Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Dem Kläger steht gegen den Beklagten bereits deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil die Investitionszulage bei Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers nicht unter Berufung auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Investitionszulagen-gesetzes in der hier anwendbaren Fassung vom 3. gen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit waren die noch bestehenden Verbindungen zwischen den Teilen seines aus Hotelund Gaststättenbetrieb einerseits und Spirituosenhandel andererseits bestehenden Betriebes so gering, daß von selbständigen Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 auszugehen war (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 146/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Johann E Am Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen den Steuerberater Hartmut PI Fl Weg 52, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg am 16. März 1988 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. April 1987 wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses .des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Dem Kläger steht gegen den Beklagten bereits deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil die Investitionszulage bei Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers nicht unter Berufung auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Investitionszulagen-gesetzes in der hier anwendbaren Fassung vom 3. Mai 1977 (BGBl. I 669) hätte versagt werden dürfen. Nach dem Vorbrin- 3 gen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit waren die noch bestehenden Verbindungen zwischen den Teilen seines aus Hotelund Gaststättenbetrieb einerseits und Spirituosenhandel andererseits bestehenden Betriebes so gering, daß von selbständigen Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 auszugehen war (vgl. dazu HessVGH BB 1983, 1696; vgl. auch BFH BStBl II 1983, 689). Der Umstand, daß das Finanzamt Aurich die Gewährung von Investitionszulage abgelehnt hat, steht der selbständigen Beurteilung der Sach-und Rechtslage durch die Gerichte, die über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu entscheiden haben, nicht entgegen (BGHZ 72, 328, 330). Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter Dr. v. Ungern-Sternberg