Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 5. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Der Klägerin wird als Revisionsbeklagter für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. fllHHi beigeordnet . Zivilsenats des Bundesgerichtshofes über die regelmäßige Anwendung von Werkvertrags- recht bei der Veräußerung einer neu errichteten Eigentumswohnung (zuletzt NJW 1981, 2344) greift hier deshalb nicht ein, weil die Parteien in einer individuell vereinbarten Klausel jegliche Gewährleistung ausgeschlossen und eine Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Erstellung eines Bauwerkes gerade nicht zu dem Vertragsinhalt gemacht haben (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 150/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit dch.d. Vorstand, E|H®straße 4BB, K| fAG, wertr. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Frau Margot El it r aße Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, Dr. yf Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 5. Februar 1986 beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 1985 wird nicht angenommen. 2. Der Klägerin wird als Revisionsbeklagter für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. fllHHi beigeordnet . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39). Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes über die regelmäßige Anwendung von Werkvertrags- 3 recht bei der Veräußerung einer neu errichteten Eigentumswohnung (zuletzt NJW 1981, 2344) greift hier deshalb nicht ein, weil die Parteien in einer individuell vereinbarten Klausel jegliche Gewährleistung ausgeschlossen und eine Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Erstellung eines Bauwerkes gerade nicht zu dem Vertragsinhalt gemacht haben (vgl. BGHZ 74, 238; BGH NJW 1981, 273). Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.000 DM. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. A Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs