§ 2 Abs. 2 c Satz 2 zweite Alternative AKB, wonach der Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen bleibt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, gilt auch für die Fälle, in denen ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis von Weisungen des Verfügungsberechtigten abweicht (Bestätigung von BGH VersR 1963, 770, 771, VersR 1964, ihren Vorstand, vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Diese verweigert den Deckungsschutz, weil der Fahrer des LKW,der den Unfall verursacht hat, keine Fahrerlaubnis besaß. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, daß H im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 gewesen sei. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine der Ausnahmeregelungen in § 2 Abs. 2 c Satz 2 AKB berufen, unter deren Voraussetzungen die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen bleibt, obwohl der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht ohne Verschulden annehmen dürfen, H sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (§2 Abs. 2 c Satz 2 1. Vorliegend seien auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, das Vertrauen der Klägerin auf das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis bei H ohne Einsichtnahme in den Führerschein als entschuldigt anzusehen. Sie habe sich daher weder auf die bloßen Erklärungen des H noch auf sein Verhalten nach der angeblich bestandenen Führerscheinprüfung verlassen dürfen. Alt. AKB, wonach der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, gilt auch für die Fälle, in denen ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis dadurch zu dem "Schwarzfahrer” wird, daß er von Weisungen des Verfügungsberechtigten abweicht. Wie bereits unter I dargelegt wurde, war die Klägerin zur Nachprüfung der Angaben des H, daß er einen Führerschein der Klasse 3 besitze, verpflichtet. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, daß H sie getäuscht und sie ihm deshalb den LKW zu der Fahrt überlassen habe. - IV ZR 630/68 = VersR 1969, 1107 zutreffend davon aus-gegangen, daß eine Fahrt dann unberechtigt wird, wenn sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung durch die gegebene Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß H von dem ihm erteilten Auftrag, den Wagen am Nachmittag des 19. Dezember 1979 bis 15-45 Uhr zu betanken und anschließend mit zu seiner Wohnung zu nehmen, um von dort am anderen Morgen eine Auslieferungsfahrt nach Bremen anzutreten, in mehrfacher Hinsicht abgewichen ist. Ferner hat es ausgeführt, H habe die Anweisung seines Arbeitgebers, das Fahrzeug mit nach Hause zu nehmen, wenn auch verspätet,erfüllen wollen. Eine ”Schwarzfahrt” sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil H bei seiner Rückkehr in das Betriebsgelände nach Feierabend mit Kollegen Alkohol zu sich nehmen wollte. Angesichts der Fahrtstrecke von Porta Westfalica bis nach Bremen und zurück, die mehrere Hundert Kilometer beträgt, konnte das Berufungsgericht den von H gewählten Umweg von höchstens 8 km als geringfügig ansehen. c) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ansicht der Revision, die Benutzung des LKW habe nicht zur reinen Personenbeförderung dienen dürfen. Nach den Feststellungen des Tatrichters war der von H gewählte kurze Umweg noch von der erteilten Fahrerlaubnis gedeckt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Fahrer, die eine weite Fahrt durchzuführen haben, aus eigenem Interesse gelegentlich von der ursprünglich vorgesehenen Fahrtstrecke abweichen und dies von dem zur Verfügung über das Fahrzeug Berechtigten in Kauf genommen wird, steht nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung. Daß H den Umweg hier schon kurz nach Beginn der Fahrt genommen hat, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, da es nicht darauf ankommen kann, wann sich der Fahrer entschlossen hat, einen kurzen Umweg zu wählen. Allein die Tatsache, daß der Umweg eingeschlagen wurde, um Getränke zu sich zu nehmen, macht eine genehmigte Fahrt noch nicht zur "Schwarzfahrt". e) Schließlich kann die Revision auch nichts daraus herleiten, daß H bei seinem Umweg im Betriebsgelände Alkohol zu sich genommen hat und deshalb relativ fahruntüchtig war. Es handelt sich dabei ebenso wie z.B. bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um Begleitumstände der Fahrt, die ihr nicht ein anderes Gepräge geben, so daß sie von der dem Fahrer erteilten Berechtigung nicht mehr umfaßt wäre.
2$ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 2 Abs. 2 c § 2 Abs. 2 c Satz 2 zweite Alternative AKB, wonach der Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer bestehen bleibt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, gilt auch für die Fälle, in denen ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis von Weisungen des Verfügungsberechtigten abweicht (Bestätigung von BGH VersR 1963, 770, 771, VersR 1964, 645 und VersR 1969, 1107). BGH, Urt. v. 13. Juni 1984 - IVa ZR 139/82 - OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF ✓VW" IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 139/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juni 1984 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma A W I G. WflHHHi KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Gustav HflHH^i Straße Hi, PflBB Wl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die W ihren Vorstand, vertreten durch Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1984 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 1982 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer eines LKW auf Deckungsschutz für einen Verkehrsunfall in Anspruch. Diese verweigert den Deckungsschutz, weil der Fahrer des LKW,der den Unfall verursacht hat, keine Fahrerlaubnis besaß. Seit April 1978 war bei der Klägerin der Zeuge Hfli BHBB (H) als Arbeiter beschäftigt. Dieser hatte keine Fahrerlaubnis; er hatte zweimal die Fahrprüfung nicht bestanden. Nach dem zweiten mißlungenen Versuch erklärte er im Kollegenkreis und gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin, er besitze nunmehr den Führerschein der Klasse 3. Außerdem veranstaltete er aus Anlaß der angeblich bestandenen Prüfung im Kollegenkreis eine kleine Feier. In der folgenden Zeit setzte ihn die Klägerin mehrfach als Aushilfsfahrer ein. Die Fahrerlaubnis ließ sie sich nicht zeigen, obwohl sie vom Mißlingen der ersten Prüfung Kenntnis hatte. Am 19. Dezember 1979 erhielt H gegen 15.00 Uhr von dem Komplementär der Klägerin den Auftrag, kurz vor Dienstschluß (15.45 Uhr) mit dem LKW von dem Betriebsgelände in PflHMWMHHHMnach VflHÜ zu dem Tanken zu fahren, den Wagen anschließend mit nach Hause zu nehmen und am nächsten Morgen von dort aus eine Auslieferungsfahrt nach Bremen anzutreten. Die Entfernung zwischen dem Betrieb der Klägerin und der Vertragstankstelle in VflHH beträgt etwa 5 km in südlicher Richtung. Von dort bis zur Wohnung des Zeugen in VHHB/UflHH sind es ca. 2 km in nördlicher Richtung. Der direkte Weg vom Betrieb zur Wohnung des Zeugen beträgt ca. 2,5 bis 3 km. H fuhr gegen Dienstschluß zu dem Tanken, kehrte aber darauf sofort mit dem LKW in den Betrieb zurück. Dort trank er mit Kollegen Alkohol. Gegen 19.00 Uhr rangierte er den in der Betriebszufahrt abgestellten LKW rückwärts auf die an dem Betriebsgelände vorbeiführende Öffentliche Straße. Dabei geriet der LKW über die Mitte der öffentlichen Straße hinaus. Ein aus Richtung HflHP kommender PKW konnte dem in der Fahrbahn stehenden LKW nicht mehr aus-weichen und fuhr auf ihn auf. Dabei wurden der Fahrer des PKW schwer und seine Beifahrerin leicht verletzt. Die dem H entnommene Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von ca. 1 °/oo. Die Beklagte zahlte an den Fahrer des PKW zur Regulierung des Schadens 31.500,- DM und an seine Beifahrerin 750,- DM. Die AOK MHi nimmt die Klägerin auf Zahlung von 18.000,- DM in Anspruch. Mit Schreiben vom 21. März 1980 versagte die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschutz. Gleichzeitig kündigte sie mit sofortiger Wirkung den Versicherungsvertrag und kündigte Rückgriffsansprüche an. Die Klägerin hat vorgetragen: Sie habe ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, daß H im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3 gewesen sei. Im übrigen habe H eigenmächtig eine völlig andere Fahrt durchgeführt, als ihm aufgetragen worden sei. Nach dem Tanken sei er nur deshalb in den Betrieb zurückgekehrt, um dort mit seinen Kollegen Alkohol zu trinken. Er habe damit eine Zechtour unternommen, die von der von ihr erteilten Fahrgenehmigung nicht mehr gedeckt werde. Die Beklagte hat vorgebracht: Sie sei gemäß § 2 Abs. 2 c AKB von ihrer Leistungspflicht frei. Der Rangiervorgang sei vom Auftrag der Klägerin gedeckt gewesen. H habe gegen 19.00 Uhr mit dem LKW nach Hause fahren wollen, um von dort am anderen Morgen nach Bremen zu fahren. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet, weil die Beklagte nach § 6 Abs. 1 WG, § 2 Abs. 2 c AKB leistungsfrei ist. H besaß bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Fahrerlaubnis. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine der Ausnahmeregelungen in § 2 Abs. 2 c Satz 2 AKB berufen, unter deren Voraussetzungen die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen bleibt, obwohl der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht ohne Verschulden annehmen dürfen, H sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (§2 Abs. 2 c Satz 2 1. Alt. AKB). Grundsätzlich müsse sich der Versicherungsnehmer vor Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten dessen Führerschein vorlegen lassen. Dies habe die Klägerin unstreitig versäumt. An die Pflichten eines Versicherungsnehmers bei Nachprüfung der Fahrerlaubnis seien strenge Anforderungen zu stellen, weil das Schadensrisiko beim Fahren ohne Fahrerlaubnis als besonders hoch einzuschätzen sei. Vorliegend seien auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, das Vertrauen der Klägerin auf das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis bei H ohne Einsichtnahme in den Führerschein als entschuldigt anzusehen. Die Klägerin habe unstreitig Kenntnis von dem ersten mißlungenen Prüfungsversuch gehabt. Dieser Umstand hätte sie zu erhöhter Auf merksamkeit und Vorsicht mahnen müssen. Sie habe sich daher weder auf die bloßen Erklärungen des H noch auf sein Verhalten nach der angeblich bestandenen Führerscheinprüfung verlassen dürfen. Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei. II. § 2 Abs. 2 c Satz 2, 2. Alt. AKB, wonach der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, gilt auch für die Fälle, in denen ein Fahrer ohne Fahrerlaubnis dadurch zu dem "Schwarzfahrer” wird, daß er von Weisungen des Verfügungsberechtigten abweicht. Das ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 10.6.1963 - II ZR 28/61 » VersR 1963, 770, 771 und vom 19.3-1964 - II ZR 177/62 = VersR 1964, 645 für die frühere Fassung des § 2 Nr. 2b AKB und durch Urteil vom 22.10.1969 - IV ZR 630/68 = VersR 1969, 1107 für § 2 Abs. 2 c AKB entschieden worden. Da die Versicherer in Kenntnis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung anläßlich der am 1. Januar 1982 auch mit Wirkung für laufende Verträge in Kraft getretenen Änderung der AKB insoweit keine Änderung vorgenommen haben, muß davon ausgegangen werden, daß sie dieses Risiko tragen wollen. Es besteht daher kein Anlaß, von den genannten Entscheidungen abzuweichen. III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob H berechtigter Fahrer war. 1) Die Revision will das zunächst mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, H habe die Erlaubnis zur Fahrt mit dem LKW durch List erlangt, weil er vorgetäuscht habe, den erforderlichen Führerschein zu besitzen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Wie bereits unter I dargelegt wurde, war die Klägerin zur Nachprüfung der Angaben des H, daß er einen Führerschein der Klasse 3 besitze, verpflichtet. Dazu war sie auch in der Lage, weil sie sich nur den Führerschein vorlegen zu lassen brauchte. Dieser Verpflichtung ist sie schuldhaft nicht nachgekommen. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, daß H sie getäuscht und sie ihm deshalb den LKW zu der Fahrt überlassen habe. 2) Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 4.5.1964 - II ZR 22/62 = VersR 1964, 646, 647 und vom 22.10.1969 - IV ZR 630/68 = VersR 1969, 1107 zutreffend davon aus-gegangen, daß eine Fahrt dann unberechtigt wird, wenn sie bei natürlicher und verkehrsgerechter Betrachtung durch die gegebene Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist Tatfrage, die von dem Tatrichter zu beurteilen ist. Im Revisionsverfahren kann daher lediglich nachgeprüft werden, ob der Tatrichter gegen Denkgesetze oder Sätze allgemeiner Lebenserfahrung verstoßen oder § 286 ZPO verletzt hat. Solche Verstöße liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß H von dem ihm erteilten Auftrag, den Wagen am Nachmittag des 19. Dezember 1979 bis 15-45 Uhr zu betanken und anschließend mit zu seiner Wohnung zu nehmen, um von dort am anderen Morgen eine Auslieferungsfahrt nach Bremen anzutreten, in mehrfacher Hinsicht abgewichen ist. Es hat jedoch trotzdem H nicht als unberechtigten Fahrer angesehen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht dabei sämtliche Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Es hat der kurzen Strecke von der Vertragstankstelle in VflHHI zu dem Betriebsgelände in WflMl, die einen Umweg von höchstens 8 km bedingte, den Fahrauftrag zu der weiteren Fahrt nach Bremen und zurück gegenübergestellt und deshalb die geringe Abweichung von der vorgesehenen Fahrtroute als unerheblich angesehen. Ferner hat es ausgeführt, H habe die Anweisung seines Arbeitgebers, das Fahrzeug mit nach Hause zu nehmen, wenn auch verspätet,erfüllen wollen. Diese nachträgliche Durchführung der Anweisung habe im dienst- liehen Interesse der Klägerin gelegen, da H auf diese Weise die Möglichkeit erhalten hätte, am anderen Morgen die Auslieferungsfahrt ohne Verzögerung antreten zu können. Eine ”Schwarzfahrt” sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil H bei seiner Rückkehr in das Betriebsgelände nach Feierabend mit Kollegen Alkohol zu sich nehmen wollte. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. a) Auch der zur Benutzung eines Kraftfahrzeugs berechtigte Fahrer kann unberechtigter Fahrer werden, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich begrenzte Benutzungsgenehmigung überschreitet, falls es sich nicht um nur geringfügige Abweichungen vom Fahrauftrag handelt (vgl. Urteil des Österreichischen OGH vom 17.1.1980 - 7 Ob 65/79 = VersR 1981, 1167 m.w.N.). Angesichts der Fahrtstrecke von Porta Westfalica bis nach Bremen und zurück, die mehrere Hundert Kilometer beträgt, konnte das Berufungsgericht den von H gewählten Umweg von höchstens 8 km als geringfügig ansehen. b) Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß H nicht als Berufskraftfahrer angestellt war, sondern nur als Aushilfsfahrer eingesetzt wurde. Denn an einen Aushilfsfahrer brauchen hinsichtlich der Abweichung von der vorgeschriebenen Fahrtstrecke keine strengeren Anforderungen gestellt zu werden als an einen Berufskraftfahrer. c) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ansicht der Revision, die Benutzung des LKW habe nicht zur reinen Personenbeförderung dienen dürfen. Nach den Feststellungen des Tatrichters war der von H gewählte kurze Umweg noch von der erteilten Fahrerlaubnis gedeckt. Darin kann kein Rechtsfehler erblickt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Fahrer, die eine weite Fahrt durchzuführen haben, aus eigenem Interesse gelegentlich von der ursprünglich vorgesehenen Fahrtstrecke abweichen und dies von dem zur Verfügung über das Fahrzeug Berechtigten in Kauf genommen wird, steht nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung. Daß H den Umweg hier schon kurz nach Beginn der Fahrt genommen hat, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, da es nicht darauf ankommen kann, wann sich der Fahrer entschlossen hat, einen kurzen Umweg zu wählen. d) Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil H den Umweg gefahren ist, um mit Arbeitskollegen Alkohol zu trinken. Allein die Tatsache, daß der Umweg eingeschlagen wurde, um Getränke zu sich zu nehmen, macht eine genehmigte Fahrt noch nicht zur "Schwarzfahrt". Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn H zu dem Zwecke des Alkoholgenusses eine "Sonderfahrt" eingelegt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht hat nicht nur festgestellt, daß der Umweg geringfügig war, sondern darüber hinaus die Feststellung getroffen, die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß von vornherein eine zügellose Zecherei geplant gewesen sei; eine solche habe auch nicht stattgefunden. 11 e) Schließlich kann die Revision auch nichts daraus herleiten, daß H bei seinem Umweg im Betriebsgelände Alkohol zu sich genommen hat und deshalb relativ fahruntüchtig war. Daß der Fahrer, dem das Fahrzeug anvertraut wurde, in alkoholisiertem Zustand fährt, widerspricht im Regelfall dem Willen des Verfügungsberechtigten. Diese Abweichung von Verkehrsvorschriften macht den Fahrer jedoch nicht zu einem unberechtigten Fahrer. Es handelt sich dabei ebenso wie z.B. bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um Begleitumstände der Fahrt, die ihr nicht ein anderes Gepräge geben, so daß sie von der dem Fahrer erteilten Berechtigung nicht mehr umfaßt wäre. Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter