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BGH · a ZR 144/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a ZR 144/85
BerufungsgerichtFahrverbotAKBKlägerinFahrerlaubnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ :	nein
/\\IB für Kratfahrvers. (AKB) § 2 Abs. 2 c
Ein Fahrverbot fällt nicht unter § 2 Abs. 2 c AKB.
BGH, Urt. v. 11. Februar 1987 - IM a ZR 144/85 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 144/85 URTEIL	Verkündet	am	:	11. Februar 1987
Mutterer, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Versicherungs AG,	Str. 14,
, vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 den Herrn Joachim GM),	straße	4,	P|
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der IVa- Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 1985 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Rückgriffs gemäß § 3 Nr. 9 PflVG wegen von ihr erbrachter Haftpflichtversicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 50.999,76 DM aus Anlaß eines vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls vom 13. November 1979 in Anspruch.
Der Beklagte hatte 6 Tage vor dem Unfallereignis vom 13. November 1979 den betreffenden Pkw erworben und von der Klägerin zunächst eine vorläufige Deckungszusage erhalten. Am 30. November 1979 übersandte die Klägerin
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dem Beklagten einen Versicherungsschein. Der Beklagte, der Abbuchungsermächtigung im Lastschriftverfahren erteilt hatte, teilte der Klägerin unter dem 9. Dezember
1979	mit, daß der Pkw abgemeldet sei, und bat um Ausstellung einer Rechnung für 6 Tage. Daraufhin erbat die Klägerin unter dem 20. Dezember 1979 das genaue Abmeldedatum und erhielt das Antwortschreiben des Beklagten vom 15. Januar 1980 ( wie sie behauptet) am 5. Februar 1980. Die auf einen neuen kurzen Versicherungszeitraum bezogene Abrechnung über 85,10 DM - nach der Behauptung der Klägerin am 6. Februar 1980 erstellt und abgesandt - hat der Beklagte nach seiner Behauptung
 am 28. Februar 1980 erhalten. Unstreitig hat er am 12. oder 13. März 1980 einen Betrag von insgesamt 86,80 DM bezahlt.
Während dieser Vorgänge hatte die Klägerin versucht, die ursprünglich berechnete Prämie im Lastschriftverfahren einzuziehen; nach Mitteilung ihrer Bank vom 9. Januar
1980	wurde die Lastschrift jedoch nicht eingelöst. Mit Einschreiben vom 11. Februar 1980 entzog die Klägerin daraufhin dem Beklagten für das Unfallereignis vom 13. November 1979 den Deckungsschutz wegen Nichtzahlung der Prämie und belehrte ihn gemäß § 12 Abs. 3 VVG über die Möglichkeit binnen 6 Monaten Klage zu erheben; anderenfalls werde die Klägerin durch Fristablauf leistungs frei.
Die Klägerin hat vorgetragen:
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Sie sei schon deshalb leistungsfrei gewesen, weil der Beklagte die in ihrem Schreiben vom 11. Februar 1980 gesetzte Sechsmonatsfrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG versäumt habe. Der Beklagte sei am Unfalltage nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gewesen, vielmehr sei ihm durch Bußgeldbescheid,der seit dem 3. November 1979 rechtskräftig gewesen sei, ein Fahrverbot auferlegt worden. Schließlich seien am Unfal1fahrzeug die Reifen in einem schlechten Zustand gewesen, die Klägerin sei daher auch wegen Gefahrerhöhung freigeworden.
Der Beklagte hat vorgebracht:
Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten gern. § 12 Abs. 3 VVG seien nicht gegeben.
Er habe auch die Erstprämie von 85,10 DM rechtzeitig, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Prämienrechnung vom 6. Februar 1980 (am 28. Februar 1980) gezahlt. Das Fahrverbot sei im Unfa 11zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, der Führerschein noch im Besitz des Beklagten gewesen, der schlechte Zustand der Reifen sei durch den Unfall eingetreten. Außerdem habe die Klägerin in größerem Umfang als nötig reguliert.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage in Höhe von 45 678,47 DM nebst Zinsen stattgegeben. Nachdem die Parteien in der Berufungsinstanz erklärt hatten, daß über den beim Landgericht noch anhängigen Teil der Klageforderung durch das Berufungsgericht mitentschieden werden solle, und die Klägerin behauptet hatte, nach Fristablauf weitere Leistungen erbracht zu haben, hat
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das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
Bei dem bisherigen Sachund Streitstand kann der Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin auf Leistungsfreiheit wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG nicht berufen könne, nicht gefolgt werden.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, von der Klägerin sei nicht vorgetragen worden, daß der Beklagte den Leistungsanspruch in irgendeinem Zeitpunkt vor ihrem Ablehnungsschreiben erhoben habe. § 8 Satz 1 AKB bestimmt zwar im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht ausdrücklich, daß die Klagefrist nur für einen vom Versicherungsnehmer "erhobenen" Anspruch gesetzt werden darf. Wegen § 13 a VVG gilt dieses Erfordernis jedoch auch für § 8 Satz 1 AKB (Stiefel/Hofmann, Kraft fahrtVersicherung, 13. Aufl., AKB § 8 Rdn. 12). Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht mit der Erwägung, der Klägerin stehe das Recht aus § 12 Abs. 3 VVG mangels eines erhobenen Deckungsanspruches nicht zu, die Klägerin überrascht hat. Sie führt aus, ein ausdrücklicher Vortrag in dieser Richtung sei deshalb unterblieben, weil es für die Parteien selbstverständlich gewesen sei, daß der Beklagte wegen des Schadens durch eine am 28. Dezember 1979 bei der Klägerin eingegangene förmliche Schadensanzeige Deckung be'
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gehrt habe. Damit sei der Anspruch erhoben gewesen. Die ersten Worte des Ablehnungsschreibens vom 11. Februar 1980, "Sehr geehrter Kunde, für die Folgen des Ereignisses gewähren wir keinen Versicherungsschutz" stellten offenkundig die negative Antwort auf dieses Verlangen der Beklagten dar. Wenn es das Berufungsgericht dennoch für möglich gehalten habe, daß der Beklagte keinen Versicherungsschutz begehrt habe, hätte es gemäß § 139 ZPO hiernach fragen müssen.
Diese Rüge ist begründet. Durch den Unfall war Personenschaden in einer Höhe entstanden, bei der jeder vernünftige Versicherungsnehmer den Unfall bei dem Versicherer anzeigt und Deckungsschutz begehrt. Der Beklagte hatte nie behauptet, die Klägerin könne sich auf den Ablauf der Klagefrist nicht berufen, weil er vor dem Ablehnungsschreiben der Klägerin keinen Deckungsschutz begehrt habe. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VVG als erfüllt angesehen. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hierzu lediglich vorgetragen, ihn treffe an dem Versäumen der Klagefrist kein Verschulden, weil die Klägerin durch ihr Verhalten bei ihm Verwirrung gestiftet habe. Die Klägerin hat zudem ein Schreiben vom 3. März 1981 an den vorprozessualen Bevollmächtigten des Beklagten vorgelegt, das zwar nach Ablauf der Sechsmonatsfrist verfaßt wurde, aber darauf hindeutet, daß vor der Ablehnung von dem Beklagten Deckungsschutz verlangt worden war (Bl. 161-163). Wenn das Berufungsgericht trotzdem hieran Zweifel hatte, war es bei dieser Sachlage gehalten, die Klägerin tiarauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 139 Abs. 1,
 § 278 Abs. 3, 286 ZPO).
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2.	Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (BGHZ 43, 233, 239; BGH Urteil vom 9.2.1977 - IV ZR 25/75 - VersR 1977, 442, 443). Ob dies im Einzelfall zutrifft, unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung, die der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang zugänglich ist. Hier hat das Berufungsgericht nicht ohne Grund insbesondere erwogen, die Haltung der Klägerin sei angesichts der Zahlung des Beklagten und der Vorgeschichte der Leistungsablehnung ungewöhnlich gewesen, so daß der Beklagte aus seiner Sicht keinen Anlaß zur Klageerhebung gehabt habe. Das hat Bedeutung, sowohl für die Frage, ob die Leistungsablehnung mit Fristsetzung unmißverständlicn aufrecht erhalten worden ist, als auch für die, ob eine Fristversäumung schuldhaft wäre.
Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht vollständig gewürdigt hat (§ 286 ZPO). In dem unter 2. erwähnten Schreiben der Klägerin vom 3. März 1981 heißt es auf Seite 2:
"Bemerkenswert ist auch die Tatsache, daß Herr auf unsere Deckungsablehnung vom Februar und März 1980 noch zu einer Zeit reagierte und von uns mit Schreiben vom 25.7.1980 beschieden wurde, als die Ausschlußfrist noch nicht abgelaufen war.
Er hätte also immer noch zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Deckungsklage gehabt."
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Das könnte dahin auszulegen sein, daß die Klägerin noch vor Ablauf der Klagefrist in der weiteren Korrespondenz Klarheit darüber geschaffen hat, daß es bei ihrer Leistungsverweigerung und bei der gesetzten Klagefrist bleibe. Wenn das Gericht anderer Ansicht war, hätte es die Klägerin gemäß § 139 ZPO zur genaueren Darlegung veranlassen müssen, in welcher Weise der Beklagte reagiert hat und wie sie darauf geantwortet hat.
II .
Die weiteren Revisionsrügen sind unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die dem Beklagten gewährte vorläufige Deckung nicht wegen verspäteter Prämienzahlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB rückwirkend weggefallen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB i.d.F. ab 1. Januar 1971 (VerBAV 1971, 4) tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der PKW, für den die Haftpflicht- und Tei1fahrzeug-versicherung beantragt war, ist vor der am 30. November 1979 erfolgten Übersendung des Versicherungsscheins an den Beklagten völlig zerstört worden. Dadurch war das versicherte Interesse des Beklagten weggefallen (Prö1ss/Martin § 68 Anm. 3 B; Stiefel/Hofmann aaO 12. Aufl. § 6 Rdn. 80, 13. Aufl. § 6 a Rdn. 1; Peinitz/Flöter, AKB
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4. Aufl. § 6 Anm. C I; Feyock, VersR 1969, 7,8). Wegen dieses Wagnis Wegfalles konnte die Klägerin nicht die Einlösung des ohne dessen Berücksichtigung ausgestellten Versicherungsscheines fordern und damit die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB auslösen (Senatsurteil vom 23. Mai 1984 -I \/a ZR 100/82 - VersR 1984, 754 ). Die am 6. Februar 1980 erstellte Abrechnung zu dem Kurztarif konnte diese Rechtsfolge ebenfalls nicht haben (Senat aaO und Urteil vom 23.3.1983 - IVa ZR 141/81 - VersR 1983, 574).
Die Klägerin ist daher nicht wegen verspäteter Prämienzahlung leistungsfrei geworden.
2.	Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, die Klägerin sei nach §§ 23, 25 VVG wegen abgefahrener Reifen in begrenztem Umfang leistungsfrei geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt Urteil vom 19.1.1977 - IV ZR 99/75 - VersR 1977, 341), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist in der Kraft-fahrtversicherung eine Gefahrerhöhung auch bei von vorneherein Verkehrswidrigem Zustand des versicherten Fahrzeugs darin zu sehen, daß der Versicherungsnehmer es in Benutzung nimmt, obwohl er den Mangel entweder positiv kennt oder sich der Kenntnisnahme von dem Mangel arglistig entzogen hat. Das Berufungsgericht hat jedoch auf Seite 15 des angefochtenen Urteils die rechts fehlerfreie tatrichterliche Feststellung getroffen, daß der Beklagte keine Kenntnis von den abgefahrenen Reifen hatte.
3.	Daß der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der
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/ft
 Beklagte hat nichts dagegen vorgebracht.
4.	Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Klägerin nicht nach § 2 Abs. 2 c AKB leistungsfrei ist, weil ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG nicht unter § 2 Abs. 2 c AKB fällt.
a)	§ 2 Abs. 2 c AKB setzt voraus, daß der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Damit knüpfen die AKB an den typisierten Nachweis der Fahrfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der StVZO an (Stiefel/Hofmann, Kraft fahrtVersicherung 13. Aufl. § 2 AKB Rdn. 221). Gemeint ist also die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 1 StVZO. Diese war dem Beklagten erteilt und nicht wieder entzogen. Ein Fahrverbot berührt die Fahrerlaubnis nicht, die Fahrerlaubnis besteht also während des Fahrverbots fort (Jagusch/ Hentschel Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. Rdn. 2; Schönke/Stree StGB 22. Aufl. Rdn. 19, Ful1/Möhl/Ried Straßenverkehrsrecht Rdn. 1 und 2; Cramer Straßenverkehrsrecht Rdn. 44; Rudolphi/Horn/Samson Rdn. 4,9, - jeweils zu § 44 StGB). Ein Kraftfahrer, gegen den ein Fahrverbot verhängt worden ist, hat daher noch die Fahrerlaubnis. Demgemäß wird in der Strafbestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG klar zwischen dem Fehlen der Fahrerlaubnis und einem Fahrverbot unterschieden. Da in § 2 Abs. 2 c AKB im Gegensatz zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die beiden Fälle nicht gleichgestellt sind, kann schon vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 c AKB her nicht davon ausgegangen werden, daß auch ein Fahrverbot unter diese Bestimmung fällt.
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b)	Auch der Zweck der Bestimmung rechtfertigt es nicht, sie auf ein Fahrverbot auszudehnen. Die Fahrerlaubnisklausel beruht auf der zutreffenden Überlegung, daß von einem Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis eine erheblich höhere Verkehrs- und damit Haftpflichtgefahr ausgeht als von einem Fahrer mit Fahrerlaubnis. Das gilt sowohl für solche Fahrer, die noch keine Fahrerlaubnis erhalten hatten, die also ihre Fähigkeit zu dem Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht unter Beweis gestellt haben, als auch für solche, bei denen nachträglich in einem gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, daß ihnen die Fähigkeit zu dem Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Das Fehlen der Eignung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen wird aber bei einem Fahrverbot gerade nicht festgeste11t. In der strafrechtlichen Literatur besteht Einigkeit darüber, daß sich Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot gegenseitig ausschließen; beide Maßnahmen können daher - wenn man von gewissen seltenen, hier nicht interessierenden Fallgestaltungen absieht - nicht nebeneinander getroffen werden (Preisendanz StGB 30. Aufl. § 44 Anm. I 2; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 44 Rdn. 2; Full/Möhl/Ried aaO Rdn. 2; Rudolphi/Horn/Samson aaO Rdn. 4; Cramer aaO Rdn. 10; Schönke/Stree aaO Rdn. 2).
Bei jeder Verkehrsstraftat hat der Richter zu prüfen, ob der Täter "zu dem Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist". Bejaht er dies, dann muß er die Fahrerlaubnis entziehen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Mit einem bloßen Fahrverbot darf er sich nur dann begnügen, wenn er trotz der Straftat die Ungeeignetheit zu dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht bejahen kann. Ebenso verhält
 es sich bei der Prüfung durch die Verwaltungsbehörde
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nach §§ 4,	25 StVG. Mit der Verhängung eines Fahrver-
bots wird also noch nicht die mangelnde Eignung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt. Es wird schon dann ausgesprochen, wenn sich die mangelnde Eignung noch nicht feststellten läßt. Daher kann der teilweise vertretenen Ansicht, daß das Fahrverbot einer befristeten Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen sei (vgl. LG Göttingen VersR 1981, 27; Stiefel/Hofmann aaO Rdn. 256; Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. Anm. 4 A zu § 2 AKB; Theda VP 1985, 182), nicht gefolgt werden.
c)	Auch aus dem Senatsurteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR 202/80 - VersR 1982, 84 - NJW 1982, 182, wonach § 2 Abs. 2 c AKB eingreift, wenn der Führerschein des Fahrers von der Polizei beschlagnahmt war, kann die Revision nichts für sich herleiten. Die Beschlagnahme des Führerscheins setzt voraus, daß mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist (§ 94 Abs. 3 StPO, § 69 Abs. 1, 3 StPO). Sie darf daher nur dann erfolgen, wenn der zuständige Richter oder Polizeibeamte aufgrund einer vorläufigen Prüfung die Überzeugung gewonnen hat, daß dem Betroffenen die Eignung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Der Beschlagnahme des Führerscheins wohnt somit die Tendenz inne, die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis sicherzustellen. Das ist der entscheidende Grund dafür, in diesen Fällen § 2 Abs. 2 c AKB anzuwenden. Dieser Grund besteht jedoch, wie bereits unter b) dargelegt, in den Fallen eines Fahrverbots nicht. Vielmehr hat die Prüfung hier zu

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dem Ergebnis geführt, daß sich eine fehlende Eignung zu dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht feststellen läßt.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Zopfs	Dr. Ritter