pflichtteilslast und Vermächtnisse (od!er Auflagen) Zusammentreffen und den eigenen Pflichtteil des pflichtteilsberechtigten Miterben gerade in ihrem Zusammenwirken gefährden, bleibt daher durchaus Raum für die Anwendung des1 § 2318 Abs. 3 BGB (vgl. Soergel/Dieckmann, aaO § 2318 Rdn. 5; vgl. auch Planck/Greiff, BGB 4. Aufl.
§ 2319 Bern. 1; Staudinger/Ferid/Cieslar, aaO § 2319 Rdn. 12; Lange/Kuchinke, Erbrecht 2. Aufl. § 39 VIII 4 Fn.
262; RGRK-Johannsen, aaO § 2319 Rdn. l). Dem Pflichtteils-
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berechtigten Miterben diesen Schutz des § 2318 Abs, 3 BGB vorzuenthalten» ist vom Wortlaut der Vorschrift
 nicht geboten und der Sache nach nicht gerechtfertigt.
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6.	Soweit es um die Frage geht, wie weit der Schutz reicht, den §2318 Abs. 3 BGB dem pflichtteilsberechtigten (Mit-)erben bietet, darf‘allerdings die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 2306 BGB zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs (vgl. Soergel/ Dieckmann» aaO § 2319 Rdn. 2, § 2318 Rdn, 5) nicht außer Betracht bleiben.
Im Hinblick auf § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB kann § 2318 Abs. 3 BGB nur dort zur Anwendung kommen, wo dem pflichtteilsberechtigten Erben ein Erbteil hinterlassen ist» der im Sinne von § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB größer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und wo der Erbe diesen trotz! Beschränkungen und Beschwerungen nicht aus-geschlagan. hat. In Fällen dieser Art hat der Erbe es versäumt, sich mit Hilfe der Ausschlagung von den ihm auferlegten Beschränkungen und Beschwerungen zu befreien, und muß daher insbesondere die ihn beschwerenden Vermächtnisse und Auflagen grundsätzlich voll tragen, und :$war gegebenenfalls auch auf Kosten seines eigenen Pflichtteils.
Das hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt. Es hat aber nicht gesehen, daß damit zugleich auch die Grenze der Belastungen erreicht ist, die dem pflichtteilsberechtigten Erben in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Kosten seines Pflichtteils zugemutet werden und die er sich - infolge Nichtausschlagung der Erbschaft - selbst
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EUzuschreiben hat. Deshalb kann er, wenn neben den Beschränkungen und Beschwerungen im Sinne von § 2306 BGB zusätzlich auch noch Pflichtteilslasten auftreten, infolgedessen drohende (erstmalige oder 'weitergehende) Eingriffe in seinen eigenen Pflichtteil abwenden. Er muß zwar die betreffenden Pflichtteilsansprüche erfüllen, kann aber gemäß § 2318 Abs. 3 BGB die Vermächtnisse und Auflagen entsprechend kürzen, und zwar gerade um den Betrag, um'den die Pflichtteilslasten seinen eigenen Pflichtteil andernfalls (zusätzlich) beeinträchtigen würden (vgl. Staudinger/Ferid/Cieslar, aaO § 2318 Rdn. 34; Planck/Greiff aaO § 2318 Arm.4; Kipp/Coing aaO § 12 II 2 d; Lange/Kuchinke, aaO §39 VIII 3; Strohal, Erbrecht 3. Aufl. § 54 I; RGRK-Johannsen, aaO § 2318
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Rdn. 8; Johannsen, WM 1970, 241). Der von Dieckmann (Soergel, aaO § 2319 Rdn. 2) für den Bereich des § 2318 Abs. 3 BGB in Erwägung gezogenen Verschiebung der Be-lastungsrenze des § 2306 Abs. 1 Satz 2 'BGB vermag der Senat nicht näher zu treten; das Vermächtniskürzungsrecht des § 2318 Abs. 3 BGB berechtigt zur Verteidigung des eigenen Pflichtteils nur "wegen der Pflichtteilslast" und nicht auch wegen der Beschwerungen, die sich aus § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Mit dieser Auslegung des § 2318 Abs. 3 BGB läßt sich zwanglos auch ein Gleichlauf mit § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB sicherstellen.
7.	Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des nichtehelichen Sohnes des Erblassers addiert das Berufungsgericht die von ihm zugrundegelegten Werte des Nachlasses und der Schenkungen an die Klägerin und errechnet daraus einen einheitlichen - ergänzten - Pflicht-
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teilsanspruch. Das entspricht nicht der Gesetzeslage, nach der - trotz aller Ähnlichkeiten - der Pflichtteilsund der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei ihrer Berechnung getrennt zu halten sind. Wird das nicht beachtet dann kann das - auch im Hinblick auf § 2318 Abs. 3 BGB -durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
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8.	Soweit es auf die Höhe der Pflichtteile ankommt, hat das Berufüngsgericht Gelegenheit, seine Wertansätze auch im Hinblick auf das Vorbringen der Revision im einzelnen zu überprüfen. Kosten der Testamentsvollstreckung bleiben bei der Berechnung des Pflichtteils gemäß § 2311-BGB grundsätzlich außer Betracht (RGRK-
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 Johannsen, aaO § 2311 Nr. 7); ein Abzug kommt hier allenfalls in Betracht, soweit die Testamentsvollstreckung auch für den Pflichtteilsberechtigten von Vorteil ist (MK-Frank, aaO § 2311 Rdn. 11; Staudinger/Ferid/Cieslar, aaO § 2311 Rdn. 67). Daß der Anspruch des Testamentsvollstreckers auf seine Vergütung (§ 2221 BGB) im Flange vor den Vermächtnissen zu erfüllen ist, ergibt sich be~
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reits aus §§ 1992, 1991 Abs. 4 BGB, § 226 KO. Die Klärung der Frage, wie sich das bei der Auseinandersetzung im einzelnen auswirkt, durfte das Berufungsgericht einem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen; eines ausdrücklichen Vorbehalts im Urteil bedurfte es hierfür gemäß § 780 Abs. 2 ZPO nicht.
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Rottmüller	Dr.	Lang	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr, Zopfs	Dr.	Ritter
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