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BGH · IVa ZR 145/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 145/81

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit war der Versicherungsnehmer der Beklagten ausdrücklich einverstanden und händigte dem Ehemann der Klägerin die Fahrzeugschlüssel aus. Die Klägerin behauptet unter Beweisantritt, dem Inhaber der Firma HflBMBHi sei es gleichgültig gewesen, ob ihr Ehemann oder eine andere Person die Fahrten nach ausführe, mit der zweiten Fahrt des Zeugen P0 sei er sogar ausdrücklich einverstanden gewesen. Sie begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie von allen Ansprüchen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger aus dem Unfall vom 16.7.1979 frei zustellen. Das Landgericht hat die Beklagte für verpflichtet erklärt, die Klägerin von allen Ansprüchen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger freizustellen, die 5.000,— DM übersteigen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat aus diesem Grunde die Beklagte für verpflichtet angesehen, die Klägerin von allen Ansprüchen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger aus dem Unfall vom 16. Das Berufungsgericht vertritt zwar die Ansicht, daß die Voraussetzungen vorlägen, unter denen ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 2 Nr. 2b AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei sei; wenn dies richtig wäre, müßte die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden. 1. Das Landgericht hatte angenommen, selbst der Inhaber der Fa.IMI sei nicht berechtigt gewesen, den Wagen einem Dritten ohne Zustimmung des Halters zu überlassen. Ob der Ehemann der Klägerin berechtigt war, die Fahrt nach SMB0BB durch seine Ehefrau ausführen zu lassen, hängt demnach entscheidend von der Willensrichtung des Werkstätteninhabers HBBBBHBiab. Das Berufungsgericht meint dazu u.a., es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, wenn man annehmen wollte, HMBHBBi sei bei einer so erheblichen Strecke wie die von nach SVM0BP mit jedem ihm vorher nicht genannten Fahrer einverstanden gewesen. a) Das Berufungsgerieht begründet dies mit dem Hinweis, Herr HMMMMi habe den Ehemann der Klägerin die erste Fahrt erst ausführen lassen, nachdem er hierzu das Einverständnis des Halters EMMI eingeholt hatte. Einen solchen Schluß will das Berufungsgericht jedoch nicht ziehen; es kann ihn auch nicht ziehen, weil es sich sonst mit dem Vorbringen der Beklagten in Widerspruch setzen würde. b) Das Berufungsgericht führt weiter an, daß Herr HMM sich vor Ausführung der zweiten Fahrt ausdrücklich mit der Beauftragung von Wolfgang PflP einverstanden erklärt hat. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß Herr HMHB niit der Fahrt von Wolfgang PUM ausdrücklich einverstanden gewesen sei; aus dem Parteivortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Einverständnis vor der Fahrt gegeben worden sei. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, würde daraus noch nicht notwendigerweise folgen, daß der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug nur solchen Personen überlassen durfte, mit denen sich Herr HUMÜ vorher ausdrücklich einverstanden erklärt hatte. Wenn die Beklagte geltend macht, eine Frau komme "mit einem derart schweren Fahrzeug" ohnehin schwer zurecht so ist das mit der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres zu vereinbaren. August 1980 Bl. 29 d.A.); sie hat diese Behauptung später - allerdings erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung - dahin eingeschränkt, daß sie nur ab und zu den Chevrolet Corvette ihres Ehemannes gefahren habe. Im übrigen rügt die Klägerin mit Recht, daß das Berufungsgericht den Zeugen nicht gehört habe. Die Klägerin hat den Beweisantrag in der Anschlußberufungsschrift wiederholt und ihn ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhalten.

Zitierte Normen: § 2 AKB2008_alt
BerufungsgerichteinverstandenHerrfahrenKlägerinHaftpflichtversicherer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:	nein
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Nr. 2b Zum Begriff des unberechtigten Fahrers.
BGH, Urt.v. 1. Dezember 1982 - IVa ZR 145/81 OLG Frankfurt/M
LG Hanau
BUNDESGERICHTSHOF
SS
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 145/81	URTEIL	Verkündet	am
1.	Dezember 1982 Hellmann
 Justizamtsinspektor
in Sachen	als	Urkundabeamter
 der GeschäftssteUe
 der GHHlKflH AflpHBiV V■■■■■■BP-Aktiengesellschaft, KflHB, von ItfflHP-Straße ■■■■, gesetzlich vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes Ernst Walter Gödersmann und Werner GflR
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	■■■■§	und
 Dr. ■■ -
gegen
 Frau Isolde TBBP geb. PHPS, MfPBHPBBp Straße ■;
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Frhr.	v.
2
xV
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner,
 Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Halter eines bei der Beklagten versicherten Personenkraftwagens Chevrolet Corvette Frank £■■ beauftragte im Jahre 1979 die KFZ-Werkstätte HflHM in	die deutsche Zulassung des Wagens herbeizu-
führen. Hierzu waren mehrere Fahrten zu dem Technischen Uberwachungsverein in SHB erforderlich. Die Firma HMmi bat den Ehemann der Klägerin, die Fahrten auszuführen. Damit war der Versicherungsnehmer der Beklagten ausdrücklich einverstanden und händigte dem Ehemann der Klägerin die Fahrzeugschlüssel aus. Der Ehemann der
 
Klägerin führte die erste Fahrt zu dem Technischen Überwachungsdienst selbst durch. Die zweite Fahrt ließ er von Wolfgang PflM aus führen, die dritte Fahrt von der Klägerin. Bei dieser dritten Fahrt am
16.7.1979	verursachte die Klägerin einen Verkehrsunfall, bei welchem u.a. ein Mitglied der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft verletzt wurde. Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom
22.10.1979	machte die Beklagte geltend, sie sei
 ihr gegenüber leistungsfrei, weil die Klägerin unberechtigte Fahrerin gewesen sei. Die Berufsgenossenschaft nimmt die Klägerin in Höhe von 21.887,59 DM in Anspruch.
Die Klägerin behauptet unter Beweisantritt, dem Inhaber der Firma HflBMBHi sei es gleichgültig gewesen, ob ihr Ehemann oder eine andere Person die Fahrten nach	ausführe,	mit	der	zweiten Fahrt
 des Zeugen P0 sei er sogar ausdrücklich einverstanden gewesen.
Sie begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie von allen Ansprüchen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger aus dem Unfall vom 16.7.1979 frei zustellen.
Das Landgericht hat die Beklagte für verpflichtet erklärt, die Klägerin von allen Ansprüchen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger freizustellen, die 5.000,— DM übersteigen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision ver-
folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie damit in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt hat.
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die geschäftsplanmäßige Erklärung der Haftpflichtversicherer vom März 1973» wenn auch nicht nach ihrem Wortlaut, so doch aufgrund ihres Zwecks und nach Treu und Glauben nicht nur als ein Regreßverzicht, sondern auch als eine Beschränkung der Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherer anzusehen sei. Es hat aus diesem Grunde die Beklagte für verpflichtet angesehen, die Klägerin von allen Ansprüchen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger aus dem Unfall vom 16. Juli 1979, soweit diese 5.000,— DM übersteigen, freizustellen. Eine solche Auslegung der geschäftsplanmäßigen Erklärung ist mit dem in ihr klar zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Haftpflichtversicherer nicht vereinbar. Sie würde auch dazu führen, daß die vom Gesetzgeber gewollte Lastenverteilung zwischen Sozialversicherer und Haftpflichtversicherer (vgl. § 158 c Abs. 4 WG, § 3 Nr. 6 PflVG) zu Ungunsten des Letzteren verschoben wird. Der Senat hat dies im Urteil vom 27. Mai 1981 (BGHZ 80, 332) eingehend dargelegt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 7 Nr.
V AKB in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung auf Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kommt nicht in Betracht (BGHZ aaO.; BGH Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 - VersR 1981, 950). Das Berufungsurteil kann
 daher, soweit es angefochten worden ist, nicht bestehen bleiben.
II.
Zu einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht in der Lage. Das Berufungsgericht vertritt zwar die Ansicht, daß die Voraussetzungen vorlägen, unter denen ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 2 Nr. 2b AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei sei; wenn dies richtig wäre, müßte die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden. Es ist jedoch zu diesem Ergebnis aufgrund von teilweise rechtsfehlerhaften Erwägungen gelangt.
1. Das Landgericht hatte angenommen, selbst der Inhaber der Fa. IMI sei nicht berechtigt gewesen, den Wagen einem Dritten ohne Zustimmung des Halters zu überlassen. Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Es entnimmt dem Vortrag der Beklagten, daß HW-■■Bauch andere Personen mit der Fahrt beauftragen durfte. Er wäre daher berechtigt gewesen, ohne vorherige Rückfrage bei dem Kraftfahrzeughalter den Wagen der Klägerin anzuvertrauen. Ob der Ehemann der Klägerin berechtigt war, die Fahrt nach SMB0BB durch seine Ehefrau ausführen zu lassen, hängt demnach entscheidend von der Willensrichtung des Werkstätteninhabers HBBBBHBiab. Das Berufungsgericht meint dazu u.a., es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, wenn man annehmen wollte, HMBHBBi sei bei einer so erheblichen Strecke wie die von nach SVM0BP mit jedem ihm vorher nicht genannten Fahrer einverstanden gewesen.
 
SS
a)	Das Berufungsgerieht begründet dies mit dem Hinweis, Herr HMMMMi habe den Ehemann der Klägerin die erste Fahrt erst ausführen lassen, nachdem er hierzu das Einverständnis des Halters EMMI eingeholt hatte. Daraus könnte jedoch allenfalls gefolgert werden, daß Herr HflMM das Fahrzeug nur solchen Personen anvertrauen durfte, mit denen sich EÄMIMausdrücklich einverstanden erklärt hatte. Einen solchen Schluß will das Berufungsgericht jedoch nicht ziehen; es kann ihn auch nicht ziehen, weil es sich sonst mit dem Vorbringen der Beklagten in Widerspruch setzen würde.
b)	Das Berufungsgericht führt weiter an, daß Herr HMM sich vor Ausführung der zweiten Fahrt ausdrücklich mit der Beauftragung von Wolfgang PflP einverstanden erklärt hat. Auch das ist bedenklich. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß Herr HMHB niit der Fahrt von Wolfgang PUM ausdrücklich einverstanden gewesen sei; aus dem Parteivortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Einverständnis vor der Fahrt gegeben worden sei.
Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, würde daraus noch nicht notwendigerweise folgen, daß der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug nur solchen Personen überlassen durfte, mit denen sich Herr HUMÜ vorher ausdrücklich einverstanden erklärt hatte. Es kommt vielmehr entscheidend auf den Zusammenhang an, in dem dieser seine Äußerung getan hatte. Darüber ist von keiner Seite etwas vorgetragen worden. Die dadurch entstandene Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten, die für die Obliegenheitsverletzung darlegungsund beweispflichtig ist.
2.	Für die Beurteilung der Frage, ob der Führer des Fahrzeugs ein unberechtigtiger Fahrer war, sind in erster
 
Linie die vom Verfügungsberechtigten abgegebenen ausdrücklichen Erklärungen maßgeblich. In vielen Fällen fehlt es Jedoch an solchen Äußerungen; es ist dann auf den mutmaßlichen Willen des Verfügungsberechtigten abzustellen. Dabei kommt es nicht allein auf dessen Willensrichtung, sondern auch auf objektive Gesichtspunkte an (vgl. dazu Stiefel/Hofmann Kraftfahrtversicherung 11. Aufl.
§ 2 AKB Rdn. 202). In diesem Zusammenhang wäre vor allem zu prüfen, ob es vernünftige Gründe gab, die Wolfgang	als	geeigneter und zuverlässiger er-
scheinen ließen als die Klägerin. Wenn die Beklagte geltend macht, eine Frau komme "mit einem derart schweren Fahrzeug" ohnehin schwer zurecht so ist das mit der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Die Lenkung eines Chevrolet Corvette erfordert keine besonderen Körperkräfte. Daß Frauen allgemein zur Führung von Kraftfahrzeugen weniger geeignet seien als Männer, kann nicht als richtig anerkannt werden. Die Klägerin hatte vorgetragen, daß sie einen Wagen des gleichen Typs ständig benutze (Schriftsatz vom 12. August 1980 Bl. 29 d.A.); sie hat diese Behauptung später - allerdings erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung - dahin eingeschränkt, daß sie nur ab und zu den Chevrolet Corvette ihres Ehemannes gefahren habe.
3.	Schon aus diesen materiellrechtlichen Gründen ist das Revisionsgericht gehindert, den Rechtsstreit abschließend im Sinne der Beklagten zu entscheiden.
Im übrigen rügt die Klägerin mit Recht, daß das Berufungsgericht den Zeugen	nicht	gehört habe.
Dieser war bereits in der Klageschrift dafür benannt
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worden, daß es ihm gleichgültig gewesen sei, von wem das Fahrzeug gefahren wurde. Die Klägerin hat den Beweisantrag in der Anschlußberufungsschrift wiederholt und ihn ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhalten. Das Berufungsgericht durfte daher keine mit dem Beweisantritt in Widerspruch stehende tatsächliche Feststellung treffen, ohne vorher den Zeugen	gehört zu haben.
4.	Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Stiefel/Hofmann Kraftfahrversicherung 11. Aufl. § 2 AKB Rdn. 203) die Berechtigung des Fahrers zur Führung des Kraftfahrzeuges auch aus einer nachträglichen Genehmigung des Halters oder sonst Verfügungsberechtigten hergeleitet werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Mai 1981 (Bl. 82 f.d.A.)zu prüfen sein.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dehner
 Richter am BGH	Dr.	Zopfs
 Rassow kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben
 Dr. Hoegen