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BGH · IVa ZR 140/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 140/82

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Oroß am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 19. Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von der Hilfsbegründung BU 21 Abs. 1 getragen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 16 HoefeO
RechtsanwaltRassowProzeßbevollmächtigterZPOKlägerIVa

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 140/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Dipl.Kfm. Werner KeM
Studienrat,
 str.
Kläger zu 1) und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2. des Helmut R|Si, KfV 2. des Friedhelm R^BHi»
Kläger zu 2) und 3),
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Jakob
31,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Oroß
 am 23. März 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1982 wird nicht angenommen.
Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000,— IM
Gründe :
Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von der Hilfsbegründung BU 21 Abs. 1 getragen. Überdies zwingen die höferechtlichen Vorschriften, die hier in Betracht zu ziehen sind, gemäß Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29.3.1976 (BGBl I S. 881)
in Verbindung mit §§ 16 Abs, 2, 12 Abs. 2 HöfeO a.F. dazu, bei der Berechnung des abzufindenden Pflichtteil sanspruchs der Mutter der Klägerin auf den zuletzt festgestellten Einheitswert abzustellen.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow
Groß