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BGH · IVa ZR 150/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 150/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Der Kläger hat sich bei der Beklagten für den Bereich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) und der Besonderen Bedingungen (BB) haftpflichtversichert. Er hat Schadensersatzansprüche erfüllt, die an ihn wegen Verletzung seiner Notarund Treuhänderpflichten anläßlich der Beurkundung und Abwicklung des Kaufes einer Eigentumswohnung herangetragen, worden waren; diese Eigentumswohnung wurde im Zuge eines größeren Bauvorhabens erstellt. Im Bewußtsein seiner eigenen unzulänglichen Kenntnisse und Erfahrungen habe er jedes Mal, bevor er Teilzahlungsbeträge der Käufer oder ihrer Kreditgeber von seinem Anderkonto an den Bauträger überwiesen habe, seinen Sozius gefragt, ob mit Rücksicht auf die Sicherung von Käufer und Kreditgebern Bedenken gegen eine Auszahlung bestünden, und habe dessen Antwort vertraut, er könne unbedenklich auszahlen. Die Beklagte hat sich hierfür auf folgende Vorgänge berufen: Der Sozius des Klägers, Dr. H., habe in einer Verhandlung vor der Notarkammer in Celle (in der es um die Klärung ging, ob die von ihm selbst bei Beurkundungsvorgängen und Treuhändermaßnahmen im Rahmen des genannten Bauvorhabens angerichteten Schäden von seinem Haftpflichtversicherer oder von dem Vertrauensschadensversicherer der Notarkammer zu regulieren seien,) eingeräumt, bei der Abwicklung der von ihm beurkundeten Kaufverträge bewußt pflichtwidrig gehandelt zu haben. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, auch die von ihm fortgesetzte Beweisaufnahme erlaube nicht die Feststellung, der Kläger habe bei der Vertragsbeurkundung und den von ihm selbst getätigten Auszahlungen bewußt pflichtwidrig gehandelt. lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher ausschließen, daß er in Verkennung dessen gehandelt habe, was zu dem Schutz der berechtigten Interessen der Käufer und ihrer Kreditgeber wie zur Erfüllung der Treuhandauflagen der Kreditgeber erforderlich gewesen wäre. 1. Was die Fertigung des Vertragsentwurfes durch den Sozius angeht, den auch der Kläger seiner Beurkundung zugrundegelegt hat, hat das Berufungsgericht in den Bekundungen des von ihm als Zeugen vernommenen Dr. H. bewußt pflichtwidriges Handeln nicht nachgewiesen werden könne, ist weiter das Ergebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, soweit es um die Behauptung der Beklagten geht, Dr. H. habe dem Kläger auf dessen jeweilige Anfragen in der Zeit zwischen November 1981 und Februar 1983 wider besseres Wissen erklärt, gegen Zahlungen an den Verkäufer D. hat als Zeuge ausgesagt, bei seinen Erklärungen gegenüber dem Kläger habe auch er nur die Vorstellung gehabt, der Verkäufer D. Das Berufungsgericht hat einerseits zwar Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage behalten, weil es schwer vorstellbar sei, daß ein nicht gänzlich unerfahrener Notar tatsächlich die mit nichts belegte Erklärung, die vorhandenen Verbindlichkeiten könnten aus den Außenständen abgedeckt werden, für eine hinreichende Sicherung der Käufer und ihrer Kreditgeber angesehen habe,* es hat sich jedoch andererseits auch nicht von der Unrichtigkeit dieser Behauptung überzeugen können. fahrung, daß nämlich jemand, der einen bestimmten Text wiederholt bei seinen Beurkundungen als Notar verwendet hat, diesen längere Zeit vollständig und ohne weiteres abrufbereit in seinem Gedächtnis gespeichert hält und sich dann auch bewußt an ihn erinnert, wenn es um Fragen geht, die mit der Abwicklung eines inhaltsgleich beurkundeten Rechtsgeschäftes in Zusammenhang stehen. Überdies lautet § 9 des Vertragstextes, daß die "Fälligkeit der an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreisraten unter Nr. 3 und 4 weiter davon abhängig (ist), daß das Wohnungsgrundbuch in Anlegung befindlich ist;" Diese Formulierung läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, nicht gleichsetzen mit der erst am 30. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die von der Beklagten weiter benannten Zeugen zu ihrer Behauptung über ein Schuldbekenntnis von Dr. H. Dagegen wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe die an den Anfang seiner Überlegungen gestellte Wahrunterstellung nicht durchgehalten. b) Infolge der vorstehenden Wahrunterstellung hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. H., er habe nicht eingeräumt, bewußt pflichtwidrig gehandelt zu haben, als unzutreffend angesehen.

Zitierte Normen: § 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen
NotarBerufungsgerichtErklärungSoziusKlägerKreditgeberRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 150/87	URTEIL
Verkündet am:
9. November 1988 Mutterer
 Jü s tizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der VW—ü-Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft, D< jflHfe, Baustraße flp, vertreten durch den Vorstand ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
!- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Arno H -Straße
n
j	Kläger	und	Revisionsbeklagten,
l
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr.<
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1988
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat sich bei der Beklagten für den Bereich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) und der Besonderen Bedingungen (BB) haftpflichtversichert. Er hat Schadensersatzansprüche erfüllt, die an ihn wegen Verletzung seiner Notarund Treuhänderpflichten anläßlich der Beurkundung und Abwicklung des Kaufes einer Eigentumswohnung herangetragen, worden waren; diese Eigentumswohnung wurde im Zuge eines größeren Bauvorhabens erstellt. Bei den sonstigen Verkaufsbeurkundungen wurde der Sozius des Klägers als Notar und Treuhänder tätig. Für seinen Haftpflichtfall begehrt der Kläger von der Beklagten Versicherungsschutz, den diese verweigert. Er macht dazu unter anderem geltend, er habe für
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eine Kaufvertragsbeurkundung das von seinem Sozius im Rahmen dieses Bauvorhabens verwendete Formular übernommen. Im Bewußtsein seiner eigenen unzulänglichen Kenntnisse und Erfahrungen habe er jedes Mal, bevor er Teilzahlungsbeträge der Käufer oder ihrer Kreditgeber von seinem Anderkonto an den Bauträger überwiesen habe, seinen Sozius gefragt, ob mit Rücksicht auf die Sicherung von Käufer und Kreditgebern Bedenken gegen eine Auszahlung bestünden, und habe dessen Antwort vertraut, er könne unbedenklich auszahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, der Berufung des Klägers ist stattgegeben worden. Dieses Berufungsurteil ist aufgehoben und die Sache ist zurückverwiesen worden zur Prüfung des Vorbringens der Beklagten, die sog. Sozien-klausel des § 12 Nr. 2 Satz 4 ÄVB begründe ihre Leistungs-freihe.it. Die Beklagte hat sich hierfür auf folgende Vorgänge berufen: Der Sozius des Klägers, Dr. H., habe in einer Verhandlung vor der Notarkammer in Celle (in der es um die Klärung ging, ob die von ihm selbst bei Beurkundungsvorgängen und Treuhändermaßnahmen im Rahmen des genannten Bauvorhabens angerichteten Schäden von seinem Haftpflichtversicherer oder von dem Vertrauensschadensversicherer der Notarkammer zu regulieren seien,) eingeräumt, bei der Abwicklung der von ihm beurkundeten Kaufverträge bewußt pflichtwidrig gehandelt zu haben. Vorsatz liege auch dem Fehlverhalten des Dr. H. in drei namentlich angeführten Beurkundungsfällen zugrunde. Daraus rechtfertige sich der Schluß, Dr. H. habe auch seine Erklärungen gegenüber dem bei ihm vor Auszahlungen Rat suchenden Kläger bewußt pflichtwidrig abgegeben.
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Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht der Berufung des Klägers erneut stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunasaründet
I.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, auch die von ihm fortgesetzte Beweisaufnahme erlaube nicht die Feststellung, der Kläger habe bei der Vertragsbeurkundung und den von ihm selbst getätigten Auszahlungen bewußt pflichtwidrig gehandelt.
Gegen diese rechtsfehlerfreien Darlegungen wendet sich die Revision nicht.
II.
Das Berufungsgericht hat sich als nicht davon überzeugt erklärt, daß Dr. H. wissentliche Pflichtverstöße zur Last fallen.
Zutreffend führt es aus, der Risikoausschluß der Sozienklausel greife nur dann ein, wenn der Sozius den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Berechtigten oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung (mit-)herbeigeführt habe, § 4 Nr. 5 AVB.
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Das Berufungsgericht meint, auch bei Dr. H. lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher ausschließen, daß er in Verkennung dessen gehandelt habe, was zu dem Schutz der berechtigten Interessen der Käufer und ihrer Kreditgeber wie zur Erfüllung der Treuhandauflagen der Kreditgeber erforderlich gewesen wäre.
1.	Was die Fertigung des Vertragsentwurfes durch den Sozius angeht, den auch der Kläger seiner Beurkundung zugrundegelegt hat, hat das Berufungsgericht in den Bekundungen des von ihm als Zeugen vernommenen Dr. H. keinen Anhalt gefunden für einen bewußten Pflichtverstoß; er habe ein Vertragsmuster übernommen, von dem ihm gesagt worden sei, es sei von einem Notar erarbeitet worden und werde von diesem auch ständig verwendet; Dr. H. habe weiter erklärt, die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung seinerzeit noch nicht gekannt zu haben.
Auch diese tatrichterliche Beweiswürdigung läßt die Revision unangegriffen.
2.	Daß Dr. H. bewußt pflichtwidriges Handeln nicht nachgewiesen werden könne, ist weiter das Ergebnis der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, soweit es um die Behauptung der Beklagten geht, Dr. H. habe dem Kläger auf dessen jeweilige Anfragen in der Zeit zwischen November 1981 und Februar 1983 wider besseres Wissen erklärt, gegen Zahlungen an den Verkäufer D. bestünden keine Bedenken, da lastenfreier Eigenturnserwerb der Käufer und rangrichtige Sicherung der Kreditgeber durch die noch ausstehenden Kaufpreiszahlungen sichergestellt seien.
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Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen sind nicht berechtigt .
a.) Dr. H. hat als Zeuge ausgesagt, bei seinen Erklärungen gegenüber dem Kläger habe auch er nur die Vorstellung gehabt, der Verkäufer D. werde aus den noch ausstehenden Verkaufserlösen die eingetragenen Grundpfandrechte ablösen und alle im Zusammenhang mit dem Bau eingegangenen Verbindlichkeiten tilgen können, weshalb er die Käufer und ihre Kreditgeber als ausreichend gesichert angesehen habe. Er habe nicht erkannt, daß der Verkäufer ihm - das ist unstreitig - eine niedrigere Valutierung der Grundpfandrechte vorgespiegelt habe, als sie tatsächlich gegeben gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat einerseits zwar Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage behalten, weil es schwer vorstellbar sei, daß ein nicht gänzlich unerfahrener Notar tatsächlich die mit nichts belegte Erklärung, die vorhandenen Verbindlichkeiten könnten aus den Außenständen abgedeckt werden, für eine hinreichende Sicherung der Käufer und ihrer Kreditgeber angesehen habe,* es hat sich jedoch andererseits auch nicht von der Unrichtigkeit dieser Behauptung überzeugen können. Hierbei handelt es sich um eine dem Tatrichter vorbehaltene, von ihm zu verantwortende Beweiswürdi-gung.
Die Revision macht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geltend, nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen, daß Dr. H. bei der Erteilung seiner Auskünfte an den Kläger den Wortlaut des § 9 des auch von ihm verwendeten Kaufvertragstextes im Gedächtnis gehabt habe. Indes gibt es keinen derartigen Satz der Lebenser-
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fahrung, daß nämlich jemand, der einen bestimmten Text wiederholt bei seinen Beurkundungen als Notar verwendet hat, diesen längere Zeit vollständig und ohne weiteres abrufbereit in seinem Gedächtnis gespeichert hält und sich dann auch bewußt an ihn erinnert, wenn es um Fragen geht, die mit der Abwicklung eines inhaltsgleich beurkundeten Rechtsgeschäftes in Zusammenhang stehen. Gerade die Erinnerungsfähigkeit ist bei Menschen sehr unterschiedlich entwickelt und in besonderem Maße persönlichkeitsabhängig.
Überdies lautet § 9 des Vertragstextes, daß die "Fälligkeit der an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreisraten unter Nr. 3 und 4 weiter davon abhängig (ist), daß das Wohnungsgrundbuch in Anlegung befindlich ist;" Diese Formulierung läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, nicht gleichsetzen mit der erst am 30. März 1982 erfolgten Anlegung des Wohnungsgrundbuches. Sie ist vielmehr gerade geeignet, einem unzureichenden Verständnis, worin eine ordnungsgemäße Sicherung der berechtigten Interessen der Käufer und ihrer Kreditgeber bestehen müsse, weiter Vorschub zu leisten. Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht angelastet werden, es fehle an einer fallbezogenen Begründung seiner Entscheidung zu diesem Punkt.
b) Keinen Erfolg hat die Revision auch mit ihren weiteren Beanstandungen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführts
"Daß Dr. H. im Juli 1983 eingeräumt hat, bei der Abwicklung der von ihm beurkundeten Kaufverträge bewußt pflichtwidrig gehandelt zu haben, kann zugunsten der Be-
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klagten unterstellt werden, ohne daß sich hieraus jedoch ein zuverlässiges und überzeugungskräftiges Indiz für seine Bewußtseinslage bei seinen Auskünften und Ratschlägen an den Kläger gewinnen ließe. Wenn nämlich Dr. H. solche Erklärungen abgegeben hat, so ist dies nach der glaubhaften Bekundung des Rechtsanwaltes und Notars M. [der in der Verhandlung vor der Notarkammer in Celle die Interessen des Dr. H. wahrnahm und an seiner Stelle und in seinem Namen die Verhandlungen mit den Versicherern führte] mit dem Ziel geschehen, den Streit zwischen seinem Haftpflichtversicherer und dem Vertrauensschadensversicherer der Notarkammer über die Frage der Eintrittspflicht einer Klärung zuzuführen, wohingegen Dr. H. gegenüber Rechtsanwalt M. daran festgehalten hat, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Ist danach die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß die unterstellte Erklärung von Dr. H. ein Mittel der Taktik gewesen ist, kann der Senat aus ihr nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, daß sie inhaltlich richtig gewesen sei. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, die von der Beklagten weiter benannten Zeugen zu ihrer Behauptung über ein Schuldbekenntnis von Dr. H. zu vernehmen."
Dagegen wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe die an den Anfang seiner Überlegungen gestellte Wahrunterstellung nicht durchgehalten. Darüber hinaus habe es die anderslautende Aussage des Zeugen Dr. H. gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Diese Angriffe sind unbegründet.
a) Das Beweisangebot ging lediglich dahin. Dr. H. habe vor der Notarkammer in Celle die Erklärung abgegeben, bei
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der Abwicklung der von ihm beurkundeten Kaufverträge wissentlich pflichtwidrig gehandelt zu haben. Bei verständiger Würdigung kann das Beweisangebot nur dahin verstanden werden, daß eine ernsthaft erscheinende Erklärung angegeben wurde. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Die Wahrheit dieser Erklärung konnte vernünftigerweise nicht Gegenstand des Beweisangebotes zur Vernehmung von Zeugen sein, die diese Erklärung gehört haben sollen.
Demnach hat das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Behauptung unverändert seiner Entscheidung zugrundegelegt und damit die Wahrunterstellung durchgehalten.
b) Infolge der vorstehenden Wahrunterstellung hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. H., er habe nicht eingeräumt, bewußt pflichtwidrig gehandelt zu haben, als unzutreffend angesehen. Darin liegt entgegen der Revision kein Verstoß gegen Beweiserhebungsregeln zu Lasten der Beklagten.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter