- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Oroß am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 19. Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von der Hilfsbegründung BU 21 Abs. 1 getragen.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 140/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. des Dipl.Kfm. Werner KeM Studienrat, str. Kläger zu 1) und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2. des Helmut R|Si, KfV 2. des Friedhelm R^BHi» Kläger zu 2) und 3), - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt gegen den Landwirt Jakob 31, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Oroß am 23. März 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers zu 1) gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1982 wird nicht angenommen. Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000,— IM Gründe : Das angefochtene Urteil wird jedenfalls von der Hilfsbegründung BU 21 Abs. 1 getragen. Überdies zwingen die höferechtlichen Vorschriften, die hier in Betracht zu ziehen sind, gemäß Art. 3 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29.3.1976 (BGBl I S. 881) in Verbindung mit §§ 16 Abs, 2, 12 Abs. 2 HöfeO a.F. dazu, bei der Berechnung des abzufindenden Pflichtteil sanspruchs der Mutter der Klägerin auf den zuletzt festgestellten Einheitswert abzustellen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Rassow Groß