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BGH

Gericht: BGH

Die Erinnerung der Klägerin zu 2) gegen den Kostenansatz vom 17. März 1983 hat der Senat die für die Klägerin zu 2) eingelegte Revision als unzulässig verworfen, weil diese nicht rechtzeitig begründet worden war. März 1983 gemäß §§ 11, 54, 61 GKG in Verb, mit Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses gegen die Klägerin zu 2) eine Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 67.900,- DM in Höhe von 1.176,- DM angesetzt. MH und die Revision für die Klägerin zu 2) eingelegt, weil sie dazu von deren erstinstanzlichen Prozeßbevoll- liche Prozeßbevollmächtigte gemäß § 81 ZPO einen derartigen Auftrag wirksam erteilen können, muß die Klägerin zu 2) die für sie eingelegte Revision gegen sich gelten lassen. Ob die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, deren Vollmacht fortbestand, den Auftrag zur Einlegung der Revision hätten erteilen dürfen, oder ob sie sich zunächst des Einverständnisses der Klägerin zu 2) hätten versichern müssen, ist hier nicht zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 81 ZPO § 49 GKG
ProzeßbevollmächtigteAuftragMärzGKGLehrerinKlägerinErinnerungRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv. a 1M/S2 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1)	der Lehrerin Annetta Kl Straße LflBfc,
2)	der Lehrerin Solveig
 Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und zu 2) Erinnerungsführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Pres.
und
 gegen
Frau Elenyi Ko9 geb.
straße
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow lind Dr. Zopfs
 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin zu 2) gegen den Kostenansatz vom 17. März 1983 - Kassenzeichen 02276/83 - wird zurückgewiesen.
Gründe ?
Durch Beschluß vom 16. März 1983 hat der Senat die für die Klägerin zu 2) eingelegte Revision als unzulässig verworfen, weil diese nicht rechtzeitig begründet worden war. Darauf hat der Kostenbeamte am 17. März 1983 gemäß §§ 11, 54, 61 GKG in Verb, mit Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses gegen die Klägerin zu 2) eine Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 67.900,- DM in Höhe von 1.176,- DM angesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin zu 2); der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Unstreitig haben die Rechtsanwälte Dres. MH und	die	Revision	für die Klägerin zu 2) eingelegt,
 weil sie dazu von deren erstinstanzlichen Prozeßbevoll-
mächtigten, den Rechtsanwälten	^ ,
und	Lflmfr»	beauftragt	worden	waren.	Da erstinstanz-
liche Prozeßbevollmächtigte gemäß § 81 ZPO einen derartigen Auftrag wirksam erteilen können, muß die Klägerin zu 2) die für sie eingelegte Revision gegen sich gelten lassen. Damit ist die Klägerin zu 2) Kostenschuldnerin für das Revisionsverfahren (§49 GKG). Sie muß die auch der Höhe nach zutreffend angesetzte Verfahrensgebühr daher zahlen.
Ob die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, deren Vollmacht fortbestand, den Auftrag zur Einlegung der Revision hätten erteilen dürfen, oder ob sie sich zunächst des Einverständnisses der Klägerin zu 2) hätten versichern müssen, ist hier nicht zu entscheiden.
Dr. Hoegen	Dr.	Schmidt-Kessel
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