gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch den Präsidenten, H^Ä-T®|*-Straße 19, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter* Der Antrag des Klägers, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 11.877,66 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Dezember 1988 hat der Senat die Revision des Klägers nicht angenommen und den Streitwert gemäß § 9 ZPO (1. Qemgemäß hat der Kläger nicht einen Anspruch als Arbeitnehmer aus solcher Tätigkeit geltend gemacht, für den § 17 Abs.3 GKG in Betracht käme, sondern einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, bei dem der Streitwert gemäß § 9 ZPO (1. Alternative) festzusetzen war, wie das in dem angefochtenen Beschluß geschehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 137/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Herbert K Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch den Präsidenten, H^Ä-T®|*-Straße 19, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr.< und Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter* am 10. Mai 1989 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 11.877,66 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Versorgungsrente in satzungsmäßiger Höhe ohne Anwendung der Vorschriften der 19. Satzungsänderung, insbesondere der §§ 41 Abs. 2a bis c, 97c zu gewähren. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Durch Beschluß vom 14. Dezember 1988 hat der Senat die Revision des Klägers nicht angenommen und den Streitwert gemäß § 9 ZPO (1. Alternative) auf 49.490,- DM festgesetzt. Der Kläger persönlich hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 1989 beantragt, den Streitwert gemäß § 17 Abs. 3 GKG auf 11.877,66 DM festzusetzen. Der rechtzeitig gestellte Antrag ist unbegründet. Wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil in BGHZ 103, 370, 378 ausgeführt hat, handelte es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch um einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis. Qemgemäß hat der Kläger nicht einen Anspruch als Arbeitnehmer aus solcher Tätigkeit geltend gemacht, für den § 17 Abs. 3 GKG in Betracht käme, sondern einen Anspruch aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, bei dem der Streitwert gemäß § 9 ZPO (1. Alternative) festzusetzen war, wie das in dem angefochtenen Beschluß geschehen ist. . Dr. Hoegen Rottmüller