und Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe von 4.838 Bildern des verstorbenen Malers Conrad Vmii verurteilt und hat ihm nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 195.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Er macht geltend, durch die Herausgabe der Bilder werde die ihm übertragene Auf gäbe, ein Oeuvre-Verzeichnis des Werkes von Conrad herzustellen, unmöglich. Die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse vor dem Berufungsgericht sei ihm nicht zu demutbar gewesen, weil er damit seinen Ruf als Kunstmakler beeinträchtigt und seine weitere Geschäftstätigkeit gefährdet und außerdem der Klägerin weitere Argumente gegen ihn geliefert haben würde. Die vom Beklagten angeführten Umstände betreffen im wesentlichen solche Nachteile, die dem Werk des Malers Conrad und seiner Förderung bei Zwangsvollstreckung zugefügt würden. Hierzu hat der Beklagte aber nur vorgebracht,seine Existenzgrundlage hänge auch an der Förderung des Werkes von Conrad Wfl||mk»Daß es sich für ihn insoweit um ein einträgliches Geschäft handele, ist indessen nicht dargetan. Vielmehr hat der Beklagte, obwohl er seine Arbeitskraft etwa zur Hälfte auf diese Aufgabe verwendet habe, nach seiner Darstellung insoweit bislang nur geringfügige Vorteile erlangt.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 147/8^ BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Gerhard G^p, Kunstantiquar, Istraße ft, Mt Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Katharina Hmft-WQftPHHP, als Testamentsvollstreckerin nach dem Kunstmaler Conrad Wt verstorben am 23. Juli 1976, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Juli 1983 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der ZwangsVollstreckung aus dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1983 wird zurückgewiesen. Gründe : Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe von 4.838 Bildern des verstorbenen Malers Conrad Vmii verurteilt und hat ihm nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 195.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet. « Der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung gemäß §719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen. Er macht geltend, durch die Herausgabe der Bilder werde die ihm übertragene Auf gäbe, ein Oeuvre-Verzeichnis des Werkes von Conrad herzustellen, unmöglich. Die ihm durch Verwertungsvertrag vom 1. Januar 1980 übertragene Förderung des Werkes dieses Malers werde verhindert; eine von ihm vorbereitete internationale Wanderausstellung, die 1984 beginnen solle, werde nicht zustande kommen. Dadurch werde das gerade aufkommende Interes- se an dem Werk des Malers erlöschen. Überdies drohe, da die Klägerin in der Schrift wohne, die Verbringung der Bilder ins Ausland. Seine in der Entwicklung befindliche Aufgabe, das Werk des Malers zu fördern, werde auf unwiederbringliche Weise zerstört. Dadurch werde seine Existenzgrundlage, die auch an dieser Förderung hänge, zerrüttet. Der Beklagte hat behauptet, die Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht leisten zu können. Er habe kein nennenswertes Vermögen und keine über das Existenzminimum hinausgehenden Einkünfte. Einen Antrag gemäß § 712 ZPO habe er vor dem Berufungsgericht nicht stellen können. Die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse vor dem Berufungsgericht sei ihm nicht zu demutbar gewesen, weil er damit seinen Ruf als Kunstmakler beeinträchtigt und seine weitere Geschäftstätigkeit gefährdet und außerdem der Klägerin weitere Argumente gegen ihn geliefert haben würde. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht gerechtfertigt. Der Einstellungsantrag des Beklagten kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, daß die Vollstreckung dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die vom Beklagten angeführten Umstände betreffen im wesentlichen solche Nachteile, die dem Werk des Malers Conrad und seiner Förderung bei Zwangsvollstreckung zugefügt würden. Darauf kommt es für § 719 Abs. 2 ZPO jedoch weniger an. Maßgebend für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift sind vielmehr solche Nach- teile, die dem Schuldner durch die Vollstreckung drohen. Hier wäre gegebenenfalls in Betracht zu ziehen, ob der Beklagte durch die Vollstreckung etwaiger laufender oder erwarteter künftiger erheblicher Einkünfte verlustig gehen würde. Hierzu hat der Beklagte aber nur vorgebracht,seine Existenzgrundlage hänge auch an der Förderung des Werkes von Conrad Wfl||mk»Daß es sich für ihn insoweit um ein einträgliches Geschäft handele, ist indessen nicht dargetan. Vielmehr hat der Beklagte, obwohl er seine Arbeitskraft etwa zur Hälfte auf diese Aufgabe verwendet habe, nach seiner Darstellung insoweit bislang nur geringfügige Vorteile erlangt. Daß sich dies in Zukunft entscheidend ändern werde, mag zwar die Hoffnung des Beklagten sein; dafür, daß diese Hoffnung begründet wäre, ist aber nicht genügend dargetan. Dr. Hoegen Dr. Schmidt-Kessel