Der III a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel auf die mündliche Verhandlung vom 17. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung ist zunächst durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Er glaube an einen Kurzschluß, weil circa vier Wochen vor dem hier fraglichen Brand an der Stelle, die der im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Sachverständige Ridder als Brandbereich 2 bezeichnet habe, bereits ein Brand ausgebrochen sei. Die Darstellung des Klägers, der Brand sei durch einen Kurzschluß ausgelöst worden, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis für eine Brandstiftung durch den Kläger nicht erbracht. Nach Überzeugung des Gerichts sei die Brandur Sache ungeklärt und seien die vorhandenen Indizien we der einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den zwingenden Schluß zu ziehen, nur der Kläger könne den Brand gelegt oder jedenfalls veranlaßt haben. Nach dem Brandbericht des Zeugen S®|-tfHHP hätten keine Anhaltspunkte für eine Brandstiftung Vorgelegen. Ob und welche Überprüfungen die Zeugen LfHHB und S0HBBHI dazu vorgenommen hätten, ob alle Türen und Fenster verschlossen gewesen seien, ergebe sich aus dem Polizeibericht entgegen dem V/orbringen der Beklagten jedoch nicht. Die Zeugin habe nach ihren Angaben bei der Polizei das Lokal verschlossen. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht auf BU 10 Mitte die von der Beklagten beantragte Vernehmung der Zeugen UflHHHP* SflH und Ridder dazu, daß beim Eintreffen der Feuerwehr sämtliche Türen verschlossen und sämtliche Fenster geschlossen gewesen seien, abgelehnt hat. Wenn diese Behauptung zutrifft, ist im Falle einer vorsätzlichen Brandstiftung nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Klägers oder seiner Mittäterschaft zusammen mit der Zeugin 0W9 gewinnt . Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus dem Polizeibericht ergebe sich nicht, welche Überprüfungen die Zeugen LflHHI und SflBHHH dazu vorgenommen hätten, ob alle Türen und Fenster verschlossen gewesen seien, rechtfertigen die Zurückweisung des Beweisangebots durch das Berufungsgericht nicht. Denn die Beklagte hat sich nichtnur auf den Polizeibericht bezogen, sondern ausdrücklich in das Wissen der Zeugen Außerdem hat der Sachverständige Ridder in seinem Gutachten ausgeführt (Bl. 32/33 EA): An den Türen seien keine Aufbruchspuren erkennbar oder nachzuweisen gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 149/85 URTEIL Verkündet am: 17. Dezember 1986 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der A( Vorstand, R| VtfHHHHHHV-AG, vertreten durch den Straße , KflHI, Beklagten und Revisionsk1ägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Herrn Karl-Heinz Hl I, LjjHHBstraße , 0| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 4? Der III a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1986 für Recht erkannt : Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Kläger war Pächter einer Gaststätte. Er hatte bei der Beklagten eine Feuerversicherung für das Inventar abgeschlossen. Die Geltung der Allgemeinen FeuerVersicherungsbedingungen (AFB) war vereinbart. 3 In der Nacht zu dem 28. August 1982 entstand in der Gaststätte ein Brand, bei dem das Inventar im wesentlichen vernichtet worden ist. Der Schaden ist zwischen den Parteien auf 100.000,- DM festgestellt worden. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung ist zunächst durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 1983 und sodann nach Wiederaufnahme der Ermittlungen durch Verfügung vom 9. Juli 1984 erneut eingestellt worden. Der Kläger hat vorgebracht: Weder er noch seine Lebensgefährtin, die Zeugin hätten den Brand vorsätzlich gelegt. Eine Brandstiftung durch Außenstehende sei möglich gewesen. Er glaube an einen Kurzschluß, weil circa vier Wochen vor dem hier fraglichen Brand an der Stelle, die der im Ermittlungsverfahren tätig gewesene Sachverständige Ridder als Brandbereich 2 bezeichnet habe, bereits ein Brand ausgebrochen sei. Der Sachverständige habe einen schweren fehler gemacht, weil er die Leitungen nicht untersucht und nicht geprüft habe, ob mehrere Kurzschlüsse Vorgelegen oder welche sonstigen Ursachen die drei Brandstellen gehabt haben könnten. Ein wirtschaftliches Interesse an dem Brand habe bei ihm nicht Vorgelegen. Die Einrichtung des Lokals habe über 100.000,- DM gekostet. Durch die Entschädigung habe er keinesfalls mehr zu erwarten gehabt, als es seiner Vermögenslage vor dem Brand entsprochen habe. Im übrigen hätten er und die Zeugin O^HHflP sich in Lebensgefahr begeben, wenn sie den Brand gelegt hätten. Die Beklagte hat vorgetragen: Der Kläger habe den Brand vorsätzlich gelegt. Eine Brandstiftung durch Dritte sei ausgeschlossen. Die Feuerwehr habe einige Fensterscheiben eingeschlagen, um schneller an die Brandherde heranzukommen. Im übrigen seien alle Türen und Fenster der Gastwirtschaft verschlossen gewesen. Die Darstellung des Klägers, der Brand sei durch einen Kurzschluß ausgelöst worden, sei nicht nachvollziehbar. Fs sei unvorstellbar und unmöglich, daß die in der Nacht betriebenen Geräte eine Überlastung der Elektroinstallation bewirkt hätten. Das Landgericht hat die auf Zahlung der Brandentschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil des Zinsan- 5 spruchs statt gegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-1ichen Urteils. Entscheidungsgründe; Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur ZurückVerweisung der Sache an die V orinstanz. Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis für eine Brandstiftung durch den Kläger nicht erbracht. Nach Überzeugung des Gerichts sei die Brandur Sache ungeklärt und seien die vorhandenen Indizien we der einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, den zwingenden Schluß zu ziehen, nur der Kläger könne den Brand gelegt oder jedenfalls veranlaßt haben. Die hin zugezogene Polizei habe die Brandursache nicht feststellen können. Nach dem Brandbericht des Zeugen S®|-tfHHP hätten keine Anhaltspunkte für eine Brandstiftung Vorgelegen. Der Zeuge habe es für möglich gehalten, daß die Brandursache im Bereich der technischen Anlagen zu suchen sei. Nach dem im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Ridder liege zwar eine vorsätzliche Brandstiftung vor. Dar- 44? aus möge sich ein gewisser Tatverdacht gegen den Kläger ergeben, der sich jedoch mangels konkreter Tatsachen nicht zu dem erforderlichen Beweis verdichtet habe . Die Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten sei nicht mit Sicherheit auszuschließen. Feuerwehr und Polizei hätten die Türen und Fenster zwar unbeschädigt vorgefunden. Ob und welche Überprüfungen die Zeugen LfHHB und S0HBBHI dazu vorgenommen hätten, ob alle Türen und Fenster verschlossen gewesen seien, ergebe sich aus dem Polizeibericht entgegen dem V/orbringen der Beklagten jedoch nicht. Zu einer Vernehmung der Zeugen LflHHV, und Ridder be- stehe unter diesen Umständen kein Anlaß. Die Zeugin habe nach ihren Angaben bei der Polizei das Lokal verschlossen. Auf welche Türen, gegebenenfalls Fenster, sich diese Angabe beziehe und ob die Zeugin sämtliche Türen und Fenster kontrolliert habe, gehe aus ihrer Aussage nicht hervor. Nicht geklärt und deshalb nicht ausgeschlossen sei es, daß sich ein Gast oder sonstiger Dritter in dem recht weitläufigen Komplex versteckt gehalten habe, bei- 7 spielsweise auf der Herrentoilette. Diesbezügliche Kontrollen ergäben sich aus der Aussage der Zeugin ebenfalls nicht. Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht auf BU 10 Mitte die von der Beklagten beantragte Vernehmung der Zeugen UflHHHP* SflH und Ridder dazu, daß beim Eintreffen der Feuerwehr sämtliche Türen verschlossen und sämtliche Fenster geschlossen gewesen seien, abgelehnt hat. Wenn diese Behauptung zutrifft, ist im Falle einer vorsätzlichen Brandstiftung nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht die Überzeugung von der Täterschaft des Klägers oder seiner Mittäterschaft zusammen mit der Zeugin 0W9 gewinnt . Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus dem Polizeibericht ergebe sich nicht, welche Überprüfungen die Zeugen LflHHI und SflBHHH dazu vorgenommen hätten, ob alle Türen und Fenster verschlossen gewesen seien, rechtfertigen die Zurückweisung des Beweisangebots durch das Berufungsgericht nicht. Denn die Beklagte hat sich nichtnur auf den Polizeibericht bezogen, sondern ausdrücklich in das Wissen der Zeugen 44? gestellt, daß sämtliche Türen verschlossen und alle Fenster geschlossen gewesen seien (Bl. 18, 89, 90). Außerdem hat der Sachverständige Ridder in seinem Gutachten ausgeführt (Bl. 32/33 EA): An den Türen seien keine Aufbruchspuren erkennbar oder nachzuweisen gewesen. An den Fenstern seien die Kunststoffrolläden geschlossen gewesen. Weitere Aufbruchspuren seien nicht feststellbar gewesen. Das Beweisangebot durfte deshalb nicht mit der gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Dr . Hoegen Rottmül 1er Dr . Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel