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BGH · rva ZR 147/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rva ZR 147/82

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 25. 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. 2. Dem Beklagten wird das Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Revision versagt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob es prozessual in Ordnung war, der Klägerin den vom Landgericht zugebilligten Gegenanspruch in Höhe von 60.170,62 DM auf ihre eigene Berufung abzuerkennen und die hierauf gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ErgebnisBerufungZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
rva ZR 147/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Ruth	,	Sch<
Jstraße	Kfl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Peter W4
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 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 25. Mai 1983
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, ?9)
beschlossen:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1A. Juli 1982 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.622,96 DM.
2.	Dem Beklagten wird das Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Revision versagt.
Gründe :
Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
 
Ob es prozessual in Ordnung war, der Klägerin den vom Landgericht zugebilligten Gegenanspruch in Höhe von 60.170,62 DM auf ihre eigene Berufung abzuerkennen und die hierauf gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, erscheint zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Falls die Frage im Hinblick auf § 322 Abs. 2 ZPO im Anschluß an BGHZ 48, 356, 359 f. zu verneinen sein sollte, wäre die angefochtene Entscheidung jedenfalls aufgrund der Berufung des Beklagten aufrecht zu erhalten. Deshalb würden die Revisionen materiell nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs