Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Ersatz der Beträge, die sie auf Geschäftsund Steuerschulden gezahlt hat, und Freistellung, soweit sie noch nicht gezahlt hat. Sie meint, es handele sich um Schulden des Beklagten, da allein er das damals auf ihren Namen angemeldete Geschäft betrieben habe. Das von ihm betriebene Geschäft mit Automaten wurde nach der Eheschließung auf den Namen der Klägerin angemeldet. Zum Jahresende 1975 wurde das Geschäft von der Klägerin abgemeldet und zu dem Jahresbeginn 1976 auf den Namen des Beklagten angemeldet. Dafür wendete sie 1.627,75 DM als Disagio und 102,71 DM als Notarkosten auf.Die Steuerschulden aus den Jahren 1968 bis 1973 und 1975 betrugen nach einem Finanzamtsbescheid vom 26. November 1978, die Klägerin sei nur der Form halber Inhaberin des Geschäfts gewesen, der Beklagte allein habe das Geschäft betrieben. Das bestätigte der Beklagte mit einem von ihm unterschriebenen Zusatz auf diesem Schriftsatz. Die Klägerin hat noch im Laufe des Rechtsstreits einen wesentlichen Teil der Schulden bezahlt und nimmt weiter Abzahlungen vor. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage bis auf einen Betrag von 3.545,- DM nebst Zinsen für Lieferungen aus der Zeit nach Jahresbeginn 1976 abgewiesen. Im übrigen meint das Berufungsgericht, der Klägerin stehe kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt zu, daß in Wirklichkeit er Inhaber des Geschäftes und die Klägerin nur Strohfrau gewesen sei. Diese Darstellung widerspreche der jetzt vom gleichen Anwalt gegebenen Darstellung und sei alleine nicht geeignet, die Behauptungen der Klägerin zu beweisen, zu demal diese im Ehescheidungsverfahren unstreitig ohne Einschränkung vorgetragen habe, sie sei selbst im Geschäft tätig gewesen. a) Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches, ist zutreffend. Jedoch liegt auf der Hand, daß die Entscheidung, der Ehemann solle im Innenverhältnis, die Ehefrau aber nach außen Geschäftsinhaberin sein, nicht die Folge eines typischen Geschehensablaufes ist, jedenfalls dann nicht, wenn ohne weiteres eine solche Entscheidung zu dem Jahresbeginn 1976 in ihr Gegenteil verkehrt worden ist. Vielmehr ist die Würdigung der für oder gegen eine solche Entscheidung sprechenden Umstände nichts anderes als die freie BeweisWürdigung gemäß § 286 ZPO. Wer sich auf eine Strohmanneigenschaft beruft, hat in vollem Umfang die Beweislast dafür, weil insoweit der Wille der Parteien des Rechtsgeschäfts maßgeblich ist. Das rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die von ihr für den Anscheinsbeweis genannten Umstände sprächen bereits eindeutig für die Strohmanneigenschaft; dazu bezieht sie sich auf eine einschlägige Entscheidung des Kammergerichts (JW 1939, 293, 294 linke Spalte). Januar 1978 an die oben genannte Lieferantin schrieb, der Beklagte werde bei einem Vergleich zahlen, so den Vortrag der Klägerin, daß das Geschäft erst sechs Monate nach der Eheschließung eröffnet wurde. In ihrer Revisionsbegründung hat die Klägerin klargestellt, daß sie sich das Vorbringen des Beklagten zu eigen machen will, soweit dieses ihr Klagebegehren stützt. Der Gewinn aus dem Geschäft wurde für den Unterhalt der Familie verwandt, und zusätzlich ist die Eigentumswohnung angeschafft worden, die allein auf den Namen der Klägerin stand. Legt man ihn zugrunde, dann hat der Beklagte das im Außenverhältnis der Klägerin als Alleininhaberin gehörende Geschäft im Innenverhältnis der Parteien zueinander während der gesamten Zeit seit Beginn der Ehe bis zu dem Jahresbeginn 1976 von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen allein geführt. Sie hielten unstreitig die Abmeldung des Geschäfts durch die Klägerin und dessen Anmeldung auf den Namen des Beklagten für notwendig. b) Wird unterstellt, daß die Klägerin wirklich Geschäftsinhaberin und nicht nur "Strohfrau" war, dann sprechen diese Umstände dafür, daß der Beklagte im Rahmen eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrages umfassend von der Klägerin mit der verantwortlichen und bestmöglichen Führung ihres Geschäftes beauftragt war, oder aber, daß er in einer Ehegatteninnengesellschaft der verantwortliche Geschäftsführer war. ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten dann angenommen worden, wenn diese abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, insbesondere dann, wenn sie nicht in dem gesetzlichen Güterstand leben, der einen etwa notwendig werdenden Vermögensausgleich bereits umfaßt, und wenn sie nicht an Weisungen des anderen gebunden ein Unternehmen aufbauen (BGHZ 84, 361, 366 f. Jedoch handelt es sich bei den Forderungen des Finanzamts und der Stadtkasse in Höhe von 22.599,- DM bzw. d) Soweit die Parteien Gesamtschuldner waren, die Klägerin aber allein gezahlt hat, oder soweit die Konstruktion der Innengesellschaft eingreift, können der Klägerin auch Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs* 2 BGB gegen den Beklagten zustehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 150/8A URTEIL Verkündet am: 26. März 1986 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Frau Waldtraud VI Istraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kaufmann Rainer Hl Istraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. K Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1986 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1984 aufgehoben, soweit in ihm die Klage abgewiesen worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Ersatz der Beträge, die sie auf Geschäftsund Steuerschulden gezahlt hat, und Freistellung, soweit sie noch nicht gezahlt hat. Sie meint, es handele sich um Schulden des Beklagten, da allein er das damals auf ihren Namen angemeldete Geschäft betrieben habe. Die Parteien waren vom 1. Februar 1962 bis 6, Mai I960 verheiratet. Sie hatten schon vorher am 30. Januar 1962 Gütertrennung vereinbart. Vor der Ehe hatte der Beklagte eine Gefängnisstrafe verbüßt und den Offenbarungseid geleistet. Das von ihm betriebene Geschäft mit Automaten wurde nach der Eheschließung auf den Namen der Klägerin angemeldet. Zunächst wurde der Beklagte als Angestellter geführt, später entfiel das. Zum Jahresende 1975 wurde das Geschäft von der Klägerin abgemeldet und zu dem Jahresbeginn 1976 auf den Namen des Beklagten angemeldet. Seit Ende 1976 leben die Parteien getrennt. Die Klägerin ist Eigentümerin einer hochbelasteten Eigentumswohnung, die sie mit ererbtem Vermögen erworben haben will. Dagegen behauptet der Beklagte, die Wohnung sei mit Mitteln des Geschäfts erworben. In diese Wohnung wurde wegen rückständiger Steuer- und Geschäftsschulden die Zwangsvollstreckung betrieben, so daß die Klägerin eine Umschuldung vornehmen mußte. Dafür wendete sie 1.627,75 DM als Disagio und 102,71 DM als Notarkosten auf. Die Steuerschulden aus den Jahren 1968 bis 1973 und 1975 betrugen nach einem Finanzamtsbescheid vom 26. August 1980 32.397,- DM an Einkommensteuer, 1.466,84 DM an Kir- chensteuer und 22.599,- DM als Säumniszuschlag und weiter nach einer Pfändungsund Überweisungsverfügung der Stadtkasse vom 18. Februar 1982 4.369,52 DM an Gewerbesteuer und dazu 10.381,23 DM an SäumnisZuschlägen und Auslagen. Die Geschäftsschulden betrafen Lieferungen aus der Zeit vor und nach Jahresbeginn 1976. Am 17. März 1977 hatte eine Lieferantin gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil über 4.616,77 DM nebst Zinsen erwirkt. In jenem Verfahren hatte der Beklagte Zustellungen entgegengenommen und den für die Klägerin auftretenden Rechtsanwalt K. beauftragt. In einem darauf von der Klägerin vor der Rechtsanwaltskammer gegen Rechtsanwalt K. eingeleiteten Verfahren behauptete dieser im Schriftsatz vom 16. November 1978, die Klägerin sei nur der Form halber Inhaberin des Geschäfts gewesen, der Beklagte allein habe das Geschäft betrieben. Das bestätigte der Beklagte mit einem von ihm unterschriebenen Zusatz auf diesem Schriftsatz. Im vorliegenden Rechtsstreit trug Rechtsanwalt K. als in erster Instanz tätiger Prozeßbevollmächtigter des Beklagten vor, die Klägerin sei durchaus Geschäftsinhaberin gewesen. Auf den genannten Schriftsatz vom 16. November 1978 hingewiesen widerriefen er und der Beklagte die darin enthaltenen Behauptungen. Die Klägerin hat noch im Laufe des Rechtsstreits einen wesentlichen Teil der Schulden bezahlt und nimmt weiter Abzahlungen vor. Das Landgericht hat den Klageanträgen auf Zahlung und Freistellung stattgegeben, jedoch den Antrag zurückgewiesen, allen Schaden zu ersetzen, der durch die Versteigerung der Eigentumswohnung entstehen könnte. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage bis auf einen Betrag von 3.545,- DM nebst Zinsen für Lieferungen aus der Zeit nach Jahresbeginn 1976 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. 5 I. Soweit der Klägerin Aufwendungsersatz für die Bezahlung der Rechnungen zugesprochen worden ist, die Lieferungen nach dem Jahresbeginn 1976 ausweisen, ist das Berufungsurteil rechtskräftig. Im übrigen meint das Berufungsgericht, der Klägerin stehe kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt zu, daß in Wirklichkeit er Inhaber des Geschäftes und die Klägerin nur Strohfrau gewesen sei. Die Anspruchsgrundlage könne dahingestellt bleiben, jedenfalls seien die Voraussetzungen eines derartigen Anspruches nicht bewiesen. Zwischen Eheleuten sei nicht ungewöhnlich, daß - wie die Zeugen in erster Instanz bekundet hätten - ein Ehegatte überwiegend das Geschäft erledigt habe und dort habe schalten und walten können, wie er wolle. Aus den Angaben des Rechtsanwalts K. in seinem Schriftsatz an die Rechtsanwaltskammer vom 16. November 1978 lasse sich nichts zugunsten der Klägerin herleiten. Diese Darstellung widerspreche der jetzt vom gleichen Anwalt gegebenen Darstellung und sei alleine nicht geeignet, die Behauptungen der Klägerin zu beweisen, zu demal diese im Ehescheidungsverfahren unstreitig ohne Einschränkung vorgetragen habe, sie sei selbst im Geschäft tätig gewesen. II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfeh lern. 1. Im angefochtenen Urteil ist ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch nicht rechtsfehlerfrei verneint. a) Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches, ist zutreffend. Die Klägerin meint, der Anscheinsbeweis spreche für ihre Eigenschaft als "Strohfrau". Jedoch liegt auf der Hand, daß die Entscheidung, der Ehemann solle im Innenverhältnis, die Ehefrau aber nach außen Geschäftsinhaberin sein, nicht die Folge eines typischen Geschehensablaufes ist, jedenfalls dann nicht, wenn ohne weiteres eine solche Entscheidung zu dem Jahresbeginn 1976 in ihr Gegenteil verkehrt worden ist. Vielmehr ist die Würdigung der für oder gegen eine solche Entscheidung sprechenden Umstände nichts anderes als die freie BeweisWürdigung gemäß § 286 ZPO. Wer sich auf eine Strohmanneigenschaft beruft, hat in vollem Umfang die Beweislast dafür, weil insoweit der Wille der Parteien des Rechtsgeschäfts maßgeblich ist. Dieser Wille aber kann jeweils auf ganz unterschiedlichen Motiven beruhen (vgl. Urteile vom 22.5.1978 und 24.1.1980 - III ZR 128/76 und 169/78 - LM BGB § 117 Nr. 5 und 6 unter II. 1. bzw. II. 2.). b) Die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts hat die Revision jedoch in erheblicher Weise gerügt. Es fehlt nämlich die gerade hier notwendige Zusammenschau aller Umstände. Das rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die von ihr für den Anscheinsbeweis genannten Umstände sprächen bereits eindeutig für die Strohmanneigenschaft; dazu bezieht sie sich auf eine einschlägige Entscheidung des Kammergerichts (JW 1939, 293, 294 linke Spalte). Sie weist ferner darauf hin, daß der Beklagte keine einzige von der Klägerin unter- 7 zeichnete Geschäftsunterlage habe vorlegen können, während sie unter Beweis gestellt habe, daß er bereits den Mietvertrag für das Geschäftslokal ausgehandelt und unterzeichnet habe. Das Gesamtbild bestätige die Richtigkeit der vom Beklagten gegengezeichneten Erklärung im Schriftsatz vom 16. November 1978. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese Umstände hinreichend gewürdigt hätte. Es setzt sich insbesondere auch nicht näher damit auseinander, daß und warum der Widerruf dieser Erklärung durch den erstinstanzlichen Anwalt des Beklagten und den Beklagten selbst Bedeutung haben kann. Dazu bestand aber besonderer Anlaß. Wenn das Berufungsgericht einer in einem Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer gegebenen, ausführlichen Darstellung, deren Richtigkeit der Beklagte ohne Aufforderung der Rechtsanwaltskammer von sich aus bestätigt hat, nicht folgen wollte, bedurfte das näherer Begründung. Hier kommt hinzu, daß der von dem Verfahren betroffene erstinstanzliche Anwalt des Beklagten zu Protokoll des Einzelrichters beim Landgericht ausdrücklich aufgefordert werden mußte, dazu sich zu äußern. Erst dann erklärte er seine frühere Darstellung ohne nähere Begründung für falsch. Ebenso verhielt sich der Beklagte persönlich. Darauf hatte der Einzelrichter des Landgerichts seine Entscheidung insbesondere gegründet. c) Bei seiner erneuten Würdigung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auch weitere Umstände und weiteren Vortrag der Klägerin in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, so die Tatsachen, daß die Klägerin schon im Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer am 7. Dezember 1978 8 den Inhalt des Schriftsatzes vom 16. November 1978 als richtig bezeichnet hat, als ihre jetzige Klage noch nicht abzusehen war, daß Rechtsanwalt K. für den Beklagten am 30. Januar 1978 an die oben genannte Lieferantin schrieb, der Beklagte werde bei einem Vergleich zahlen, so den Vortrag der Klägerin, daß das Geschäft erst sechs Monate nach der Eheschließung eröffnet wurde. 2. In ihrer Revisionsbegründung hat die Klägerin klargestellt, daß sie sich das Vorbringen des Beklagten zu eigen machen will, soweit dieses ihr Klagebegehren stützt. Deshalb wird das Berufungsgericht bei der erneuten Verhanldung gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Klägerin ein Schadenersatz- oder ein Ausgleichsanspruch zusteht. a) In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16. Juni 1982, den der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25. August 1982 noch einmal bestätigt und näher erläutert hat, heißt es wörtlich: '•Alleinige Inhaberin des Geschäfts war die Klägerin. Der Gewinn aus dem Geschäft wurde für den Unterhalt der Familie verwandt, und zusätzlich ist die Eigentumswohnung angeschafft worden, die allein auf den Namen der Klägerin stand. Andere Erwerbsquellen hatte die Familie ... nicht. Tatsächlich aber führte der Beklagte die Geschäfte, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen. Er konnte aufgrund Vollmacht der Klägerin nach Belieben schalten und walten, da er auch der Kenner der Materie war." 9 Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht widerrufen. Legt man ihn zugrunde, dann hat der Beklagte das im Außenverhältnis der Klägerin als Alleininhaberin gehörende Geschäft im Innenverhältnis der Parteien zueinander während der gesamten Zeit seit Beginn der Ehe bis zu dem Jahresbeginn 1976 von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen allein geführt. In diesem Zeitpunkt haben die Parteien offenbar ihre geschäftlichen Beziehungen im Außen- und auch im Innenverhältnis geändert. Sie hielten unstreitig die Abmeldung des Geschäfts durch die Klägerin und dessen Anmeldung auf den Namen des Beklagten für notwendig. Anscheinend hatte die Klägerin jetzt jegliche Einflußmöglichkeit verloren, zu demal die Parteien sich noch im Jahre 1976 trennten. Bereits vor diesem Zeitpunkt aber konnte der Beklagte im Geschäft nach seinem Gutdünken "schalten und walten". Seit Beginn der Ehe bestritt er seinen eigenen Lebensunterhalt und den der Familie aus diesem Geschäft. Unstreitig lebten die Parteien nicht im gesetzlichen, sondern im Güterstand der Gütertrennung. Unstreitig wurde der Beklagte, von der Anfangszeit abgesehen, nicht mehr als Angestellter geführt. b) Wird unterstellt, daß die Klägerin wirklich Geschäftsinhaberin und nicht nur "Strohfrau" war, dann sprechen diese Umstände dafür, daß der Beklagte im Rahmen eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrages umfassend von der Klägerin mit der verantwortlichen und bestmöglichen Führung ihres Geschäftes beauftragt war, oder aber, daß er in einer Ehegatteninnengesellschaft der verantwortliche Geschäftsführer war. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist in solchen Fällen 10 «■"'V ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Ehegatten dann angenommen worden, wenn diese abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, insbesondere dann, wenn sie nicht in dem gesetzlichen Güterstand leben, der einen etwa notwendig werdenden Vermögensausgleich bereits umfaßt, und wenn sie nicht an Weisungen des anderen gebunden ein Unternehmen aufbauen (BGHZ 84, 361, 366 f. m.w.N., zuletzt Urteil vom 29.1.1986 - IVb ZR 11/85 - zur Veröffentlichung bestimmt; zu dem Schadensersatzanspruch unter Ehegatten vgl. auch Urteil vom 13.10.1976 - IV ZR 104/74 - NJW 1977, 378). War der Beklagte im Rahmen einer zu demindest stillschweigend vereinbarten Geschäftsbesorgungsabrede oder Innengesellschaft verantwortlicher Geschäftsführer, dann hatte er dafür Sorge zu tragen, daß Steuerschulden und Geschäftsschulden rechtzeitig bezahlt wurden. Das gilt auch für auf die Klägerin entfallende Einkommensteuer. Bei Zusammenveranlagung der Parteien gemäß § 26 b EStG wurden sie zwar gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt, so daß sie Gesamtschuldner waren (§ 44 AO). Im Innenverhältnis hatte aber unter solchen Umständen der Beklagte die Erledigung des ’Geschäftlichen” einschließlich der Steuerzahlung übernommen, weil die Familie von den Einkünften des von ihm geführten Geschäfts lebte. Der als Zeuge vernommene Steuerberater hat bestätigt, daß immer nur der Beklagte die Bilanzen unterschrieben hat, die offenbar Steuerbilanzen waren. Sorgte der Beklag te nicht für fristgerechte Zahlungen, dann hat er seine aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder aber 11 einer Innengesellschaft bestehenden Verpflichtung zur Geschäftsführung schlecht erfüllt. Hinsichtlich des Verschuldens muß er sich dann entlasten. c) Allerdings wäre der Klägerin als Geschäftsinhaberin in einem solchen Falle in Höhe der Steuerbeträge, die sie ohnehin hätte zahlen müssen, ein Schaden nicht entstanden. Jedoch handelt es sich bei den Forderungen des Finanzamts und der Stadtkasse in Höhe von 22.599,- DM bzw. 10.381,23 DM um Säumniszuschläge, ferner sind 1.726,46 DM an Vo11streckungsabwehrkosten geltend gemacht worden. Etwaiges Mitverschulden der Klägerin könnte allenfalls die Höhe ihrer Forderung betreffen, da der Beklagte die Geschäfte fast ausschließlich allein führte. In der Regel kann der Schädiger sich nicht darauf berufen, das vom Geschädigten in ihn gesetzte Vertrauen stelle selbst einen Mangel an Sorgfalt dar (BGHZ 76, 216, 218 m.w.N.). Das gilt in einem Fall wie dem vorliegenden auch für die Ehegatteninnengesellschaft (vgl. BGH Urteil vom 14.3.1983 - II ZR 103/82 - LM GmbHG § 43 Nr. 11 - WM 1983, 725). 12 d) Soweit die Parteien Gesamtschuldner waren, die Klägerin aber allein gezahlt hat, oder soweit die Konstruktion der Innengesellschaft eingreift, können der Klägerin auch Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs* 2 BGB gegen den Beklagten zustehen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs