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BGH · IVa ZR 139/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 139/85

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr-. Mai 1985 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als wegen der Berücksichtigung einer Unterversicherung des Klägers zu seinem Nachteil entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Neuwertentschädigung, die die Beklagte anteilig als führender Versicherer dem Kläger aus einer Feuersammelversicherung wegen Die Versicherungssumme war noch "etwa ein halbes Jahr vor dem Brand nach örtlicher Besichtigung des Objektes durch zwei Mitarbeiter der Beklagten erhöht worden. Auf dieser Grundlage er-rechnete die Beklagte unter Berücksichtigung einer Unterversicherung und in Anwendung der Entwertungsstaffel nach S 2 Abs'. Entscheidunasaründe Die Revision des Klägers ist lediglich insoweit erfolgreich, als das Berufungsgericht wegen der Berücksichtigung einer Unterversicherung des Klägers zu seinem Nachteil entschieden hat. Das im Verfahren nach §§ 15 AFB, 64 WG von den Sachverständigen Verhoeven und Mohrenberg erstellte Gutachten sei für den Kläger bindend. a) Nach § 64 WG seien Gutachten nur bei offenbarer und erheblicher Abweichung von der wirklichen Sachlage unverbindlich. b) Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit einer Schätzungsabweichung nicht schematisch,nach dem Prozentsatz der Schadensabweichung beurteilt werden darf.Die Frage, wann eine Abweichung als erheblich angesehen werden muß, ist vielmehr als (nur beschränkt revisible) Tatfrage nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden (vgl. Das hindert den Tatrichter indessen nicht, bei seiner Würdigung im Interesse der weitgehenden Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer von einem Prozentsatz als "Richtschnur" auszugehen (vgl. Auflage § 14 Rdn. 33: Abweichung von 20 - 25% erforderlich; Bruck/Möller aaO § 64 An. 57: Abweichung von mehr als 10% reicht aus; Prölss/Martin aaO § 64 An. 7: Angabe bestimmter Prozentsätze ist abzulehnen). Daher ist erst dann von der Unverbindlichkeit einer Sachverständigenfeststellung auszugehen, wenn die Feststellung erheblich außerhalb des an sich üblichen Toleranzbereichs entsprechender Schätzungen liegt. c) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte das Sachverständigengutachten auch deswegen nicht verwerten dürfen, weil der Sachverständige Verhoeven befangen gewesen sei und weil - wie sich aus den inhaltlichen Übereinstimmungen beider Gutachten ergebe - in der Sache nur ein gemeinsames Gutachten vorliege. Auf die inhaltliche Übereinstimmung beider Gutachten kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Vorlage eines gemeinsamen Gutachtens ausreicht, falls sich die Parteien als Auftraggeber damit stillschweigend im voraus oder auch nachträglich einverstanden erklärt haben. Davon ist auszugehen, wenn - wie hier - gemeinsame Besichtigungen des Objektes und insbesondere eine gemeinsame Schlußbesprechung durch den- Versicherungsnehmer und beide Sachverständigen stattgefunden haben (vgl. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht zu der Streitfrage Stellung genommen, ob schon die Befangenheit eines Sachverständigen das Gutachten unverbindlich machen kann, ohne daß noch nachgewiesen werden muß, daß die getroffene Feststellung selbst offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (bejahend Prölss/Martin aaO § 64 An. 9b; ferner Asmus ZVersWiss 1962, 197, 246 für den Fall erwiesener Parteilichkeit eines Sachverständigen; verneinend Stiefel/Hofmann aaO § 14 Rdn. 26; Wussow Feuerversicherung 2. Sp.) hat sich aber dafür ausgesprochen, daß Befangenheit als selbständige Einwendung im Sachverständigenverfahren, wenn überhaupt, nur geltend gemacht werden kann, sofern die Partei die Gründe 'für die Befangenheit des Sachverständigen analog § 406 Abs. 2 ZPO rechtzeitig vorgebracht hat. - bei von der Partei selbst beauftragtem Sachverständigen -die Ablösung noch vor Abschluß des Sachverständigenverfahrens möglich war, eine solche Ablösung aber unterblieben ist* Die Ablehnung muß deshalb nach erlangter Kenntnis vom Ablehnungsgrund stets vor dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem die Sachverständigen den Parteien ihr Gutachten, und sei es auch nur mündlich mitgeteilt haben. Nur so wird nämlich entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vermieden, daß die Partei die Geltendmachung von Ablehnungsgründen vom Ausgang des Gutachtens abhängig macht (vgl. Allein auf diese Weise wird daneben gewährleistet, daß im Sinne der Zielsetzung des Schadensfeststellungsverfahrens, die Schadensfeststellung möglichst rasch mit Sachverständigen-Hilfe zu erledigen, der eventuell befangene Sachverständige baldmöglichst durch einen anderen abgelöst und unnötiger Leerlauf verhindert wird. 2. Das Berufungsgericht beanstandet nicht, daß die Beklagte sich auf eine Unterversicherung beruft. Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich ihrer Schadensberechnung (Bl. 118, 119 GA) - und nur diese ist unstreitig - nicht lediglich eine Unterversicherung von 2,3.% Nach dem Versicherungsantrag hat der Kläger für das Objekt Anpassung für eine "Versicherungssumme 1914" in Höhe von 64.000 DM beantragt; den späteren "Summenfehl 1914", also die Differenz zwischen "Versicherungswert 1914" und "Versicherungssumme 1914" (zur Definition der Unterversicherung vgl. Ob auch solche Fehlschätzungen vom Versicherungsnehmer hinzunehmen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - insbesondere dem Umfang etwaiger Zusicherungen sowie den sich aus den Besonderheiten des Objektes ergebenden tatsächlichen Schwierigkeiten der Bewertung - und unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung. bringens erneut darüber befinden, ob sich die Beklagte angesichts der Erklärungen ihrer Angestellten auf eine Unterversicherung berufen kann.

Zitierte Normen: § 64 WG § 406 ZPO
AbweichungSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenUnterversicherungKlägerPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
WG § 64 Abs. 1;
ArbeitsförderungsG (AFG) § 15 Abs. 1
Zur Frage, ob ein Sachverständigengutachten offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
BGH, Urteil vom 1. April 1987 IVa ZR 139/85 - OLG Hamm
LG Münster
IV a ZR 159/85
/
In Sachen
B
/
/
wird der Leitsatz des Urteils vom 1. Anril 1987 dahingehend berichtigt, daß es statt "Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
§15 Abs. 1" richtig heißen muß:
"AVB f. Feuervers. (AFB) § 15 Abs. 1"
Karlsruhe, den ?5- Mai 1987
Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des IV a-Zivilsenats
 Hellmann
Justizamtsinspektor
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 139/85 URTEIL
Verkündet am:
1. April 1987 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Martin Straße	V
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die TMBMBfc-Vergicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Ad^BBPring 0, Ml
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr-. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1987
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Mai 1985 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als wegen der Berücksichtigung einer Unterversicherung des Klägers zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Neuwertentschädigung, die die Beklagte anteilig als führender Versicherer dem Kläger aus einer Feuersammelversicherung wegen
WIV
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eines Brandschadens vom 2. August 1982 zu gewähren hat, bei dem ein wesentlicher Teil der Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers zerstört worden war.
Der Versicherungsschutz umfaßt die Neuwertversicherung der Wohn- und landwirtschaftlichen Gebäude des Klägers; vereinbarungsgemäß gelten die "Sonderbedingungen für die Neuwertsicherung landwirtschaftlicher Gebäude" (nachfolgend SN) sowie die "Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäftsund landwirtschaftlichen Gebäuden" (SGlN 79) . Die Versicherungssumme war noch "etwa ein halbes Jahr vor dem Brand nach örtlicher Besichtigung des Objektes durch zwei Mitarbeiter der Beklagten erhöht worden.
Nach dem Brand ermittelten die im Sachverständigenverfahren nach SS 15 AFB, 64 WG eingesetzten öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen Verhoeven für den Kläger und Mohrenberg für die Beklagte den Zeitwertschaden übereinstimmend mit 572.788 DM. Auf dieser Grundlage er-rechnete die Beklagte unter Berücksichtigung einer Unterversicherung und in Anwendung der Entwertungsstaffel nach S 2 Abs'. 2 SN einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 534.966 DM, der an den Kläger ausbezahlt wurde. (Der auf BU 5, vorletzter Absatz genannte Betrag von 543.966 DM beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.)
Der Kläger beansprucht, gestützt auf eine von ihm eingeholte (private) gutachterliche Stellungnahme, Entschädigung für einen, behaupteten Zeitwertschaden in Höhe von 670.879 DM. Das Gutachten der Bausachverständigen sei offensichtlich un-
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richtig und deshalb nicht bindend. Außerdem sei der Sachverständige Verhoeven ihm gegenüber befangen gewesen. Denn er habe ihn als Brandstifter bezeichnet; auch habe er - vergeblich - gehofft, als Architekt mit dem Wiederaufbau beauftragt zu werden. Auf die Unterversicherung könne sich die Beklagte nicht berufen. Bei der Vertragsanpassung Anfang 1982 hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihm nämlich erklärt, diese Versicherungsbeträge seien ausreichend, um eine bis dahin bestehende Unterversicherung zu beseitigen. Schließlich wende die Beklagte zu Unrecht die Entwertungsstaffel nach § 2 Abs. 2 SN an.
Das Landgericht hat die auf den vollen Mehrbetrag gerichtete Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger allerdings nur noch anteilige (30 %) Verurteilung der Beklagten begehrt hat, hat das Berufungsgericht dem Kläger 6.729,30 DM zugesprochen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte hat ihre Revision im Laufe des Revisionsverfahrens zurückgenommen.
Entscheidunasaründe
 Die Revision des Klägers ist lediglich insoweit erfolgreich, als das Berufungsgericht wegen der Berücksichtigung einer Unterversicherung des Klägers zu seinem Nachteil entschieden hat.
1. Bei der Abweisung des größeren Teils der Klage geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, die Beklagte habe
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ihren Berechnungen richtigerweise einen Zeitwertschaden von 572.778 DM statt des vom Kläger behaupteten Zeitwertschadens von 670.879 DM zugrunde gelegt. Das im Verfahren nach §§ 15 AFB, 64 WG von den Sachverständigen Verhoeven und Mohrenberg erstellte Gutachten sei für den Kläger bindend.
a)	Nach § 64 WG seien Gutachten nur bei offenbarer und erheblicher Abweichung von der wirklichen Sachlage unverbindlich. Dabei seien nicht die Abweichungen in den Einzelpositionen, sondern nur solche im Gesamtergebnis entscheidend. Die Vorschrift trage nämlich der Tatsache Rechnung, daß Wertermittlungen und Schätzungen schon ihrer Natur nach die Möglichkeit eines gewissen Spielraumes eröffneten. Das Verfahren diene einer zügigen und schnellen Schadensabwicklung , die im wohlverstandenen Interesse beider Parteien liege. Daher gewähre § 64 WG nur im Rahmen sehr enger Grenzen die Möglichkeit der Abweichung von Entscheidungen des Sachverständigen.
Diese Ausführungen sind rechtlich zutreffend. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
b)	Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit einer Schätzungsabweichung nicht schematisch,nach dem Prozentsatz der Schadensabweichung beurteilt werden darf. Die Frage, wann eine Abweichung als erheblich angesehen werden muß, ist vielmehr als (nur beschränkt revisible) Tatfrage nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden (vgl. RG JRPV 1928, 369; RG JW 1931, 3194, 3195; Prölss/Martin aaO § 64 Anm. 7;
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Bruck/Möller aaO § 64 Anm. 57). Das hindert den Tatrichter indessen nicht, bei seiner Würdigung im Interesse der weitgehenden Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer von einem Prozentsatz als "Richtschnur" auszugehen (vgl. OLG Schleswig VersR 1954, 506; OLG München VersR 1959, 1017; OLG Braunschweig VersR 1976, 329, die Abweichungen von 20 - 25% als notwendig erachten; (zu dem Meinungsstand in der Lehre vgl.
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Auflage § 14 Rdn. 33: Abweichung von 20 - 25% erforderlich; Bruck/Möller aaO § 64 Anm. 57: Abweichung von mehr als 10% reicht aus; Prölss/Martin aaO § 64 Anm. 7: Angabe bestimmter Prozentsätze ist abzulehnen). Soweit das Berufungsgericht dem folgend im Ergebnis eine Abweichung von weniger als 15% nicht als ausreichend ansieht, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Mit dem Schadensfeststellungsverfahren wird bezweckt, daß die Schadensregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt und gerade kein - möglicherweise langwieriger und kostspieliger - Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadensfeststellung äusgetragen wird. Es soll nicht an die Stelle eines Sachverständigen ein anderer, zufällig dem Kläger günstigerer Sachverständiger gesetzt werden können. Diese Zielsetzung dienen gleichermaßen das in §§ 64 WG, 15 AFB genannte Erfordernis der "offenbaren" Diskrepanz wie das Kriterium der ' "Erheblichkeit". Mit beiden Anforderungen soll die Anfechtungsmöglichkeit auf die wenigen Fälle "ganz offensichtlichen Unrechts" beschränkt (vgl. Bruck/Möller WG 8. Aufl.
 § 64 Anm. 58; Prölss/Martin WG 23. Aufl. § 64 Anm. 7), soll
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Abhilfe nur bei "offensichtlichen Fehlentscheidungen" (vgl. OLG Schleswig, VersR 1954, 506) ermöglicht werden. Bei gutachterlichen Wertermittlungen und Schätzungen liegt indessen - wie bereits das Berufungsgericht ausführt - die Möglichkeit eines gewissen Spielraums, "eines Streubereichs" in der Natur der Sache. Daher ist erst dann von der Unverbindlichkeit einer Sachverständigenfeststellung auszugehen, wenn die Feststellung erheblich außerhalb des an sich üblichen Toleranzbereichs entsprechender Schätzungen liegt. Das wird bei Abweichungen in einer Größenordnung von unter 15% (Berechnungsmethode: geforderter höherer Betrag mit 100% gleichgesetzt) regelmäßig zu verneinen sein.
c)	Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht hätte das Sachverständigengutachten auch deswegen nicht verwerten dürfen, weil der Sachverständige Verhoeven befangen gewesen sei und weil - wie sich aus den inhaltlichen Übereinstimmungen beider Gutachten ergebe - in der Sache nur ein gemeinsames Gutachten vorliege. Auch diese Rügen sind im Ergebnis unbegründet.
Auf die inhaltliche Übereinstimmung beider Gutachten kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Vorlage eines gemeinsamen Gutachtens ausreicht, falls sich die Parteien als Auftraggeber damit stillschweigend im voraus oder auch nachträglich einverstanden erklärt haben. Davon ist auszugehen, wenn - wie hier - gemeinsame Besichtigungen des Objektes und insbesondere eine gemeinsame Schlußbesprechung durch den- Versicherungsnehmer und beide Sachverständigen stattgefunden haben (vgl. Prölss/Martin aaO § 64 Anm. 6c).
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Den Widerruf der Sachverständigenbenennung wegen Befangenheit des Gutachters VflHI bewertet das Berufungsgericht zu Recht als verspätet. Die Revision verweist ohne Erfolg darauf, der Befangenheitsvorwurf sei noch vor Vorlage des schriftlichen Gutachtens erhoben worden.
Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht zu der Streitfrage Stellung genommen, ob schon die Befangenheit eines Sachverständigen das Gutachten unverbindlich machen kann, ohne daß noch nachgewiesen werden muß, daß die getroffene Feststellung selbst offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (bejahend Prölss/Martin aaO § 64 Anm. 9b; ferner Asmus ZVersWiss 1962, 197, 246 für den Fall erwiesener Parteilichkeit eines Sachverständigen; verneinend Stiefel/Hofmann aaO § 14 Rdn. 26; Wussow Feuerversicherung 2. Auf1. § 15 Anm. 9; Bruck/Möller aaO S 64 Anm. 25). Der frühere IV. Zivilsenat (Urteil vom 30.11.1977
 -	IV ZR 42/75 - VersR 1978, 121, 123 re. Sp.) hat sich aber dafür ausgesprochen, daß Befangenheit als selbständige Einwendung im Sachverständigenverfahren, wenn überhaupt, nur geltend gemacht werden kann, sofern die Partei die Gründe 'für die Befangenheit des Sachverständigen analog § 406 Abs. 2 ZPO rechtzeitig vorgebracht hat. Nach dieser Auffassung, an der der erkennende Senat festhält, verliert die Partei folglich ihr unterstelltes Ablehnungsrecht, wenn
-	bei von der Partei selbst beauftragtem Sachverständigen -die Ablösung noch vor Abschluß des Sachverständigenverfahrens möglich war, eine solche Ablösung aber unterblieben ist* Die Ablehnung muß deshalb nach erlangter Kenntnis vom Ablehnungsgrund stets vor dem Zeitpunkt erklärt werden, zu
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dem die Sachverständigen den Parteien ihr Gutachten, und sei es auch nur mündlich mitgeteilt haben. Nur so wird nämlich entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vermieden, daß die Partei die Geltendmachung von Ablehnungsgründen vom Ausgang des Gutachtens abhängig macht (vgl. OLG Köln MDR 1983, 412; Wieczorek, ZPO 2. Auflage § 406 Rnd. B II b 1). Allein auf diese Weise wird daneben gewährleistet, daß im Sinne der Zielsetzung des Schadensfeststellungsverfahrens, die Schadensfeststellung möglichst rasch mit Sachverständigen-Hilfe zu erledigen, der eventuell befangene Sachverständige baldmöglichst durch einen anderen abgelöst und unnötiger Leerlauf verhindert wird.
Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist die beanstandete Äußerung erstmalig schon Ende August 1982 gefallen. Auch wußte der Kläger aufgrund von Bemerkungen des Sachverständigen Verhoeven während eines gemeinsamen Besichtigungstermins, daß jener eine eigene Ausschreibung plante. Wenn der Kläger dennoch den Sachverständigen unbeanstandet Weiterarbeiten ließ und an der gemeinsamen Schlußbesprechung beider Sachverständigen vom 13. Oktober 1982 rügelos teilnahm, bei der das fertiggestellte Gutachten - wenngleich noch nicht in Reinschrift - vorlag, konnte er nicht eine Woche später, jetzt in Kenntnis des ihm ungünstigen Ergebnisses, unter Hinweis auf die ihm längst bekannten Gründe die sofortige Ablösung jenes Sachverständigen verlangen.
2. Das Berufungsgericht beanstandet nicht, daß die Beklagte sich auf eine Unterversicherung beruft. Ein Versicherer habe zwar nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragschluß für den durch schuldhaft falsche Angaben
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seiner Angestellten verursachten Schaden einzustehen. Deshalb sei es denkbar, daß er sich im Einzelfall so behandeln lassen müsse, als ob die Unterversicherung nicht bestünde. Grundsätzlich sei jedoch die Angabe des Wertes der zu versichernden Sache Aufgabe des Versicherungsnehmers, da dieser in der Regel die maßgebenden Faktoren (Kosten der Erstellung, des Umbaus und der Reparatur des Hauses) am besten kenne. Angaben des Versicherungsvertreters bei einer örtlichen Besichtigung könnten dagegen immer nur nicht bindende Annäherungswerte sein, die an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers nichts änderten. Nur dann, wenn der Vertreter besondere Sachkenntnis für sich in Anspruch nehme, könne das in Ausnahmefällen anders sein. Dafür sei hier nichts vorgetragen. Im übrigen bestünden auch keine Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten, da die Schätzung nur geringfügig von dem wirklichen Wert abweiche. Insgesamt ergebe sich nur eine geringfügige Unterversicherung von 2,3%.
Mit diesen Ausführungen, die im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend sind, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es läßt nicht erkennen, wie das Berufungsgericht die 2,3% errechnet hat. Trifft die Zahl zu, kann der Berücksichtigung einer so geringfügigen Unterversicherung § 2 Abs. 4 SGlN 79 entgegenstehen. Möglicherweise ist das Berufungsgericht aber auch von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die Beklagte hat dem Kläger ausweislich ihrer Schadensberechnung (Bl. 118, 119 GA) - und nur diese ist unstreitig - nicht lediglich eine Unterversicherung von 2,3.% angerechnet. Die Anrechnung erfolgte vielmehr in Höhe eines Prozentsatzes von annähernd 23% (bis
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 64.000 DM = 100%). Nach dem Versicherungsantrag hat der Kläger für das Objekt Anpassung für eine "Versicherungssumme 1914" in Höhe von 64.000 DM beantragt; den späteren "Summenfehl 1914", also die Differenz zwischen "Versicherungswert 1914" und "Versicherungssumme 1914" (zur Definition der Unterversicherung vgl. § 2 Nr.. 2 Satz 2 SG1N 79), berechnet die Beklagte mit 14.294 DM. Trifft dies zu, so fragt es sich, ob die Mitarbeiter der Beklagten nicht die Anpassung zu einem "Versicherungswert 1914" in Höhe von 76.294 DM hätten empfehlen müssen. Sie hätten sich dann immerhin um 16-17% verschätzt (76.294 DM mit 100% gleichgesetzt).
Ob auch solche Fehlschätzungen vom Versicherungsnehmer hinzunehmen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab - insbesondere dem Umfang etwaiger Zusicherungen sowie den sich aus den Besonderheiten des Objektes ergebenden tatsächlichen Schwierigkeiten der Bewertung - und unterliegt im wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung. Nach alledem muß das Berufungsgericht unter Ausschöpfung des Parteivor-
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bringens erneut darüber befinden, ob sich die Beklagte angesichts der Erklärungen ihrer Angestellten auf eine Unterversicherung berufen kann.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs