Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Nach dem Unfallgeschehen hat der Fahrer des überholten Fahrzeugs, der Zeuge angehalten, sich nach eventuellen Verletzungen des Klägers erkundigt und sodann gemeinsam mit dem Kläger die Unfallstelle abgesichert. Hierbei gab der Kläger an, wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs mit Fernlicht und hoher Geschwindigkeit habe er sich nach dem Uberholvorgang sofort wieder auf der rechten Fahrbahnseite einordnen wollen. November 1976 hat die Beklagte den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch aus der Kaskoversicherung abgelehnt, weil der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und nach dem Unfall Obliegenheitsverletzungen begangen habe. Hierbei hat sie sich nicht auf eine Erschwerung der Feststellung der Unfallspuren durch das Verhalten des Klägers berufen. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen nach dem Unfall habe er nicht begangen, weil er einerseits unter Schockwirkung gestanden habe und ihm auch der Umfang seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten nicht bewußt gewesen sei. Obliegenheitsverletzungen seien darin zu sehen, daß er keine Unfallspuren sicherte und das Fahrzeug sofort nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernen ließ. Darüberhinaus sei er verpflichtet gewesen, die Anschrift des Zeugen BMIHI zu notieren.Eine weitere Pflichtverletzung habe darin gelegen, daß der Kläger erst mehrere Monate, nachdem der Zeuge BflHHI ausfindig gemacht worden sei, ihr davon Mitteilung gemacht habe. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts allein damit begründet, der Kläger habe Jedenfalls dadurch, daß er sein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernen ließ, vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Sie erfordert bei der Haftpflichtversicherung von dem Versicherungsnehmer, sich so zu verhalten wie ein verständiger und verantwortungsbewußter Kraftfahrer, wenn er nicht versichert wäre (vgl. Der Kläger mußte einerseits auf die Aufklärung des Herganges und der Ursache des Unfalles bedacht sein, wobei auch die Endstellung seines Fahrzeugs von Bedeutung sein konnte. Wenn er sich bei dieser Sachlage entschloß, das Fahrzeug, für das nach dem Unfall noch ein Verkaufserlös von 2.550 DM erzielt wurde, alsbald abschleppen zu lassen, kann ihm daraus nicht der Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung gemacht werden. Die Beklagte ist auch nicht dadurch leistungsfrei geworden, daß der Kläger es unterlassen hat, die Endstellung seines Fahrzeugs nach dem Unfall zu kennzeichnen. In Fällen, in denen kein Dritter geschädigt worden ist und ein anderer Unfallbeteiligter nicht feststellbar ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Versicherungsnehmer allgemein wissen, trotzdem nach dem Versicherungsvertrag zur Das Berufungsgericht hätte sich daher unbeschadet der Beweislast des Klägers bei der Frage des Vorsatzes mit der Behauptung des Klägers auseinandersetzen müssen, er habe nicht gewußt, daß ihn eine Aufklärungspflicht treffe. Ob ein vorsätzliches Verhalten des Klägers bei der unterlassenen Kennzeichnung der Endstellung seines Fahrzeugs vorliegt, kann jedoch auf sich beruhen. 752, 753), wird bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft. Fehlt eines dieser beiden Merkmale* so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sondern muß sich mit dem Ersatz des ihm tatsächlich entstandenen Schadens begnügen. Ob bei der gegebenen Sachlage die unterlassene Kennzeichnung der Endstellung des Fahrzeugs des Klägers generell geeignet war, die berechtigten Interessen der Beklagten zu gefährden, kann auf sich beruhen. Die Beklagte hat selbst nach Beauftragung des Sachverständigen Becker, der auch für die Unfallrekonstruktion geeignet gewesen wäre, die Unfallspuren und die Endstellung des Fahrzeuges nicht für so bedeutsam gehalten, daß sie dem Sachverständigen auch den Auftrag erteilt hätte, eine Sicherung der Spuren vorzunehmen. Erst etwa zwei Monate nach dem ihr gemeldeten Unfall hat sie das Beweissicherungsverfahren hinsichtlich der Unfallspuren und der Endstellung des Fahrzeugs des Klägers eingeleitet. Unter diesen Umständen liegt kein schwerwiegendes Verschulden des Klägers darin, daß er die Endstellung seines Fahrzeugs nicht gekennzeichnet hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 145/80 URTEIL Verkündet am 7* Oktober 1981 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in Sachen des Schreiners Heinrich traße - Prozeßbevollmächtigte: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Dres. und HHB - gegen •Aktiengesellschaft, , Saarbrücken, vertreten durch Dr. Klaus und Jean ebenda, Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr« flHHHI - 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. Dezember 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erlitt am 16. September 1976 gegen 20.30 Uhr mit seinem Pkw, für den er bei der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von 600 DM abgeschlossen hatte, einen Unfall, der zu einem Totalschaden an dem versicherten Fahrzeug führte. Er befuhr die Landstraße zwischen Lauterbach und Ludweiler. Etwa 1500 m hinter dem Ortsausgang Lauterbach überholte er vor einer Kurve einen von dem Zeugen BflBM gesteuerten Pkw. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in diesem Streckenbereich 80 km/h. Zur Unfallzeit war die Straße feucht, stellenweise war es neblig. Unmittelbar nach dem Überholvorgang steuerte der Kläger sein Fahrzeug scharf nach rechts, geriet ins Schleudern und stieß sodann links gegen die Fahrbahnböschung, an der er einige Meter entlangstreifte. Nach dem Unfallgeschehen hat der Fahrer des überholten Fahrzeugs, der Zeuge angehalten, sich nach eventuellen Verletzungen des Klägers erkundigt und sodann gemeinsam mit dem Kläger die Unfallstelle abgesichert. Wenige Minuten nach dem Unfall trafen mehrere Personen an der Unfallstelle ein, unter anderem auch der Schwager des Klägers, der zufällig an der Unfallstelle vorbeigekommen war. Der Zeuge BHI entfernte sich unmittelbar danach von der Unfallstelle, ohne daß der Kläger nach der Adresse des Zeugen gefragt oder sich das Kennzeichen seines Fahrzeugs gemerkt hatte. Im Einverständnis mit dem Kläger benachrichtigte der Schwager des Klägers einen Abschleppdienst, durch den das Fahrzeug nach Lauterbach gebracht wurde, während der Kläger selbst etwa 30 - 45 Minuten nach dem Unfall den Versicherungsagenten der Beklagten, den Zeugen RfHH^ von dem Unfall in Kenntnis setzte. Gründe für das Abschleppen seines Fahrzeugs hat der Kläger nicht angegeben. Bei dem Gespräch war nicht die Rede davon, daß die Polizei von dem Unfall benachrichtigt werden solle. Am nächsten Tag erschien der von dem Zeugen RflMB benachrichtigte Versicherungsinspektor DfllHB bei dem Kläger und füllte ein Kasko-Schadenanmeldeformular aus. Hierbei gab der Kläger an, wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs mit Fernlicht und hoher Geschwindigkeit habe er sich nach dem Uberholvorgang sofort wieder auf der rechten Fahrbahnseite einordnen wollen. Dabei sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten. Das polizeiliche Kennzeichen des entgegenkommenden Fahrzeugs habe weder er noch der hinter ihm befindliche Fahrer - mit dem er nach dem Unfall gesprochen habe -feststeilen können. Der Name des Fahrers sei ihm nicht bekannt. Der Zeuge DflHHHi hat den Kläger nicht aufgefordert, der Polizei eine Meldung über den Unfall zu machen. Noch am selben Tag beauftragte der Inspektor DflHB den Sachverständigen Becker mit der Erstellung eines Gutachtens über die Höhe des am Fahrzeug entstandenen Schadens. Der Sachverständige hat noch am gleichen Tag das Fahrzeug besichtigt und sich gutachtlich geäußert. Die Unfallstelle wurde nicht besichtigt. Der Sachverständige Becker ist auch Mitglied der Gesellschaft für Ursachenforschung bei Verkehrsunfällen und hat sich als Sachverständiger für Unfallrekonstruktionen bezeichnet. Mit Schreiben vom 9. November 1976 hat die Beklagte den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch aus der Kaskoversicherung abgelehnt, weil der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und nach dem Unfall Obliegenheitsverletzungen begangen habe. Am folgenden Tag hat die Beklagte bei dem Amtsgericht Völklingen Antrag auf Beweissicherung gestellt mit der Behauptung, aus den Spuren im Straßengraben bzw. an der Böschung sei eindeutig eine unangemessen hohe Geschwindigkeit zu ermitteln. Hierbei hat sie sich nicht auf eine Erschwerung der Feststellung der Unfallspuren durch das Verhalten des Klägers berufen. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zu dem Ersatz des ihm entstandenen Schadens abzüglich seiner Selbstbeteiligung. Er hat vorgebracht: Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, daß er von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet worden sei. Er sei nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen nach dem Unfall habe er nicht begangen, weil er einerseits unter Schockwirkung gestanden habe und ihm auch der Umfang seiner Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten nicht bewußt gewesen sei. Die Beklagte verweigert die Gewährung von Versicherungsschutz. Sie hat vorgebracht: Der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er die an der Unfallstelle vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h weit überschritten habe. Außerdem habe der Kläger seine ihr gegenüber bestehende Aufklärungspflicht mehrfach verletzt. Obliegenheitsverletzungen seien darin zu sehen, daß er keine Unfallspuren sicherte und das Fahrzeug sofort nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernen ließ. Darüberhinaus sei er verpflichtet gewesen, die Anschrift des Zeugen BMIHI zu notieren.Eine weitere Pflichtverletzung habe darin gelegen, daß der Kläger erst mehrere Monate, nachdem der Zeuge BflHHI ausfindig gemacht worden sei, ihr davon Mitteilung gemacht habe. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen s Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts allein damit begründet, der Kläger habe Jedenfalls dadurch, daß er sein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernen ließ, vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 7 I 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Diese Verpflichtung obliegt dem Versicherungsnehmer, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch bei der Fahrzeugversicherung (vgl. BGH Urteil vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 = VersR 1976, 84). Sie erfordert bei der Haftpflichtversicherung von dem Versicherungsnehmer, sich so zu verhalten wie ein verständiger und verantwortungsbewußter Kraftfahrer, wenn er nicht versichert wäre (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 11. Aufl. § 7 Rdn. 45 m.w.N.). Darüberhinaus muß er insbesondere bei der Fahrzeugversicherung auch auf das Aufklärungsinteresse des Versicherers Rücksicht nehmen (vgl. Stiefel/Hofmann aaO). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an den Versicherungsnehmer dürfen Jedoch nicht überspannt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Versicherungsnehmer nach dem Unfall in einer Pflichtenkollision befand. Das war hier der Fall. Der Kläger mußte einerseits auf die Aufklärung des Herganges und der Ursache des Unfalles bedacht sein, wobei auch die Endstellung seines Fahrzeugs von Bedeutung sein konnte. Andererseits muß Jedoch berücksichtigt werden, daß der Unfall zur Nachtzeit in einer unbewohnten Gegend geschah, bei Stehenlassen des Fahrzeuges neben einer etwaigen Gefährdung der Verkehrssicherheit die Gefahr einer weiteren Beschädigung oder eines Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner noch brauchbaren Teile bestanden hätte und der Kläger dann dem Einwand der Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, er habe seine Rettungspflicht und seine Verpflichtung zur Minderung des Schadens verletzt. Wenn er sich bei dieser Sachlage entschloß, das Fahrzeug, für das nach dem Unfall noch ein Verkaufserlös von 2.550 DM erzielt wurde, alsbald abschleppen zu lassen, kann ihm daraus nicht der Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung gemacht werden. Die Beklagte ist auch nicht dadurch leistungsfrei geworden, daß der Kläger es unterlassen hat, die Endstellung seines Fahrzeugs nach dem Unfall zu kennzeichnen. Ob und in welchem Umfang unter den hier gegebenen Umständen eine Kennzeichnung der Endstellung des Fahrzeugs des Klägers erforderlich war und ob in dieser Hinsicht objektiv eine Pflichtverletzung des Klägers nach Eintritt des Versieherungsfalles vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hat bestritten, das Bewußtsein gehabt zu haben, daß ihm im vorliegenden Falle nach dem Versicherungsvertrag Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten oblagen. Das Berufungsgericht hat das Bestehen solcher Aufklärungspflichten als allgemein bekannt vorausgesetzt und daher eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers bejaht. Dem kann nicht gefolgt werden. In Fällen, in denen kein Dritter geschädigt worden ist und ein anderer Unfallbeteiligter nicht feststellbar ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Versicherungsnehmer allgemein wissen, trotzdem nach dem Versicherungsvertrag zur 8 Spurensicherung verpflichtet zu sein. Das Berufungsgericht hätte sich daher unbeschadet der Beweislast des Klägers bei der Frage des Vorsatzes mit der Behauptung des Klägers auseinandersetzen müssen, er habe nicht gewußt, daß ihn eine Aufklärungspflicht treffe. Da dies nicht geschehen ist, hätte das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden müssen. Ob ein vorsätzliches Verhalten des Klägers bei der unterlassenen Kennzeichnung der Endstellung seines Fahrzeugs vorliegt, kann jedoch auf sich beruhen. Denn nach § 7 V Nr. 4 AKB wird der Versicherer bei der Fahrzeugversicherung wegen Obliegenheitsverletzungen im Versiderungs-fall nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 WG leistungsfrei. Nach der zu § 6 Abs. 3 WG in Fällen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entwickelten ’'Relevanzrechtsprechung” des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGHZ 53, 160; BGH Urteil vom 13. Juli 1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021),die auch für die Fahrzeugversicherung gilt (vgl. BGH Urteil vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 = VersR 1975, 752, 753), wird bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn der Verstoß generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft. Fehlt eines dieser beiden Merkmale* so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sondern muß sich mit dem Ersatz des ihm tatsächlich entstandenen Schadens begnügen. Ob bei der gegebenen Sachlage die unterlassene Kennzeichnung der Endstellung des Fahrzeugs des Klägers generell geeignet war, die berechtigten Interessen der Beklagten zu gefährden, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls fehlt es insoweit an einem schwerwiegenden Verschulden des Klägers. Dieser war zu dem Zeitpunkt des Unfalles erst 19 Jahre alt. Er hat etwa 30-45 Minuten nach dem zur Nachtzeit erfolgten Unfall den Versicherungsagenten der Beklagten verständigt. Von diesem erhielt er keine Weisung, daß eine Unfallspurensicherung vorgenommen werden müsse. Die Beklagte hat selbst nach Beauftragung des Sachverständigen Becker, der auch für die Unfallrekonstruktion geeignet gewesen wäre, die Unfallspuren und die Endstellung des Fahrzeuges nicht für so bedeutsam gehalten, daß sie dem Sachverständigen auch den Auftrag erteilt hätte, eine Sicherung der Spuren vorzunehmen. Erst etwa zwei Monate nach dem ihr gemeldeten Unfall hat sie das Beweissicherungsverfahren hinsichtlich der Unfallspuren und der Endstellung des Fahrzeugs des Klägers eingeleitet. Unter diesen Umständen liegt kein schwerwiegendes Verschulden des Klägers darin, daß er die Endstellung seines Fahrzeugs nicht gekennzeichnet hat. A Das angefochtene Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger die weiteren von der Beklagten behaupteten Obliegen-heitsverietzungen begangen oder den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs