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BGH · IVa ZR 150/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 150/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. von Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 2. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil der 5. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter Berufung auf die Werte in dem Gutachten des Feuerschadensachverständigen G.hat der Kläger Klage erhoben auf Zahlung von 59.388 DM nebst Zinsen (wovon laut Gutachten 51.503 DM auf Emteerzeugnisse fallen). Die Revision des Klägers hat der Senat nur angenommen, soweit der Kläger Ersatz für den Brandschaden an vorhandenen EmteerZeugnissen nebst Zinsen begehrt. 1. Das Berufungsgericht ist dem Standpunkt der Beklagten gefolgt, daß sie keinen Ersatz für Brandschäden an Ernteerzeugnissen zu leisten habe, die unstreitig im Eigentum des Klägers gestanden haben. a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine anfängliche Mitversicherung der Emteerzeugnisse für fremde - nämlich eines Hofpächters - Rechnung hier nicht in Betracht kommen kann, weil der Hofeigentümer bei Abschluß des Feuerversicherungsvertrages seinen Hof selbst bewirtschaftete. b) Nicht gefolgt werden kann dagegen den Ausführungen des Berufungsgerichts, es komme auch eine nachträglich zwischen dem Hofeigentümer und der Beklagten vereinbarte Mitversicherung fremder Interessen gemäß SS 74, 75 WG bezüglich der Ernteerzeugnisse, die im Eigentum des Klägers standen, nicht in Betracht. Unstreitig hat der Verpächter dem Versicherungsagenten der Beklagten die Verpachtung angezeigt und auf die Prämienzahlung durch den Kläger in unverminderter Höhe hingewiesen. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht (stillschweigend) davon aus, daß sich die Beklagte den Kenntnisstand ihres Versicherungsagenten, den sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden und Vertragspartnern für sich tätig werden läßt, als eigenen zurechnen lassen muß, wenn dieser Kenntnisstand, wie hier, während der Bearbeitung des Versicherungsvertrages erlangt worden ist (vgl. Es hat nicht gefragt, welchen verständlichen Grund ein Verpächter haben könnte, seinem Pächter die Übernahme einer unveränderten Prämienzahlung für ein künftig nur noch eingeschränkt versichertes Risiko anzusinnen, und was den Pächter bewegen könnte, sich hierauf einzulassen. Die Mitteilung, der Pächter übernehme die unveränderten Prämienzahlungen, gab der Beklagten auch den Hinweis, daß der Pächter kaum neben der aufrechterhaltenen bisherigen Feuerversicherung des Hofeigentümers noch einen zusätzlichen Feuerversicherungsvertrag zu dem Schutz jedenfalls solcher Sachen abschließen werde, die schon der Hofeigentümer unter Versicherung gegeben hatte. Nimmt ein Sachversicherer in der Situation der Beklagten, ohne Rückfrage und ohne sich um genauere Aufklärung der Vorstellungen von Pächter und Verpächter zu bemühen, die unveränderte Prämienzahlung wie hier wiederholt entgegen, so kommt durch beiderseits konkludentes Handeln eine Mitversicherung von Fremdinteressen - nämlich derjenigen des Pächters - zustande, soweit infolge der Verpachtung ein Eigentumswechsel an solchen Sachen eintreten kann, für die der Versicherungsnehmer bislang schon Versicherungsschutz genoß. Deshalb hat der Senat die Revision nur für den Ersatzanspruch wegen Brandschäden an Ernteerzeugnissen angenommen. Die Sache muß deshalb zur Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach gerechtfertigten Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JZ8
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 150/86	URTEIL
Verkündet am:
2. Dezember 1987 Hellmann,
 JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Franz
 Straße 9,
r
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Vorstand,
 Feuerversicherungs-AG, vertreten durch den str. 2,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
JM
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. von Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1987
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. November 1984 und das Urteil des 1. Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 1986 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert bzw. aufgehoben, wie die Klage wegen eines 7.885 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages abgewiesen worden ist.
Die Klage auf Erstattung des am 1. Oktober 1982 entstandenen Brandschadens an Ernteerzeugnissen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten der Revision wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aüs einer 1969 abgeschlossenen Feuerversicherung, der u. a. die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrundeliegen, in Anspruch. Der Kläger ist seit dem Sommer 1978 Pächter eines Hofes, auf dem am 1. Oktober 1982 durch einen Brand u. a. Ernteerzeugnisse im Wert von über 50.000 DM vernichtet worden sind. In dem Pachtvertrag ist in S 12 bestimmt, daß der Pächter das Gebäude, das Inventar, die Erzeugnisse und die Vorräte gegen Feuerschaden zu versichern habe. Dieser Pachtvertrag wurde der Beklagten nicht vorgelegt, sie erhielt jedoch auf anderem Wege Kenntnis von der HofVerpachtung. Der zwischen dem Hofeigentümer - dem nunmehrigen Verpächter - und der Beklagten 1969 abgeschlossene Feuerver-sicherungsvertrag, der unstreitig auch Brandschäden an Ernteerzeugnissen mitumfaßt, wurde weiterhin aufrechterhalten. Seit Pachtantritt beglich der Kläger die weiterhin und in unveränderter Höhe an den Hofeigentümer gerichteten Prämienrechnungen.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, mangels anderslautender Vereinbarung seien gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AFB bei ihr zur Zeit des Brandereignisses nur die im Eigentum des Verpächters stehenden Sachen versichert gewesen. Sie hat
 deshalb u. a. eine Entschädigungsleistung für vernichtete Ernteerzeugnisse abgelehnt. Der Hofeigentümer hat sich damit
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einverstanden erklärt, daß der Kläger die Brandschäden gegen die Beklagte geltend macht, die am 1. Oktober 1982 an seinen Ernteerzeugnissen und an in seinem Eigentum stehenden Inventarstücken eingetreten sind.
Unter Berufung auf die Werte in dem Gutachten des Feuerschadensachverständigen G. hat der Kläger Klage erhoben auf Zahlung von 59.388 DM nebst Zinsen (wovon laut Gutachten 51.503 DM auf Emteerzeugnisse fallen).
Die Klage und die bereits auf 55.193 DM ermäßigte Berufung sind erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers hat der Senat nur angenommen, soweit der Kläger Ersatz für den Brandschaden an vorhandenen EmteerZeugnissen nebst Zinsen begehrt.
Entscheidunasaründe s
In diesem Umfang hat das Rechtsmittel Erfolg. Der Sach-und Streitstand erlaubt den Erlaß eines Grundurteils.
1. Das Berufungsgericht ist dem Standpunkt der Beklagten gefolgt, daß sie keinen Ersatz für Brandschäden an Ernteerzeugnissen zu leisten habe, die unstreitig im Eigentum des Klägers gestanden haben.
a)	Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine anfängliche Mitversicherung der Emteerzeugnisse für fremde - nämlich eines Hofpächters - Rechnung hier nicht in Betracht kommen kann, weil der Hofeigentümer bei Abschluß des Feuerversicherungsvertrages seinen Hof selbst bewirtschaftete.
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eine spätere Verpachtung noch nicht in Aussicht genommen hatte und infolgedessen der Beklagten eine solche auch nicht bekanntgeben konnte.
b)	Nicht gefolgt werden kann dagegen den Ausführungen des Berufungsgerichts, es komme auch eine nachträglich zwischen dem Hofeigentümer und der Beklagten vereinbarte Mitversicherung fremder Interessen gemäß SS 74, 75 WG bezüglich der Ernteerzeugnisse, die im Eigentum des Klägers standen, nicht in Betracht. Unstreitig hat der Verpächter dem Versicherungsagenten der Beklagten die Verpachtung angezeigt und auf die Prämienzahlung durch den Kläger in unverminderter Höhe hingewiesen. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Tragweite dieser Tatsache verkannt.
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht (stillschweigend) davon aus, daß sich die Beklagte den Kenntnisstand ihres Versicherungsagenten, den sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden und Vertragspartnern für sich tätig werden läßt, als eigenen zurechnen lassen muß, wenn dieser Kenntnisstand, wie hier, während der Bearbeitung des Versicherungsvertrages erlangt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat aber den Sachverhalt nicht in dem gebotenen Maße gewürdigt. Es hat nicht gefragt, welchen verständlichen Grund ein Verpächter haben könnte, seinem Pächter die Übernahme einer unveränderten Prämienzahlung für ein künftig nur noch eingeschränkt versichertes Risiko anzusinnen, und was den Pächter bewegen könnte, sich hierauf einzulassen. Dem Berufungsgericht hätte sich auch aufdrängen müssen, daß es mit seiner Annahme zu einer Prämienzahlung ge-
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langte, der teilweise keine Gegenleistungspflicht des Versicherers mehr entsprach. Von einem derart untypischen Vorschlag seines Versicherungsnehmers kann ein Versicherer aber nicht ausgehen, ohne sich vorher über dessen wirkliche Vorstellungen vergewissert zu haben. Die Mitteilung, der Pächter übernehme die unveränderten Prämienzahlungen, gab der Beklagten auch den Hinweis, daß der Pächter kaum neben der aufrechterhaltenen bisherigen Feuerversicherung des Hofeigentümers noch einen zusätzlichen Feuerversicherungsvertrag zu dem Schutz jedenfalls solcher Sachen abschließen werde, die schon der Hofeigentümer unter Versicherung gegeben hatte. Im Einklang hiermit hat der Hofeigentümer als Zeuge bekundet, er habe gewollt, daß alles so weiterlaufe, wie es bislang gewesen sei. Dafür, daß etwa die EmteerZeugnisse zeitweise aus dem Versicherungsschutz herausfallen sollten, bestand nicht der geringste Anhalt.
Nimmt ein Sachversicherer in der Situation der Beklagten, ohne Rückfrage und ohne sich um genauere Aufklärung der Vorstellungen von Pächter und Verpächter zu bemühen, die unveränderte Prämienzahlung wie hier wiederholt entgegen, so kommt durch beiderseits konkludentes Handeln eine Mitversicherung von Fremdinteressen - nämlich derjenigen des Pächters - zustande, soweit infolge der Verpachtung ein Eigentumswechsel an solchen Sachen eintreten kann, für die der Versicherungsnehmer bislang schon Versicherungsschutz genoß. Die Mitteilung, der Hof sei nun verpachtet und der Pächter werde künftig die unveränderte Prämienzahlung vornehmen, stellt den konkludenten Antrag eines versicherungsrechtlichen Laien an seinen Versicherer dar, in den weiter bestehenden Sachversicherungsvertrag nunmehr auch die Fremdinteressen einzube-
ziehen, die im Rahmen des gegenständlich unveränderten Versicherungsverhältnisses künftig entstehen können. Das Entstehen von Fremdinteressen in Fällen der von einem Pächter fortgesetzten (dem Versicherer angezeigten) Hofbewirt-schaftung ist bezüglich der Emteerzeugnisse derart typisch, daß dies einem Feuerversicherer nicht verborgen bleiben kann. Dagegen ist für ihn nicht überschaubar, ob und welche in seinem Eigentum stehenden und verbleibenden Gegenstände der Pächter im Zuge der Hofbewirtschaftung auf den gepachteten Hof verbringen wird. Hier kommt eine konkludente Vertrags-änderung in eine MitverSicherung von Fremdinteressen deshalb nicht in Betracht. Vielmehr ist es erforderlich, solche Änderungen durch ausdrückliche, übereinstimmende Erklärungen beider Vertragsteile festzulegen. Deshalb hat der Senat die Revision nur für den Ersatzanspruch wegen Brandschäden an Ernteerzeugnissen angenommen.
c)	Da der Hofeigentümer, der Versicherungsnehmer der Beklagten, zugestimmt hat, ist der Kläger berechtigt, die Zahlung der Entschädigung von der Beklagten an sich zu fordern,
§ 12 Abs. 2 AFB.
2. Bislang fehlt es an Feststellungen des Tatrichters zu Art und Umfang der bei der Beklagten in Versicherung gegebenen wie auch der vernichteten Ernteerzeugnisse. Auch der Einwand der Beklagten, es habe Unterversicherung bestanden, ist noch ungeprüft. Die Sache muß deshalb zur Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach gerechtfertigten Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hoegen	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. von Ungern-Sternberg