Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 17. Die Beschwer für die Klägerin und Widerbeklagte wird abweichend vom Urteil des 2. In seinem Urteil hat es die Beschwer für die Klägerin auf 25.000 DM festgesetzt. Dem Antrag der Klägerin entsprechend war die Beschwer auf 87.192 DM festzusetzen. Dieser beträgt für die Verkäuferin in Bayern nach Behauptung der Klägerin 3%.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 149/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Fritz SBBI GmbH & Co.KG, gesetzlich vertreten durch die Fritz SHI GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Fritz SBHV, IMpstraße A 1, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die RBBi und FBHBBNflBBB GmbH & Co.KG, gesetzlich vertreten durch die RBHBi und FBBB YBBBI GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz DBBtetraße NBBB 60, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs am 17. November 1981 beschlossen: Die Beschwer für die Klägerin und Widerbeklagte wird abweichend vom Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Juni 1981 festgesetzt auf 87.192 DM. G r ü n d e : Die Klägerin verlangt 5.000 DM als Teilbetrag eines Maklerhonorars, das ihr nach ihrer Meinung die Beklagte wegen eines Grundstücksverkaufes schuldet. Der Kaufpreis betrug 2.901.400 DM. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, daß der Klägerin auch kein höheres Maklerhonorar aus diesem Verkauf zusteht. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt und der in der Berufungs- / instanz erhobenen Widerklage stattgegeben. In seinem Urteil hat es die Beschwer für die Klägerin auf 25.000 DM festgesetzt. Dem Antrag der Klägerin entsprechend war die Beschwer auf 87.192 DM festzusetzen. Dieser Betrag - 3% des Kaufpreises - ist auf Klage und Widerklage im Streit. Da die Parteien unstreitig die Höhe einer Provision nicht vereinbart haben, muß vom üblichen Maklerlohn ausgegangen werden. Dieser beträgt für die Verkäuferin in Bayern nach Behauptung der Klägerin 3%. Die negative Feststellungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung mit dem vollen Wert des geleugneten Anspruchs schon deshalb anzusetzen, weil bei ihrem Erfolg eine spätere Zahlungsklage des Unterliegenden abgewiesen werden muß (BGH Beschluß vom 23. September 1970 - V ZR 4/70 - NJW 1970, 2055 = LM ZPO § 3 Nr. 43). Dr. Hoegen Dr. Zopfs