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BGH · IVa ZR 144/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 144/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt -Kessel am 17. Dem Beklagten und Revisionsbeklagten ist durch Beschluß vom 21. Da der Beklagte trotz Mahnung und Belehrung keine Ratenzahlungen geleistet hat, wurde die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des Rechtspflegers vom 6. Mai 1986 aufgehoben werden mußte, weil der Beklagte die darin angeordneten Ratenzahlungen nicht geleistet hat. Dem Beklagten war daher Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 60,- DM ab 1. Juni 1986 in Höhe von 60,- DM rechnen mußte und er keinen Vorteil daraus ziehen darf, daß er seine finanziellen Verhältnisse mit Verspätung dargelegt hat, mußte ihm neben den Ratenzahlungen von 60,- DM ab 1. Januar 1987 gleichzeitig aufgegeben werden, für die Zeit von Juni bis Dezember 1986 den Betrag von 420,- DM bis 1.

Zitierte Normen: § 124 ZPO
finanziellIVaRatenzahlungenBeschlußProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 144/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der NflB yMHHi AG,	Str .
OHHHHP) vertreten durch ihren Vorstand,

- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 den Herrn Joachim
 MfBMfcstraße 0,

Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.	-
 
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt -Kessel
 am 17. Dezember 1986 beschlossen:
Dem Beklagten wird als Revisionsbeklagtem für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Rössler beigeordnet .
Zugleich wird angeordnet, daß die Partei auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 60,- DM ab 1. Januar 1987 und bis spätestens 1. Januar 1987 eine Zahlung von 420,- DM an die Bundeskasse zu leisten hat.
Gründe :
Dem Beklagten und Revisionsbeklagten ist durch Beschluß vom 21. Mai 1986 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Zugleich ist angeordnet worden, daß er monatliche Raten in Höhe von 370 DM ab 1. Juni 1986 zu leisten hat. Da der Beklagte trotz Mahnung und Belehrung keine Ratenzahlungen geleistet hat, wurde die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe durch Beschluß des Rechtspflegers vom 6. Oktober 1986 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Daraufhin hat der Beklagte unter Hinweis auf seine finanziellen Belastungen erneut um Prozeßkostenhilfe gebeten.
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Diesem Antrag war nach Maßgabe des Beschlußsatzes stattzugeben. Der erneuten Bewilligung von Prozeßkostenhilfe steht nicht entgegen, daß der Beschluß vom 21. Mai 1986 aufgehoben werden mußte, weil der Beklagte die darin angeordneten Ratenzahlungen nicht geleistet hat. Im Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist neues Vorbringen, das zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe führen kann, zu berücksichtigen. Dem Beklagten war daher Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 60,- DM ab 1. Januar 1987 zu bewilligen. Da er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Beschluß vom 21. Mai 1986 mit monatlichen Ratenzahlungen ab 1. Juni 1986 in Höhe von 60,- DM rechnen mußte und er keinen Vorteil daraus ziehen darf, daß er seine finanziellen Verhältnisse mit Verspätung dargelegt
 hat, mußte ihm neben den Ratenzahlungen von 60,- DM ab 1. Januar 1987 gleichzeitig aufgegeben werden, für die Zeit von Juni bis Dezember 1986 den Betrag von 420,- DM bis 1. Januar 1987 zu zahlen.
Dr. Hoegen
 Rottmüller