Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Ritter und Dr. von Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 7. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherungsschein-Nummer 03-5095 943/03 Versicherungsschutz für den Brand auf dem Betriebsgelände des Klägers vom 30. Die Beklagte leistete im Rahmen der Betriebs- und Betriebsunterbrechungsversicherung Zahlungen an den Kläger, versagte aber hinsichtlich der Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz. Die Klage auf Feststellung, daß die Beklagte Versicherungsschutz auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung zu gewähren habe, ist vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht geht allerdings zurecht davon aus, daß nach dem im Haftpflichtversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr Versicherungsschutz stets nur für die in dem Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers gewährt wird. Danach haben die Parteien Haftpflichtversicherungsschutz für die gewerbliche Tätigkeit des Klägers bei der Reparatur von Bootsmotoren vereinbart. Die Verkehrsauffassung verbindet mit einem Betrieb zur Reparatur von Bootsmotoren nicht ohne weiteres die Erwartung, dort würden auch Kraftfahrzeuge repariert. Bei der den Schaden verursachenden Reparatur handelte es sich aber nicht um die entgeltliche Ausführung eines Reparaturauftrages für einen Kunden. des Bundesgerichtshofes fällt in den Schutzbereich des versicherten Risikos einer Betriebshaftpflichtversicherung eine Tätigkeit, die in innerem ursächlichem Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb steht (BGHZ 41, 327, 333), wenn das zu deckende Wagnis betriebsbezogen ist (LM WG § 151 Nr. 9 und 11). Es meint, für eine notwendige Verknüpfung mit der betrieblichen Tätigkeit reiche es nicht aus, daß der Kläger Schweißarbeiten am privaten Kraftfahrzeug seiner Ehefrau vorgenommen habe, das mit einer entsprechenden Beschriftung für sein Unternehmen geworben habe. Es ist weitgehend üblich, daß Maschinen aller Art von Betriebsangehörigen in einem Betrieb repariert werden, der die dafür erforderliche Ausstattung be- Die Eintrittspflicht der Beklagten ist nicht nach Ziff.VI Nr. 1 der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ausgeschlossen; denn der Kläger war nicht Halter oder Besitzer des Fahrzeugs und dieses war nicht in Betrieb gesetzt, als der Schaden entstand (Ziff.VI Nr. 4.). Denn die unstreitig zur Reparatur übergebenen Sportboote hatte der Kläger zwar als Nebenpflicht auch zu verwahren; ein besonderer Verwahrungsvertrag bestand aber gerade nicht. Der Senat trifft deshalb die vom Kläger begehrte Feststellung, daß die Beklagte ihm für das Schadensereignis Deckungsschutz zu gewähren hat.
BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 140/86 URTEIL Verkündet am: 7. Oktober 1987 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrzeugmeisters Heinz Straße 16 / Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Z^l^-Vers i cherungs -Gesellscha ft, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dr. Heinz KflB/ zfl^^-Haus Am OABplatz, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwältin als Ab- wicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Ritter und Dr. von Ungern-Sternberg auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1987 für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1986 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1984 geändert: Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung, Versicherungsschein-Nummer 03-5095 943/03 Versicherungsschutz für den Brand auf dem Betriebsgelände des Klägers vom 30. November 1983 zu gewähren hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister. Er meldete im Juli 1981 einen eigenen Betrieb zur Reparatur von Bootsmotoren, Kraftfahrzeugreparaturen, Verkauf von Motoren, MotorenZubehör und 3 Bootszubehör an. Er schloß alsbald bei der Beklagten eine Betriebs- und Betriebsunterbrechungsversicherung sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. In dem Antrag auf Haftpflichtversicherung heißt es unter der Rubrik versichertes Risiko (Hauptrisiko)s "Reparatur von Bootsmotoren". Die weitere Rubrik "Nebenrisiken - sind nur mitversichert, wenn im folgenden eine Prämie eingesetzt ist - welche der folgenden Nebenrisiken sollen mitversichert werden?" ist durchgestrichen. Dementsprechend ist im Versicherungsschein als versichertes Risiko nur "Reparatur von Bootsmotoren" verzeichnet . Der Kläger führte in der folgenden Zeit in seinem Betrieb vorwiegend Reparaturarbeiten an Bootsmotoren und Booten, in kleinem Umfang auch Autoreparaturen durch. Seine Ehefrau ist in dem Betrieb mit Büroarbeiten mitbeschäftigt. Deren PKW trägt eine Beschriftung, die für das Unternehmen wirbt. Am 30. November 1983 nahm der Kläger an diesem PKW in seiner Werkstatt Schweißarbeiten vor. Dabei kam es zu einem Brandschaden, bei dem auch fremdes Eigentum, insbesondere in der Werkstatt zur Reparatur stehende Motorboote, zerstört wurden. Die Beklagte leistete im Rahmen der Betriebs- und Betriebsunterbrechungsversicherung Zahlungen an den Kläger, versagte aber hinsichtlich der Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz. Die Klage auf Feststellung, daß die Beklagte Versicherungsschutz auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung zu gewähren habe, ist vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 4 2 Entscheidunqsaründe Das Rechtsmittel führt zu der begehrten Feststellung. Das Berufungsgericht geht allerdings zurecht davon aus, daß nach dem im Haftpflichtversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr Versicherungsschutz stets nur für die in dem Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers gewährt wird. Sie bilden das Versicherungsrisiko. Danach haben die Parteien Haftpflichtversicherungsschutz für die gewerbliche Tätigkeit des Klägers bei der Reparatur von Bootsmotoren vereinbart. Eine andere betriebliche Tätigkeit oder Nebentätigkeit ist nicht mit eingeschlossen. Zur Reparatur von Bootsmotoren gehört nicht die Reparatur von Kraftfahrzeugen, wenn auch die Reparatur von Bootsmotoren durch Kraftfahrzeughandwerker ausgeführt zu werden pflegt. Aus der Reparatur von Kraftfahrzeugen entstehen Risiken eigener Art, die sich mit denen aus der Reparatur von Bootsmotoren nicht decken. Die Verkehrsauffassung verbindet mit einem Betrieb zur Reparatur von Bootsmotoren nicht ohne weiteres die Erwartung, dort würden auch Kraftfahrzeuge repariert. Um das Haftpflichtrisiko aus der, wenn auch in geringem Umfang, entgeltlich nebenbei betriebenen Reparatur von Kraftfahrzeugen abzudecken, hätte es deshalb einer ausdrücklichen Aufnahme dieses Risikos in den Haftpflichtversicherungsvertrag bedurft. Bei der den Schaden verursachenden Reparatur handelte es sich aber nicht um die entgeltliche Ausführung eines Reparaturauftrages für einen Kunden. Nach der Rechtsprechung 5 des Bundesgerichtshofes fällt in den Schutzbereich des versicherten Risikos einer Betriebshaftpflichtversicherung eine Tätigkeit, die in innerem ursächlichem Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb steht (BGHZ 41, 327, 333), wenn das zu deckende Wagnis betriebsbezogen ist (LM WG § 151 Nr. 9 und 11). Dabei wird vorausgesetzt, daß das schadenstiftende Handeln bestimmt war, den Interessen des Betriebes zu dienen. Das Berufungsgericht verneint einen inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen. Es meint, für eine notwendige Verknüpfung mit der betrieblichen Tätigkeit reiche es nicht aus, daß der Kläger Schweißarbeiten am privaten Kraftfahrzeug seiner Ehefrau vorgenommen habe, das mit einer entsprechenden Beschriftung für sein Unternehmen geworben habe. Die Nutzung der Außenfläche des Kraftahrzeugs für Werbung sei gegenüber den sonstigen privaten Zwecken von so untergeordneter Bedeutung, daß sie zurücktreten müsse. Damit schöpft das Berufungsgericht indessen den Sachverhalt nicht aus und wird dem Begriff der Betriebsbezogen-heit nicht gerecht. Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister. Die Reparatur von Bootsmotoren wird meist von Kraftfahrzeugmeistern ausgeführt. Auch bei dieser versicherten Betriebsart fallen Schweißarbeiten an, wenn auch in geringerem Umfange als bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen. Das reparierte Fahrzeug gehörte einer Betriebsangehörigen und trug Werbeaufschriften für das Unternehmen des Klägers. Unter diesen Umständen war es naheliegend, daß der Kläger die Reparatur in seiner Werkstatt selbst vornahm. Es ist weitgehend üblich, daß Maschinen aller Art von Betriebsangehörigen in einem Betrieb repariert werden, der die dafür erforderliche Ausstattung be- 6 ja sitzt. Das dient einem guten sozialen Klima am Arbeitsplatz und damit den Interessen des Betriebes. Danach besteht ein genügender innerer Zusammenhang der vorgenommenen Reparatur mit dem in der Betriebshaftpflichtversicherung versicherten Risiko. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung in der Sache reif. Die von der Beklagten in erster Instanz angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist nicht nach Ziff. VI Nr. 1 der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ausgeschlossen; denn der Kläger war nicht Halter oder Besitzer des Fahrzeugs und dieses war nicht in Betrieb gesetzt, als der Schaden entstand (Ziff. VI Nr. 4.). Auch § 4 I 6a AHB, wonach Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen ausgeschlossen sind, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. greift nicht ein. Denn die unstreitig zur Reparatur übergebenen Sportboote hatte der Kläger zwar als Nebenpflicht auch zu verwahren; ein besonderer Verwahrungsvertrag bestand aber gerade nicht. Der Senat trifft deshalb die vom Kläger begehrte Feststellung, daß die Beklagte ihm für das Schadensereignis Deckungsschutz zu gewähren hat. Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Ritter Dr. v. Ungern-Sternberg