Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Beklagte hat das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestritten und dabei auf Un- Es reiche aus, daß er den äußeren Sachverhalt dartue und gegebenenfalls beweise, aus dem sich - typischen Geschehensablauf vorausgesetzt - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt eines Versicherungsfalles schließen lasse. Daß ihr Ehemann wegen seines Verhaltens in anderen Versicherungsfällen und wegen einer Vorstrafe wegen Entziehung elektrischer Energie nicht vertrauenswürdig sei, könne der Klägerin nicht ohne weiteres zugerechnet Dieser Rechtsfehler wirkt sich allerdings nicht zu dem Nachteil der Klägerin aus, weil das Berufungsgericht den äußeren Sachverhalt eines Einbruchsdiebstahls als gegeben ansieht. 2. Den Gegenbeweis des Versicherers sieht das Berufungsgericht zu Unrecht schon dann als geführt an, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestehe. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. Ob aus einem Verhalten des Versicherungsnehmers, das nicht die äußeren objektiven Umstände des behaupteten Diebstahls betrifft, der Schluß zu ziehen ist, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsnehmer den Diebstahl selbst vorgetäuscht habe, kann danach nur im Einzelfall vom Tatrichter beurteilt werden. Er muß dabei beachten, daß nicht jede bewußt falsche Angabe des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe bereits den Schluß rechtfertigt, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Einbruchdiebstahls. Er spricht einmal davon, es könne ihr nicht ohne weiteres zugerechnet werden, es komme entscheidend auf die eigene Glaubwürdigkeit der Klägerin an; letztlich läßt der Tatrichter aber den "Hintergrund der erwiesenen Unehrlichkeit ihres Ehemannes nicht ganz unberücksichtigt". Bei der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter folgendes zu beachten haben: Zutreffend ist sein Ausgangspunkt, daß es nicht um die Zurechnung eines Repräsentantenhandelns geht. Dem Tatrichter obliegt es zu prüfen und zu beurteilen, ob die Gesamtwürdigung aller festgestellten Verdachtsmomente den Schluß rechtfertigt, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des behaupteten Einbruchdiebstahls.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 138/85 URTEIL Verkündet am: 21 • Januar 1987 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Wilhelmine Kl itraße 79, Dl - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Rechtsanwälte Revisionsklägerin » gegen Versicherungs AG, vertreten durch den Vor 65, Mf - Proezeßbevollmächtigte; Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr, und 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 1985 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt in Düren ein Bräunungsstudio mit Restauration. Sie hat bei der Beklagten eine gebündelte Geschäftsversicherung abgeschlossen. Sie verlangt von der Beklagten eine Entschädigung von 55.500,- DM nebst Zinsen wegen eines angeblichen Einbruchs in ihren Geschäftsbetrieb, bei dem verschiedene Gegenstände, u.a. ein Großbil'dprojektor im Wert von 14.000 DM entwendet worden sein sollen. Die Beklagte hat das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestritten und dabei auf Un- 3 stimmigkeiten im Vortrag der Klägerin über die Eigentumsverhältnisse und den Wert des Großbildprojektors sowie auf eine Vorstrafe und unredliches Verhalten des Ehemanns der Klägerin hingewiesen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. EntscheidungsqrOnde: Das Berufungsgericht hält den Nachweis eines Versicherungsfalles für nicht geführt: Zwar könne ein Versicherungsnehmer für den Nachweis eines Einbruchsdiebstahls grundsätzlich Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Es reiche aus, daß er den äußeren Sachverhalt dartue und gegebenenfalls beweise, aus dem sich - typischen Geschehensablauf vorausgesetzt - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt eines Versicherungsfalles schließen lasse. Ein solcher Sachverhalt liege an sich angesichts der unstreitig vorhandenen Einbruchsspuren im Betrieb der Klägerin vor. Der Beweis des ersten Anscheins entfalle aber, wenn der Versicherer beweise, daß die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestehe, insbesondere im Falle mangelnder persönlicher Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers. So verhalte es sich hier. Daß ihr Ehemann wegen seines Verhaltens in anderen Versicherungsfällen und wegen einer Vorstrafe wegen Entziehung elektrischer Energie nicht vertrauenswürdig sei, könne der Klägerin nicht ohne weiteres zugerechnet 4 werden. Denn es sei nicht völlig auszuschließen, daß sie im vorliegenden V/ersicherungsfall im wesentlichen ohne Mitwirkung ihres Ehemannes gehandelt habe. Es sei deshalb entscheidend auf ihre eigene Glaubwürdigkeit abzustellen. Sie sei indessen selbst auch nicht vertrauenswürdig. Denn sie habe bei der Schadensregulierung zunächst den Anschein erweckt, sie habe den Großbildprojektor zur Zeit des Einbruchs schon von dem Zeugen W^^^^ für 14.000 DM gekauft gehabt, während sie später habe einräumen müssen, sie sei erst nach dem Schadensfall mit dem Zeugen übereingekommen, daß sie ihn dem Zeugen für 14.000 DM abkaufe, weil sie ohnehin für den Schaden des Zeugen habe aufkommen müssen. Welche dieser Darstellungen auch zutreffe, jedenfalls habe sie bezüglich des Großbildprojektors nicht aufrichtig gehandelt; dieser Umstand stelle - wobei man den Hintergrund der erwiesenen Unehrlichkeit ihres Ehemannes nicht ganz unberücksichtigt lassen könne - die » Glaubwürdigkeit ihres gesamten Vorbringens in Frage. Deshalb sei die Möglichkeit, daß der Versicherungsfall nur vorgetäuscht sei, ernsthaft gegeben. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nicht rechtsfehlerfrei ist schon der Ausgangspunkt des Berufungsrichters über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Beweiserleichterung im Falle eines Einbruchsdiebstahls. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats brauchen nicht die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises vorzuliegen. Es braucht sich deshalb weder um einen 5 typischen Geschehensablauf zu handeln, noch muß eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Versicherungsfalles sprechen. Es reicht vielmehr aus, daß Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Dieser Rechtsfehler wirkt sich allerdings nicht zu dem Nachteil der Klägerin aus, weil das Berufungsgericht den äußeren Sachverhalt eines Einbruchsdiebstahls als gegeben ansieht. 2. Den Gegenbeweis des Versicherers sieht das Berufungsgericht zu Unrecht schon dann als geführt an, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestehe. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. z.B. VersR 1984, 29, 30). Nach diesem Maßstab hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht beurteilt. Seine Ausführungen lassen überdies die Möglichkeit offen, daß er der Ansicht war, jede Unredlichkeit des Versicherungsnehmers bei der Feststellung der Schadenshöhe reiche aus, um die ihm in der Regel zugute kommende Beweiserleichterung für das Vorliegen eines Einbruchs entfallen zu lassen. Diese Sicht wäre unzutreffend. Das hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18. November 1986 (IVa ZR 100/83 = WM 1987, 61) im einzelnen ausgeführt und begründet. 6 7 Darauf wird verwiesen. Ob aus einem Verhalten des Versicherungsnehmers, das nicht die äußeren objektiven Umstände des behaupteten Diebstahls betrifft, der Schluß zu ziehen ist, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsnehmer den Diebstahl selbst vorgetäuscht habe, kann danach nur im Einzelfall vom Tatrichter beurteilt werden. Er muß dabei beachten, daß nicht jede bewußt falsche Angabe des Versicherungsnehmers zur Schadenshöhe bereits den Schluß rechtfertigt, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des behaupteten Einbruchdiebstahls. 3. Inwieweit der Tatrichter der Klägerin das Verhalten ihres Ehemannes zu dem Nachteil gereichen lassen will, wird nicht hinreichend deutlich. Er spricht einmal davon, es könne ihr nicht ohne weiteres zugerechnet werden, es komme entscheidend auf die eigene Glaubwürdigkeit der Klägerin an; letztlich läßt der Tatrichter aber den "Hintergrund der erwiesenen Unehrlichkeit ihres Ehemannes nicht ganz unberücksichtigt". Bei der erneuten Verhandlung wird der Tatrichter folgendes zu beachten haben: Zutreffend ist sein Ausgangspunkt, daß es nicht um die Zurechnung eines Repräsentantenhandelns geht. Es handelt sich vielmehr allein darum, ob der Gegenbeweis der Beklagten geführt ist, daß nämlich konkrete Tatsachen die Annahme der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen. Dabei kann auf alle Tatsachen zurückgegriffen werden, die indizielle Bedeutung für die Vortäuschung eines Diebstahls haben. Dazu reicht allerdings die "erwiesene Unehrlichkeit des Ehe- 7 marines" nicht aus, solange sie nicht in einen konkreten Zusammenhang mit einer Vortäuschung des Diebstahls gebracht werden kann. Dem Tatrichter obliegt es zu prüfen und zu beurteilen, ob die Gesamtwürdigung aller festgestellten Verdachtsmomente den Schluß rechtfertigt, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des behaupteten Einbruchdiebstahls. i 4. Auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter