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BGH · IVa ZR 137/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 137/84

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Sehen die allgemeinen Bedingungen einer Berufsun-fähigkeitsversicherung eine auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzte Anerkennung dauernder Berufsunfähigkeit nicht vor, so kann der Versicherer sich nach Abschluß eines Versicherungsvertrages nicht durch einseitige Erklärung von der in seinen Versicherungsbedingungen festgelegten Selbstbindung derart befreien, daß er auch bei unverändertem Gesundheitszustand des Versicherten und ohne erst nachträgliches Bekanntwerden von Umständen, die für die Beurteilung dieses Gesundheitszustandes maßgeblich sind, die auf Zeit anerkannte dauernde Berufsunfähigkeit nach Ablauf des genannten Zeitraumes verneinen könnte. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe ihrer Versicherungsbedingungen eine zusätzliche Gewinnrente zu zahlen, die abhängig ist von dem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan. Es wird festgestellt, daß der Kläger nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten über den 30, Juni 1982 hinaus von Prämienzahlungen in dem bei der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsscheinnummer befreit ist. 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, auf nicht absehbare Zeit nicht imstande ist, seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung entspricht und gleichwertige Macht die Anstalt eine Herabsetzung oder den Wegfall der Leistungen geltend, so ist sie verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf dessen Rechte aus §§ 5 und 6 mitzuteilen. Mit seiner Klage beansprucht der Kläger, daß die Beklagte auch über den 1. Juli 1982 hinaus Leistungen wegen 100 %iger Berufsunfähigkeit erbringe und seine Befreiung von der Beitragspflicht anerkenne, da er als Pförtner keine ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 1 AVB ausübe. Das Oberlandesgerieht hat die Klage abgewiesen - mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 240 DM Rente für die Monate Juli und August 1982 und der Feststellung, daß der Kläger für diese Monate beitragsfrei sei. September 1982 das Rentenverlangen wie die Feststellungsbegehren des Klägers als unbegründet an, weil der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne von § 2 Nr. 1 AVB sei. Das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil der Annahme des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann, die Beklagte sei mit ihrer schriftlichen Erklärung im Versicherungsnachtrag 3 vom 10. 1. Die AVB der Beklagten, deren Geschäftsbetrieb sich nicht auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränkt, sind der uneingeschränkten Auslegung auch durch das Revisionsgericht zugänglich. b) Bejahung dauernder (vollständiger oder teilweiser) Berufsunfähigkeit, die zur zeitlichen Voraussetzung hat, daß eine Änderung des gesundheitlichen, die Berufsunfähigkeit bedingenden Zustandes in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist und Eine von vomeherein auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzte Anerkennung dauernder Berufsunfähigkeit und eine damit verbundene abschnittweise Anerkennung der Leistungspflicht des Versicherers kennen die AVB der Beklagten nicht, §§ 2 und 5 AVB. Sie sehen auch eine Anerkennung von Berufsunfähigkeit unter Ausklammerung und Zurückstellung einzelner bereits bekannt gewordener, für die Beurteilung maßgeblicher Umstände nicht vor. Durch einseitige, nach Abschluß des Versicherungsvertrages abgegebene Erklärungen konnte die Beklagte rechtsverbindlich weder einen neuen Typus der Berufsunfähig-keit in das Versicherungsverhältnis des Klägers einftlhren noch ihre in § 7 AVB erklärte Selbstbindung aufheben. Der eingeschaltete Arzt sah in der beidseitigen Coxarthrose eine nicht besserungsfähige dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung, die nach seiner Beurteilung den Kläger in seinem Beruf Die Beklagte hat den ärztlichen Hinweis auf die dem Kläger verbliebene Möglichkeit, weiterhin Arbeiten im Sitzen auszuüben, nicht zu dem Anlaß genommen, ihn im Oktober 1980 darauf zu verweisen, daß er gamicht berufsunfähig geworden sei, weil er eine berufsähnliche Tätigkeit im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen noch vollwertig im Sitzen ausüben könne. Oktober 1980 weder an dem Gesundheitszustand des Klägers noch an dem Kenntnisstand der Beklagten von diesem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf dem Kläger verbliebene Berufsausübungsmöglichkeiten etwas geändert hat, ist die Beklagte gemäß § 7 Nr. 2 ihrer AVB nicht befugt, ihre bisherige Bewertung dahin abzuändem, daß der Kläger gar nicht berufsunfähig geworden sei. Oktober 1980 zugrundegelegten Gesundheitsverhältnisse des Klägers sich nicht in einer gemäß den AVB der Beklagten relevanten Weise gebessert haben. Damit kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungs urteil für die Entscheidung nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen
VersicherungsbedingungenZeitBerufsunfähigkeitBeurteilungKlägerAVB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
 Sehen die allgemeinen Bedingungen einer Berufsun-fähigkeitsversicherung eine auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzte Anerkennung dauernder Berufsunfähigkeit nicht vor, so kann der Versicherer sich nach Abschluß eines Versicherungsvertrages nicht durch einseitige Erklärung von der in seinen Versicherungsbedingungen festgelegten Selbstbindung derart befreien, daß er auch bei unverändertem Gesundheitszustand des Versicherten und ohne erst nachträgliches Bekanntwerden von Umständen, die für die Beurteilung dieses Gesundheitszustandes maßgeblich sind, die auf Zeit anerkannte dauernde Berufsunfähigkeit nach Ablauf des genannten Zeitraumes verneinen könnte.
BGH, Urt. vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 137/84 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
jT
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 137/84 URTEIL	Verkündet	am: 15. Januar 1986
Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Alfons Bl
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	■■■	-
gegen
 die
der
 traße
vertreten
 durch den Vorstand,
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
K
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Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr, Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1986
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 1984 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. August 1983 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten neu gefaßt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nach Maßgabe ihrer Versicherungsbedingungen über den 30. Juni 1982 hinaus, längstens bis 1. Juli 2003» eine Jährliche Berufsunfähig-keitsrente von 1.200 EM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Maßgabe ihrer Versicherungsbedingungen eine zusätzliche Gewinnrente zu zahlen, die abhängig ist von dem jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan.
Es wird festgestellt, daß der Kläger nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Beklagten über den 30, Juni 1982 hinaus von Prämienzahlungen in dem bei der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsscheinnummer	befreit	ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger schloß 1968 bei der Beklagten eine Lebensversicherung ab unter Einschluß einer Berufsun-fähigkeitszusatzversicherung mit dynamischer Leistung. Die §§ 2, 5 Satz 1 und § 7 der dem Versicherungsverhältnis zugrundegelegten AVB lauten:
§ 2 Begriff der Berufsunfähigkeit.
1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, auf nicht absehbare Zeit nicht imstande ist, seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung entspricht und gleichwertige
 
Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt.
2.	Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorstehenden Voraussetzungen ebenfalls auf nicht absehbare Zeit nur in einem bestimmten Grade erfüllt sind.
3.	Ist der Versicherte mindestens ein Jahr lang ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise nicht imstande gewesen, seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
§ 5 Erklärung über die Leistungspflicht
 über die Frage ob, in welchem Grade und von welchem Zeitpunkt an Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vorliegt und ob eine entsprechende Leistungspflicht anerkannt wird, entscheidet die Anstalt auf Grund der eingereichten und von ihr eingeholten Nachweise.
§ 7 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit
1.	Die Anstalt ist berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Zu diesem Zweck kann sie auf ihre Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und - jedoch nur einmal im Jahr - eine Untersuchung des Versicherten durch einen von ihr beauftragten Arzt verlangen. Die Bestimmungen des § 4 finden entsprechende Anwendung.
2.	Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit gemindert, so kann die Anstalt die Leistungen neu festsetzen. Macht die Anstalt eine Herabsetzung oder den Wegfall der Leistungen geltend, so ist sie verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf dessen Rechte aus §§ 5 und 6 mitzuteilen. Die Herabsetzung oder der Wegfall der Leistungen wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung der Mitteilung,frühestens jedoch zu Beginn des darauf« folgenden Versicherungsvierteljahres wirksam.
Seit 1980 ist der Kläger, ein ausgebildeter Land-wirtschaftsmeister, wegen eines HÜftleidens nicht mehr imstande, seinen landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen. In einem Nachtrag 3 zu dem Versicherungsschein Nr.	"anerkannte”	die	Beklagte "für die Zeit
 vom 1. Juli 1980 bis 1. August 1982" ihre Leistungspflicht "nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen mit 100 96iger Beitragsbefreiung und 100 %iger Jahresrente."
 
Am 1. April 1982 trat der Kläger als Angestellter in einem Krankenhaus eine Stellung als Pförtner und Telefonist an. Unter Berufung auf § 2 Nr. 1 AVB stellte die Beklagte daraufhin ab 1. Juli 1982 ihre Rentenzahlung ein.
Mit seiner Klage beansprucht der Kläger, daß die Beklagte auch über den 1. Juli 1982 hinaus Leistungen wegen 100 %iger Berufsunfähigkeit erbringe und seine Befreiung von der Beitragspflicht anerkenne, da er als Pförtner keine ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 1 AVB ausübe.
Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgerieht hat die Klage abgewiesen - mit Ausnahme der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 240 DM Rente für die Monate Juli und August 1982 und der Feststellung, daß der Kläger für diese Monate beitragsfrei sei. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungs Urteils. Die Neufassung des wiederherzustellenden landgerichtlichen Urteils erfolgt aus Gründen der Klarstellung und enthält keine teilsweise Klageabweisung.
sr
 
i.
Das Berufungsgericht sieht für die Zeit ab 1. September 1982 das Rentenverlangen wie die Feststellungsbegehren des Klägers als unbegründet an, weil der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne von § 2 Nr. 1 AVB sei.
Der Kläger könne Büroarbeiten unter Einsatz seiner durch Ausbildung wie Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten leisten, z.B. im Bereich einer landwirtschaftlichen Absatzgenossenschaft oder des Landmaschinen- und Futtermittelhandels, bei einer landwirtschaftlichen Verteilungsstelle oder als landwirtschaftlicher Berater. Derartige Tätigkeiten seien seinem früheren Beruf als Landwirt ähnlich. Das führt das Berufungsgericht näher aus. Da nach § 2 AVB maßgebend sei, ob der Versicherungsnehmer gesundheitlich zur weiteren Ausübung seines Berufes oder einer ähnlichen Tätigkeit imstande sei, spiele es keine Rolle, welche Tätigkeit der Kläger tatsächlich ausübe.
§ 7 stehe dem Vorgehen der Beklagten deshalb nicht entgegen, weil sie für die Zeit ab 31. August 1982 ihre LeistungsVerpflichtung nicht anerkannt habe.
 
II.
Das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil der Annahme des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden kann, die Beklagte sei mit ihrer schriftlichen Erklärung im Versicherungsnachtrag 3 vom 10. Oktober 1980 keine Bindung im Sinne des § 7 ihrer AVB über den 31. August 1982 hinaus eingegangen.
1. Die AVB der Beklagten, deren Geschäftsbetrieb sich nicht auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränkt, sind der uneingeschränkten Auslegung auch durch das Revisionsgericht zugänglich. Sie sehen als mögliche Entscheidungen des Versicherers Uber einen Antrag auf Gewährung von Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit vor:
a)	Verneinung der Berufsunfähigkeit,
b)	Bejahung dauernder (vollständiger oder teilweiser) Berufsunfähigkeit, die zur zeitlichen Voraussetzung hat, daß eine Änderung des gesundheitlichen, die Berufsunfähigkeit bedingenden Zustandes in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwarten ist
 und
c)	Bejahung einer fingierten (vollständigen oder teilweisen) Berufsunfähigkeit, die erst bei Fort-
dauer des gesundheitlichen, die Berufsunfähigkeit bedingenden Zustandes Uber die Frist eines Jahres hinaus, dann aber ohne die Feststellung einer in absehbarer Zeit nicht mehr zu erwartenden Änderung, in Betracht kommen kann.
Eine von vomeherein auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzte Anerkennung dauernder Berufsunfähigkeit und eine damit verbundene abschnittweise Anerkennung der Leistungspflicht des Versicherers kennen die AVB der Beklagten nicht, §§ 2 und 5 AVB. Sie sehen auch eine Anerkennung von Berufsunfähigkeit unter Ausklammerung und Zurückstellung einzelner bereits bekannt gewordener, für die Beurteilung maßgeblicher Umstände nicht vor.
Durch einseitige, nach Abschluß des Versicherungsvertrages abgegebene Erklärungen konnte die Beklagte rechtsverbindlich weder einen neuen Typus der Berufsunfähig-keit in das Versicherungsverhältnis des Klägers einftlhren noch ihre in § 7 AVB erklärte Selbstbindung aufheben.
2.	Die Beklagte hat unter dem 10. Oktober 1980 die dauernde Berufsunfähigkeit des Klägers anerkannt.
Der Kläger machte geltend, ab 1. Juli 1980 berufsunfähig geworden zu sein. Uber den Kläger forderte die Beklagte darauf unter dem 14. Juli 1980 eine ärztliche Beurteilung seines Zustandes an. Der eingeschaltete Arzt sah in der beidseitigen Coxarthrose eine nicht besserungsfähige dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung, die nach seiner Beurteilung den Kläger in seinem Beruf
 
als Landwirt 100 %ig berufsunfähig machte. Er erklärte daneben aber, daß dem Kläger "Tätigkeiten in sitzender Position weiterhin möglich" seien, erachtete eine Umschulung für sicherlich erforderlich und gab sie auch als vorgesehen an.
Die Beklagte hat den ärztlichen Hinweis auf die dem Kläger verbliebene Möglichkeit, weiterhin Arbeiten im Sitzen auszuüben, nicht zu dem Anlaß genommen, ihn im Oktober 1980 darauf zu verweisen, daß er gamicht berufsunfähig geworden sei, weil er eine berufsähnliche Tätigkeit im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen noch vollwertig im Sitzen ausüben könne.
Sie hat in Kenntnis der ärztlichen Beurteilung der verbliebenen Einsatzmöglichkeit des Klägers seine volle dauernde Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 1980 anerkannt.
Nach ihren Versicherungsbedingungen war sie nicht berechtigt, für die Beurteilung maßgebliche Elemente der ärztlichen Begutachtung vorerst einmal auszuklammern, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt, dann aber ohne Einschränkung zu berücksichtigen.
3.	Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich seit 1980 nicht gebessert. Er ist nach neuerlicher ärztlicher Beurteilung vom 12. August 1982 unverändert. Durch eine Versorgung des Klägers mit zwei Endoprothesen wäre zwar eine Besserung seines Zustandes zu erzielen; die Versorgung wird von seiten der Ärzte Jedoch vorerst noch"mit Rücksicht auf das Alter des 1943 geborenen Klägers abgelehnt.
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Da sich seit 10. Oktober 1980 weder an dem Gesundheitszustand des Klägers noch an dem Kenntnisstand der Beklagten von diesem Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf dem Kläger verbliebene Berufsausübungsmöglichkeiten etwas geändert hat, ist die Beklagte gemäß § 7 Nr. 2 ihrer AVB nicht befugt, ihre bisherige Bewertung dahin abzuändem, daß der Kläger gar nicht berufsunfähig geworden sei. Nur so erhält eine Bestimmung des Inhaltes, wie ihn § 7 Nr. 2 der AVB der Beklagten aufweist, einen Sinn. Da der Senat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 11/82 - VersR 1984, 51 - bereits einmal über die Reichweite einer Klausel genau des gleichen Inhalts zu befinden hatte, gelten seine Ausführungen im genannten Urteil auch hier uneingeschränkt.
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Die Beklagte bleibt an ihr Anerkenntnis gebunden, solange die ihrer Beurteilung vom 10. Oktober 1980 zugrundegelegten Gesundheitsverhältnisse des Klägers sich nicht in einer gemäß den AVB der Beklagten relevanten Weise gebessert haben. Damit kommt es auf die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungs urteil für die Entscheidung nicht mehr an.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs	Dr.	Ritter