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BGH · IVa ZR 146/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 146/88

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. vereinbarte Wilhelm M^m^, daß alle Rechte aus dem bei der genannten Bank unterhaltenen Sparkonto nach seinem Tode, ohne in den Nachlaß zu fallen, auf die Klägerin übergehen. Die Beklagte berechnete den Pflichtteil der Klägerin mit Schreiben vom 15. Die Klägerin hat den von der Beklagten in Abzug gebrachten Differenzbetrag geltend gemacht und vorgetragen, die Zuwendungen ihres Vaters seien ohne Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 88 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den vom Oberlandesgericht abgewiesenen Teil ihres Klageanspruchs weiter. Das Berufungsurteil muß bereits deshalb aufgehoben werden, weil sich aus der Klage nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen läßt, inwieweit die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater und inwieweit sie einen solchen Anspruch nach ihrer Mutter geltend machen wollte, und das Berufungsgericht vor der Klärung dieses Punktes keine sachliche Entscheidung treffen durfte. Die Klage ist auf Zahlung des '’Differenzbetrages" zwischen der Summe der Pflichtteilsansprüche und dem gezahlten Betrag von 24.000 DM gerichtet. Aus den Ausführungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, inwieweit sie die Zahlung auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater oder auf den nach der Mutter anrechnen will. Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß die Mutter der Klägerin nicht befugt war, in dem Testament vom-27. Die Revision meint weiterhin, es sei rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht angenommen habe, daß die Mutter in dem genannten Testament die Genehmigung der Zuwendungen ihres Ehemannes verweigert habe. Schließlich wirft die Revision die Frage auf, ob sich die hier in Frage stehende Klausel des Testaments nur auf den Pflichtteilsanspruch nach der Mutter oder auch auf den nach dem Vater beziehe. Darauf kommt es aber nur dann an, wenn das Testament eine wirksame Anrechnungsanordnung enthielte; dies ist aber, wie die Revision selbst geltend macht, schon aus Rechtsgründen zu verneinen. Letzten Endes ist es nicht einmal entscheidend, ob die Mutter im Testament die Genehmigung der von ihrem Ehemann vorgenommenen Zuwendungen verweigert hat oder nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Rechtsstreit mehrfach zitierten Urteil des IVb-Zivilsenats vom 2. terstand und nicht den der Gütergemeinschaft betrifft - wäre hier nur dann anwendbar, wenn die Ehefrau vor dem Ehemann gestorben wäre. Die Beklagte hat eine solche Genehmigung nicht ausgesprochen; sie hat vielmehr durch den von ihr in der Vorkorrespondenz und in dem Rechtsstreit eingenommenen Rechtsstandpunkt die Genehmigung konkludent verweigert . Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu prüfen, ob die Mutter der Parteien die Zuwendungen teilweise - nämlich insoweit als ein Pflichtteilsanspruch nach dem Vater der Klägerin nicht berührt wurde - genehmigt und nur im übrigen die Genehmigung verweigert hat. 2. Bisher sind sowohl die Parteien als auch die mit der Sache befaßten Gerichte davon ausgegangen, daß die Höhe der Pflichtteilsansprüche selbst unstreitig und daher lediglich darüber zu befinden sei, inwieweit sich die Klägerin die Zahlungen von 30.000 und 18.808,90 DM anrechnen lassen muß. Denn wenn die Schenkungen unwirksam gewesen sein sollten, stand dem Gesamtgut bereits vom Zeitpunkt der Schenkung an gegen die Klägerin ein Rückforderungsanspruch zu; dieser wäre deshalb sowohl bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses des Vaters als auch bei der des Wertes des Nachlasses der Mutter zu berücksichtigen gewesen. Dieser Betrag stimmt zwar nicht genau mit dem überein, den die Klägerin unstreitig vom Kreditinstitut ausgezahlt erhalten hat (17.808,90 + 1.000 DM). Nicht berücksichtigt ist auf jeden Fall in der Vermögensaufstellung der Betrag von den die Klägerin unstreitig in bar erhalten hat und der vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus als Forderung des Gesamtguts aufzuführen gewesen wäre. 4.586.16 DM nicht vom Gesamtgut, sondern vom Anteil des Vaters abzuziehen ist; soweit es sich um Gesamtgutverbindlichkeiten handelt, muß angenommen werden, daß die Die Höhe des Aktivnachlasses der Mutter wird auf Blatt 33 der Akten von der Beklagten mit angegeben.

Zitierte Normen: § 2315 BGB
VaterGesamtgutMutterZuwendungBerufungsgerichtGenehmigungTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 146/88
URTEIL
Verkündet am:
5. Juli 1989 Keller
 Justizassistentin z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und von
 der Frau F-68260 K
geb. M
, 1 bis Rue des M
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Hilde G
geb. W
reg 9,
- Prozeßbevollmächtigte:
2

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1989 durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 1988 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche geltend.
Die Beklagte ist die Tochter der Maria	geb.
Sf^P aus erster Ehe mit Anton	die Klägerin die
 Tochter der Maria	aus deren zweiter Ehe mit Wilhelm
M4
Am 11. Dezember 1948 schlossen die Eheleute
 einen Ehe- und Erbvertrag, in wel-
vor dem Notariat
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chem sie die allgemeine Gütergemeinschaft unter Ausschluß der Fortsetzung mit den Abkömmlingen bei Ableben eines Eheteils vereinbarten.
Am 1. März 1970 setzten sich die Eheleute M^0IHP in einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein.
Am 12. März 1984 übergab Wilhelm	der Klägerin
 unentgeltlich den Betrag von 30.000 DM. Durch Vertrag mit der Volksbank Raiffeisenbank	vom	21. Februar 1983
vereinbarte Wilhelm M^m^, daß alle Rechte aus dem bei der genannten Bank unterhaltenen Sparkonto nach seinem Tode, ohne in den Nachlaß zu fallen, auf die Klägerin übergehen. Aufgrund dessen erhielt die Klägerin aus diesem Konto am 7. April 1986 1.000 DM und am 6. Juni 1986 weitere 17.808,90 DM. Die genannten Zuwendungen an die Klägerin erfolgten aus dem Gesamtgut der Eheleute	. Der Ehefrau
 Maria	war	von	diesen	Zuwendungen zunächst nichts
 bekannt.
Am 9. März 1986 verstarb Wilhelm	*	Das	Gesarnt’"
gut der Eheleute belief sich zu diesem Zeitpunkt auf einen Wert von 224.277,86 DM. Die Nachlaßverbindlichkeiten betrugen 4.586,16 DM.
Am 27. Juni 1986 errichtete Maria	vor	dem	Notariat	ein	Testament	mit	folgenden	Verfügungen:
4
r ;
I .
"Ich setze hiermit meine Tochter Hilde
 geb.	lۆBB/	S^J^Mfcweg
 zu meiner Alleinerbin ein.
II.
. . . Meine Tochter Erika	erhielt	von
 meinem Ehemann, ohne daß ich davon wußte und ohne daß ich damit einverstanden war, über 40.000 DM und hat auch weitere 13.000 DM bei der Volksbank erhalten, welche dort zu ihren Gunsten von meinem Ehemann hinterlegt waren.
Sollte sie bei meinem Ableben Pflichtteilsrechte geltend machen oder sonstige Ansprüche stellen, sind diese insgesamt 60.000 DM von ihrem Anspruch abzuziehen."
Am 1. Januar 1987 verstarb Maria	.	Der	Aktiv-
nachlaß betrug zu diesem Zeitpunkt 179.030,49 DM, die Nachlaßverbindlichkeiten 1.863,49 DM und 6.566,26 DM.
Die Beklagte berechnete den Pflichtteil der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 1987 aus dem Nachlaß ihres Stiefvaters mit 40.332,28 DM, aus dem Nachlaß ihrer Mutter mit 32.564,61 DM, insgesamt also 72.896,90 DM. Hierauf brachte sie die Zuwendungen des Wilhelm M^K^^ in Abzug und überwies der Klägerin am 15. Mai 1987 24.000 DM.
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Die Klägerin hat den von der Beklagten in Abzug gebrachten Differenzbetrag geltend gemacht und vorgetragen, die Zuwendungen ihres Vaters seien ohne Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgt. Sie habe die Geldbeträge deswegen erhalten, weil sie sich um ihre Eltern gekümmert und diese häufig besucht habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 48.896,89 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit 22. Juli 1987 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von 88 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den vom Oberlandesgericht abgewiesenen Teil ihres Klageanspruchs weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.
Das Berufungsurteil muß bereits deshalb aufgehoben werden, weil sich aus der Klage nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen läßt, inwieweit die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater und inwieweit sie einen solchen Anspruch nach ihrer Mutter geltend machen wollte, und das Berufungsgericht vor der Klärung dieses Punktes keine sachliche Entscheidung treffen durfte.
Der Anwalt der Beklagten hat den Pflichtteil nach dem Vater mit 40.332,28 DM, den Pflichtteil nach der Mutter mit
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32.564,61 DM errechnet und von der aus beiden Posten gebildeten Summe von 72.896,90 DM die "erhaltenen Zahlungen" von 48.808,90 DM abgesetzt. Den verbleibenden Restbetrag hat er an die Klägerin überwiesen. Die Klage ist auf Zahlung des '’Differenzbetrages" zwischen der Summe der Pflichtteilsansprüche und dem gezahlten Betrag von 24.000 DM gerichtet.
Aus den Ausführungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, inwieweit sie die Zahlung auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater oder auf den nach der Mutter anrechnen will. Es bleibt deshalb unklar, welcher Teil der Klageforderung auf den Pflichtteil nach der Mutter und welcher auf den nach dem Vater entfällt.
Das Berufungsgericht hätte daher darauf hinwirken müs- • sen, daß die Klägerin diesen Mangel der Klage behob. Damit dies geschehen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
II.
Für die weitere Behandlung gibt der Senat folgende Hinweise :
1. Zu den in der Revisionsbegründung geäußerten Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsge- . rieht ist zu bemerken:
Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß die Mutter der Klägerin nicht befugt war, in dem Testament vom-27. Juni 1986 Anordnungen über die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil zu treffen (§ 2315 BGB)'. Dieser An-
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griff geht jedoch ins Leere, weil das Berufungsgericht eine solche verbindliche Anrechnungsanordnung nicht angenommen hat.
Die Revision meint weiterhin, es sei rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht angenommen habe, daß die Mutter in dem genannten Testament die Genehmigung der Zuwendungen ihres Ehemannes verweigert habe. Ob im Testament eine Verweigerung der Genehmigung zu sehen ist, ist eine vom Tatrichter zu entscheidende Auslegungsfrage. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung ist rechtsfehlerfrei und naheliegend.
Schließlich wirft die Revision die Frage auf, ob sich die hier in Frage stehende Klausel des Testaments nur auf den Pflichtteilsanspruch nach der Mutter oder auch auf den nach dem Vater beziehe. Darauf kommt es aber nur dann an, wenn das Testament eine wirksame Anrechnungsanordnung enthielte; dies ist aber, wie die Revision selbst geltend macht, schon aus Rechtsgründen zu verneinen.
Letzten Endes ist es nicht einmal entscheidend, ob die Mutter im Testament die Genehmigung der von ihrem Ehemann vorgenommenen Zuwendungen verweigert hat oder nicht. Diese Rechtsgeschäfte bedurften der Zustimmung der Ehefrau. Da sie ohne ihre Einwilligung vorgenommen worden waren, konnten sie nur durch eine Erklärung der Genehmigung rechtswirksam werden; daß die Genehmigung nicht verweigert wurde, reicht nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Rechtsstreit mehrfach zitierten Urteil des IVb-Zivilsenats vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 553/80 - NJW 1982, 1099. Der Grundgedanke dieser Entscheidung - die den gesetzlichen Gü-
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terstand und nicht den der Gütergemeinschaft betrifft - wäre hier nur dann anwendbar, wenn die Ehefrau vor dem Ehemann gestorben wäre. Dann wäre allerdings, da der Ehemann die Ehefrau allein beerbt hätte, das Genehmigungserfordernis weggefallen. Für den umgekehrten Fall kann das aber nicht gelten. Ob in einem solchen Fall auch noch die Erben des Längstlebenden die Verfügung genehmigen können, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat eine solche Genehmigung nicht ausgesprochen; sie hat vielmehr durch den von ihr in der Vorkorrespondenz und in dem Rechtsstreit eingenommenen Rechtsstandpunkt die Genehmigung konkludent verweigert .
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu prüfen, ob die Mutter der Parteien die Zuwendungen teilweise - nämlich insoweit als ein Pflichtteilsanspruch nach dem Vater der Klägerin nicht berührt wurde - genehmigt und nur im übrigen die Genehmigung verweigert hat. Die Entscheidung über die Genehmigung kann nicht in dieser Weise geteilt werden.
Das Vorliegen einer Pflicht- oder einer Anstandsschenkung hat das Berufungsgericht mit einer aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden, von der Revision auch nicht angegriffenen Begründung verneint.
2. Bisher sind sowohl die Parteien als auch die mit der Sache befaßten Gerichte davon ausgegangen, daß die Höhe der Pflichtteilsansprüche selbst unstreitig und daher lediglich darüber zu befinden sei, inwieweit sich die Klägerin die Zahlungen von 30.000 und 18.808,90 DM anrechnen lassen muß.
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Dabei wurde übersehen, daß die Stellungnahme zur Wirksamkeit der Schenkungen auch die Höhe des Pflichtteils nach beiden Erblassern beeinflussen mußte. Denn wenn die Schenkungen unwirksam gewesen sein sollten, stand dem Gesamtgut bereits vom Zeitpunkt der Schenkung an gegen die Klägerin ein Rückforderungsanspruch zu; dieser wäre deshalb sowohl bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses des Vaters als auch bei der des Wertes des Nachlasses der Mutter zu berücksichtigen gewesen.
Im einzelnen ist dazu zu bemerken:
Die Beklagte hat den Wert des Gesamtguts im Zeitpunkt des Todes des
 Ehemanns mit	224.277,86	DM
berechnet (Blatt 31 der Akten). Sie scheint dabei das der Klägerin durch Vertrag zugunsten Dritter zu-' gewandte Sparbuch berücksichtigt zu haben, denn in der Vermögensaufstellung wird ein Sparkonto Nr. 3700024546 mit einem Guthaben von 17.723,98 DM aufgeführt. Dieser Betrag stimmt zwar nicht genau mit dem überein, den die Klägerin unstreitig vom Kreditinstitut ausgezahlt erhalten hat (17.808,90 + 1.000 DM). Die Differenz könnte jedoch darauf zurückzuführen sein, daß in der Zeit zwischen dem Tod des Vaters und der Auszahlung wei-^
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tere Zinsen angefallen sind. Nach der Zurückverweisung werden die Parteien Gelegenheit haben, diesen Punkt vollkommen aufzuklären. Nicht berücksichtigt ist auf jeden Fall in der Vermögensaufstellung der Betrag von
 den die Klägerin unstreitig in bar erhalten hat und der vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus als Forderung des Gesamtguts aufzuführen gewesen wäre. Zählt man diese Forderung hinzu, so ergibt sich eine Summe von
 als Wert der Aktiven des Gesamtguts. Die auf den Vater entfallende Hälfte beträgt demnach Davon sind unstreitig Verbindlichkeiten von abzuziehen, so daß
 verbleiben. (Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Posten von
4.586.16	DM nicht vom Gesamtgut, sondern vom Anteil des Vaters abzuziehen ist; soweit es sich um Gesamtgutverbindlichkeiten handelt, muß angenommen werden, daß die
4.586.16	DM die auf den Ehemann entfallende Hälfte darstellen.)
30.000,00 DM,
254.277,86 DM
127.138,93 DM.
4.586,16 DM 122.552,77 DM
Als Pflichtteil nach ihrem Vater konnte die Klägerin 3/8 des Nach-
lasses, das heißt also beanspruchen.
45.957,29 DM
] 1 -
Die Höhe des Aktivnachlasses der Mutter wird auf Blatt 33 der Akten von der Beklagten mit angegeben. Dabei ist der dem Gesamtgut zustehende Rückforderungsanspruch von insgesamt nicht berücksichtigt worden. Er muß also noch hinzugerechnet werden. Daraus ergibt sich ein Betrag von Davon sind unstreitig die Beerdigungskosten von
 und eine Bankverbindlichkeit von abzusetzen, ferner die Pflichtteilsschuld gegenüber der Klägerin, die nicht, wie auf Blatt 33 angegeben 40.332,28 DM, sondern, wie oben errechnet,
 beträgt. Das ergibt einen Reinnachlaß von
 Als Pflichtteil steht der Klägerin hiervon 1/4 =
zu. Addiert man hierzu den oben er-rechneten Pflichtteilsanspruch nach dem Vater in Höhe von und zieht man davon den Rückgewähranspruch des Gesamtguts in Höhe von und die geleistete Zahlung in Höhe von
179.030,49 DM
48.808.90	DM
227.839,39 DM.
6.566,26 DM 1.873,49 DM
45.957.29	DM 173.442,35 DM.
43.360,58 DM
45.957.29	DM
48.808.90	DM 24.088,00 DM
ab, so kommt man zu einer Gesamtrestforderung der Klägerin in Höhe
 von mindestens	16.420,97 DM.
Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Januar 1989 vertretene Ansicht, daß die "Werte der ... Pflichtteilsansprüche unstreitig und daher (der Entscheidung) zugrunde zu legen" seien, ist unzutreffend. Das Gericht ist nur an unstreitige Tatsachen gebunden; in der rechtlichen Beurteilung des Tatsachenvortrags ist es dagegen frei. Es ' darf daher eine aus Rechtsgründen fehlerhafte Berechnung auch dann nicht übernehmen, wenn sie vom Gegner nicht beanstandet wird.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter