Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Versicherungsfall, der sich am 16. Der Kläger, ehemals Inhaber der Karateschule in KflK begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für Schadensersatzansprüche, die gegen ihn wegen der Folgen eines Unfalles geltend gemacht werden, den am 16. H. sei nur ihr Vermittlungsagent gewesen und von dem Kläger nicht mehrmals nach dem Verbleib der Police gefragt worden. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nunmehr unter Neufassung des Tenors der Klage zur Hälfte stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. dem Kläger einige Zeit nach der Antragstellung zu demindest einmal die unrichtige Auskunft gegeben, er brauche sich wegen des Verbleibs des Versicherungsscheines keine Sorgen zu machen, er sei versichert. Dem Kläger gereiche aber das Unterlassen weiterer Nachforschungen nach dem Verbleib des Versicherungsscheines, wenn schon nicht bei der Direktion der Beklagten, dann jedenfalls bei H., zu dem hälftigen Mitverschulden. Der Kläger hätte erkennen können und müssen, daß die ihm erteilte Auskunft falsch gewesen sei. Da er den Versicherungsschein selbst vermißt habe, und das Lesen- und Verstehenkönnen von Schriftstücken in diesem Zusammehang keine Rolle spiele, sei es bedeutungslos, daß der Kläger als Ausländer 1977/1978 die deutsche Sprache zwar im Wort, nicht aber in der Schrift beherrscht habe. Die Revision wendet sich lediglich gegen die Annahme eines hälftigen MitVerschuldens des Klägers daran, daß es nicht rechtzeitig vor dem Unfall seines Karateschülers zu dem Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer gekommen ist. a) Allerdings liegt ein - gerügter - denkgesetzlicher Widerspruch nicht darin, daß das Berufungsgericht einerseits festgestellt hat, der Kläger habe auf die unrichtige Antwort des Vermittlungsagenten der Beklagten vertraut, ihm aber andererseits dieses Vertrauen und das damit verbundene Untätigbleiben zu dem Vorwurf macht. b) Bedenklich ist bereits, daß das Berufunqsge-richt (auf Seite 11 seines Urteils) davon ausgeqangen ist, die Erteilung eines Versicherungsscheines sei für den Beginn des vertraglichen Versicherungsschutzes erforderlich, zu demal die Erstprämie im voraus bezahlt worden war. Jedenfalls weist die Revision mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es Sache der Beklagten ist, die sich auf ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung beruft, ihm dieses auch nachzuweisen. Der Kläger hat bereits in der Klagebegründung unter Beweisantritt behauptet, er habe den Versicherungsagenten in etwa monatlichen Abständen nach dem Verbleib des Versicherungsscheines gefragt, sei aber stets in der geschilderten Art und Meise beruhigt und vertröstet worden. Danach hat das Berufungsgericht es offenbar als unbewiesen angesehen, daß der Kläger sich nur einmal erkundigt habe. Daß der Kläger bis zu dem Unfall seines Schülers nicht direkt bei der Beklagten nach dem Verbleib des Versicherungsscheines nachgefragt hat - was unstreitig ist - kann ihm - jedenfalls mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Sachverhaltes - nicht angelastet werden. Deshalb habe er seine Vermittlerprovision stets bereits auf die Antragseinreichung hin erhalten, so auch für den Antrag vom 15. H. hat ausgesagt, er sei nach seiner langjährigen Geschäftserfahrung bei der Beklagten sicher gewesen, daß der Versicherungsvertrag zustandekomme mit einem vor dem Annahmezeitpunkt liegenden Versicherungsbeginn. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger, der ganz unabhängig von seiner Ausländereigenschaft jedenfalls Laie auf dem Gebiet des Versicherungsrechts ist, hätte es besser wissen müssen als der von ihr ausgewählte und eingesetzte Vermittlungsagent.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 140/84 URTEIL Verkündet am: 29. Januar 1986 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Paolo M( Str.®, K| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen EMU VflHmB-AG gesetz- lich vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland und das Land BflHB» Dr. Gm, SflHBstraße M( und M^HHHistraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. K 2 S3 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1986 durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 1983 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. August 1980 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten neu gefaßt: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den Versicherungsfall, der sich am 16. April 1978 in seiner Karateschule ereignet hat, Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu gewähren nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung und unter Berücksichtigung der Deckungssummen von höchstens 500.000 DM für die einzelne Person und von 100.000 DM für Sachschäden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ehemals Inhaber der Karateschule in KflK begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für Schadensersatzansprüche, die gegen ihn wegen der Folgen eines Unfalles geltend gemacht werden, den am 16. April 1978 ein Schüler seiner Karateschule erlitten hat. Er hat vorgetragen, nachdem er schon andere Versicherungsverträge bei der Beklagten abgeschlossen gehabt habe, habe er am 15. Juni 1977 wieder über den für die Beklagte tätigen Agenten H. bei gleichzeitiger Bezahlung der errechneten Prämie von 101,- DM den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung für seine Karateschule beantragt. Der eingereichte Antrag sei bei der Beklagten fehlgeleitet und nicht bearbeitet worden. Auf seine wiederholten Nachfragen nach dem Verbleib des Versicherungsscheins habe H. ihn immer wieder vertröstet und mit der Erklärung beruhigt, auf den Bestand des Versicherungsverhältnisses habe die Verzögerung der Übermittlung des Versicherungsscheines keinen Einfluß. Da er hierauf vertraut habe, habe er sich nicht um einen anderweitigen Versicherungsabschluß bemüht. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie hafte weder aus Versicherungsvertrag noch aus Verschulden 4 bei Vertragsschluß. H. sei nur ihr Vermittlungsagent gewesen und von dem Kläger nicht mehrmals nach dem Verbleib der Police gefragt worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Neufassug des Tenors zurückgewiesen. Dieses Urteil ist durch die Senatsentscheidung vom 3. November 1982 -IVa ZR 125/81 - VersR 1983, 121 - aufgehoben worden. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nunmehr unter Neufassung des Tenors der Klage zur Hälfte stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zuerkennung vollen Deckungsschutzes. Ent8cheidunqsqründe g Die zulässige Revision hat Erfolg. Die nunmehrige Fassung des Tenors dient nur der Klarstellung. 1. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, die Beklagte, die für das schuldhafte Verhalten des H. einstehen müsse, hafte dem Kläger aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen. Nach seiner glaubhaften 5 Zeugenaussage habe H. dem Kläger einige Zeit nach der Antragstellung zu demindest einmal die unrichtige Auskunft gegeben, er brauche sich wegen des Verbleibs des Versicherungsscheines keine Sorgen zu machen, er sei versichert. Bei Anwendung auch nur geringer Sorgfalt hätte H. erkennen können, daß seine Auffassung unrichtig sei. Er habe mit ihr den Kläger schuldhaft davon abgehalten, sich anderwärts den gewünschten Versicherungsschutz zu besorgen, der unschwer zu erhalten gewesen wäre. Deshalb habe die Beklagte den Kläger schadlos zu stellen. Dem Kläger gereiche aber das Unterlassen weiterer Nachforschungen nach dem Verbleib des Versicherungsscheines, wenn schon nicht bei der Direktion der Beklagten, dann jedenfalls bei H., zu dem hälftigen Mitverschulden. Der Kläger hätte erkennen können und müssen, daß die ihm erteilte Auskunft falsch gewesen sei. Da er den Versicherungsschein selbst vermißt habe, und das Lesen- und Verstehenkönnen von Schriftstücken in diesem Zusammehang keine Rolle spiele, sei es bedeutungslos, daß der Kläger als Ausländer 1977/1978 die deutsche Sprache zwar im Wort, nicht aber in der Schrift beherrscht habe. Für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung sei von den Deckungssummen auszugehen, die im Antrag vom Sommer 1977 vorgesehen gewesen seien. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß für Personenschäden die Deckungssumme 1 Million DM - 300.000 DM für - und für Sachschäden 100.000 DM die einzelne Person 6 betragen habe und die AHB zu dem Vertragsbestandteil hätten gemacht werden sollen. 2. Die Revision wendet sich lediglich gegen die Annahme eines hälftigen MitVerschuldens des Klägers daran, daß es nicht rechtzeitig vor dem Unfall seines Karateschülers zu dem Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer gekommen ist. a) Allerdings liegt ein - gerügter - denkgesetzlicher Widerspruch nicht darin, daß das Berufungsgericht einerseits festgestellt hat, der Kläger habe auf die unrichtige Antwort des Vermittlungsagenten der Beklagten vertraut, ihm aber andererseits dieses Vertrauen und das damit verbundene Untätigbleiben zu dem Vorwurf macht. Wer leichtfertig, trotz sich auf-drängender Zweifel, einer unrichtigen Auskunft vertraut und untätig bleibt, handelt vorwerfbar und damit schuldhaft. Wäre erwiesen, daß der Kläger sich mit einer einmaligen Nachfrage bei dem Versicherungsagenten trotz weiteren monatelangen Ausbleibens des Versicherungsscheins zufrieden gegeben hätte, so wäre in der Tat zu erwägen, ob es der Kläger nicht mitverschuldet hat, daß kein Versicherungsvertrag mit einem Betriebs haftpflichtversicherer bestand, als sich der Betriebs Unfall ereignete. 7 b) Bedenklich ist bereits, daß das Berufunqsge-richt (auf Seite 11 seines Urteils) davon ausgeqangen ist, die Erteilung eines Versicherungsscheines sei für den Beginn des vertraglichen Versicherungsschutzes erforderlich, zu demal die Erstprämie im voraus bezahlt worden war. Jedenfalls weist die Revision mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß es Sache der Beklagten ist, die sich auf ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung beruft, ihm dieses auch nachzuweisen. Der Kläger hat bereits in der Klagebegründung unter Beweisantritt behauptet, er habe den Versicherungsagenten in etwa monatlichen Abständen nach dem Verbleib des Versicherungsscheines gefragt, sei aber stets in der geschilderten Art und Meise beruhigt und vertröstet worden. Die Beklagte hat nur, ohne Beweisantritt, vortragen lassen, sie bestreite das. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger angebotenen Beweis erhoben. Der Zeuge H. konnte sich zwar deutlich an eine Nachfrage des Klägers und an seine eigene Antwort erinnern, mit der er versicherte, es bestehe Versicherungsschutz auch ohne Aushändigung des Versicherungsscheines; er wußte aber nicht zu sagen, ob ihn der Kläger auch noch in der Folgezeit wegen des Versicherungsscheines angesprochen hat oder nicht, sondern erklärte, er wisse das nicht mehr. 8 Das Berufungsgericht würdigt das dahin, daß der Zeuge zu demindest einmal eine falsche Auskunft erteilt hat. Danach hat das Berufungsgericht es offenbar als unbewiesen angesehen, daß der Kläger sich nur einmal erkundigt habe. Das Unterlassen weiterer Nachfragen bei H. kann die Beklagte dem Kläger deshalb mangels Erweislichkeit nicht anlasten. Daß der Kläger bis zu dem Unfall seines Schülers nicht direkt bei der Beklagten nach dem Verbleib des Versicherungsscheines nachgefragt hat - was unstreitig ist - kann ihm - jedenfalls mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Sachverhaltes - nicht angelastet werden. Der Kläger hatte schon mehrere Versicherungsverträge über H. bei der Beklagten abgeschlossen. H. hat als Zeuge bestätigt, daß es der Geschäftspraxis der Beklagten entsprach, Versicherungsscheine vielfach erst nach Monaten auszustellen. Deshalb habe er seine Vermittlerprovision stets bereits auf die Antragseinreichung hin erhalten, so auch für den Antrag vom 15. Juni 1977. Diese Aussage wollte sich der Kläger ersichtlich zu eigen machen. Auch die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Dem Kläger, der schon Versicherungsnehmer bei der Beklagten war, mußte bei dieser Sachlage die verzögerliche Behandlung seines Antrages nicht als völlig außergewöhnlich erscheinen, zu demal er in den 10 Monaten auch die bereits gezahlte Prämie nicht zurücküberwiesen erhielt. Ferner kann ein Versicherer, der sich ständig eines Agenten zur Vermittlung und anschließenden Betreuung der bei ihm abzuschließenden Versicherungsverträge bedient, grund- 9 sätzlich nicht erwarten, daß derjenige, der unter Einschaltung des Agenten einen Versicherungsantrag gestellt hat oder bereits unter Einschaltung des Agenten Versicherungsnehmer geworden ist, sich unter übergehen des Agenten mit Rückfragen an den Versicherer direkt wendet. Nach dem erkennbar gewordenen Willen des Versicherers soll gerade der Agent der Ansprechpartner sein. Solange dieser dem Kunden keinen Anlaß gibt zu Mißtrauen gegen seine Seriosität, kann der Versicherer mit direkten Anfragen,von denen ihn der Agent gerade freihalten soll, eben nicht rechnen. H. hat ausgesagt, er sei nach seiner langjährigen Geschäftserfahrung bei der Beklagten sicher gewesen, daß der Versicherungsvertrag zustandekomme mit einem vor dem Annahmezeitpunkt liegenden Versicherungsbeginn. Deshalb habe er auch gar keine Veranlassung gesehen, bei der Beklagten nochmals nachzufassen. Das muß die Beklagte gegen sich gelten lassen. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger, der ganz unabhängig von seiner Ausländereigenschaft jedenfalls Laie auf dem Gebiet des Versicherungsrechts ist, hätte es besser wissen müssen als der von ihr ausgewählte und eingesetzte Vermittlungsagent. Die sachgerechte Einweisung von Versicherungsagenten in ihr Arbeitsgebiet ist Sache der sie beschäftigenden Versicherer, die deshalb auch die Folgen ihres etwaigen Unterlassens zu tragen haben. Mit mehrmaligen Anfragen bei dem Versicherungsagenten hätte der Kläger das getan, was in seiner 10 Situation von ihm erwartet werden durfte. Daß er tatsächlich nicht - entgegen seiner Behauptung -etwa in Monatsabständen nachgefragt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte haftet deshalb in vollem Umfang. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Maß-geblichkeit der Versicherungssummen und der Anwendbarkeit der AHB sind unangefochten geblieben und rechtsfehlerfrei. Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Zopfs Dr. Ritter