* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 147/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 147/88

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die »^■■■■■■■^-Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Clemens Beklagte und Revisionsbeklagte, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 25. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Ob es versicherungsvertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die Hausversicherung etwa deshalb gegeben hat, weil nach dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Willen beider Seiten eine sogenannte unechte Direktversicherung (dazu Reuter, BB 1980, 1364, 1366) abgeschlossen sein sollte, kann dahingestellt bleiben. S 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.

VorsitzendeAuslegungTarifBeziehungVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

0
.9
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 147/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Marlen
 Straße 70, S(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die »^■■■■■■■^-Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Clemens
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
<?
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 25. Januar 1989
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. März 1988 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.. Ob es versicherungsvertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die Hausversicherung etwa deshalb gegeben hat, weil nach dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Willen beider Seiten eine sogenannte unechte Direktversicherung (dazu Reuter, BB 1980, 1364, 1366) abgeschlossen sein sollte, kann dahingestellt bleiben. Die angefochtene Entscheidung wird getragen durch ihre Hilfsbegründung Seite 9 Absatz 1 ab Zeile 3. Legt man nur die durch die Betriebsvereinbarung geregelten arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zugrunde, dann ist entscheidend nach § 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung, daß
3
die Versorgung nur gemäß dem Tarif A 3 zur Verfügung gestellt wurde. Dieser Tarif umfaßte unstreitig seinerseits aber die Selbstmordklausel. Arbeiterechtlieh ist eine solche Vereinbarung möglich (vgl. Blomeyer/Otto Einleitung Rdn. 231). Die Gegenargumente der Revision mit Bezug auf die Rechtsprechung des BAG (Betrieb 1979, 1803 = AP Nr. 44 zu § 1 LFG) sind abhängig vom Gesichtspunkt der Lohnfortzahlung und daher auf die gegenüber der Lohnfortzahlung freiwillige betriebliche Altersversorgung nicht übertragbar.
Deshalb hat die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. S 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter