a) Zur Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers, wenn der Versicherungsnehmer anläßlich der Einstellung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO "freiwillig” die Kosten des Nebenklägers übernimmt. 1• Das Berufungsgericht hat eine Eintrittspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 1 ARB hergeleitet und zugleich die Ansicht vertreten, daß die Beklagte dem Kläger nicht gemäß § 2 Abs. 1 g) ARB leistungspflichtig sei, weil es an einer Kostenerstattungspflicht des Klägers im Sinne der Vorschrift fehle. Aus § 15 Abs. 1 a) ARB könne die Beklagte eine Leistungsfreiheit schon deshalb nicht herleiten, weil sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 ARB in Strafverfahren für die Tatsacheninstanzen Rechtsschutz ohne Prüfung der Erfolgsaussichten gewähre, so daß der jeweilige Versicherungsnehmer ihr keine Aufklärung über das Tatgeschehen schulde. Damit kommt deutlich zu dem Ausdruck, daß für einen Versicherungsnehmer nicht die Obliegenheit bestehen soll, nach Zusage des Deckungsschutzes fortlaufend Uber den Gang des Strafverfahrens in den Tatsacheninstanzen und über anstehende Entscheidungen an den Rechtsschutzversicherer zu berichten. a) ARB, Bei § 1 Abs, 1 ARB handelt es sich um eine einleitende Leistungsbeschreibung, die Ansprüche des Versicherungsnehmers noch nicht begründet. § 2 Abs, 3a) ARB dagegen enthält, wie sein Wortlaut deutlich ausweist, eine Risikobeschränkung und ist damit nicht geeignet, einen Anspruch auf Versicherungsschutz zu begründen, § 2 Abs. 1 g) ARB macht die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung von Baumgärtel (VersR 1980, 985, 986 unter 2) gefolgt, daß Versicherungsschutz für zu erstattende Nebenklägerkosten nur bestehe, wenn die Erstattungspflicht durch einen Kostenausspruch des Strafrichters begründet werde. b) Aus der Vortfassung des § 2 Abs. 1 g) ARB ergibt sich eine Einschränkung dahin, daß die Erstattungspflicht auf einem gerichtlichen Kostenausspruch beruhen müsse, nicht. "die aufgrund einer gütlichen Einigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zu dem Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist.” Wären Kostenerstattungsregelungen, die der Versicherungsnehmer mit seinem Gegner trifft, d.h. vereinbarte Kostenübemahmen, von vorneherein nicht vom Versicherungsschutz erfaßt, weil dieser stets und ausnahmslos eine gerichtliche oder behördliche Erstattungsentscheidung zur Voraussetzung hätte, so hätten die Rechtsschutzversicherer keinen Anlaß für die Einfügung der Risikobeschränkungsklausel des § 2 Abs.3 a) ARB gehabt. Ihr Vorhandensein bestätigt, daß auch die Versicherer von dem Verständnis des § 2 Abs. 1 g) ARB ausgehen, das sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang ergibt. Deshalb sind z.B, Verpflichtungen auf Aufwendungserstattungen an einen "Gegner”, wenn und soweit sie sich als Folge eines Schuldnerverzuges oder aus unerlaubter Handlung des Versicherungsnehmers - d.h. aus dem materiellen Recht - ergeben, keine rechts- Auch für einen versicherungsrechtlichen Laien ergibt sich aus der leistungsbeschreibenden Klausel des § 1 ARB hinreichend deutlich, daß ihm der Rechtsschutzversicherer Haftpflichtversicherungsschutz gerade nicht anbietet. Er kann bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen, daß der anschließende § 2 ARB nicht auf eine Erstattungspflicht abstellt, die durch einen gerichtlichen oder behördlichen Kostenausspruch begründet wird, so daß Kostenvereinbarungen des Versicherungsnehmers mit seinem Verfahrensgegner schlechthin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. 4. Demnach ist die Beklagte für die vom Kläger rechtsverbindlich erklärte und von dem Nebenkläger zu demindest konkludent angenommene KostenUbemahme in der Berufungsverhandlung eintrittspflichtig, wenn sich feststellen läßt, daß die Übernahme nach der Rechtslage im Kostenrecht der Strafprozeßordnung in dem dargelegten Sinne erforderlich war. a) Der Rechtsschutzversicherer, der unter Zugrundelegung der ARB abgeschlossen hat, ist allerdings nicht verpflichtet, für jedwede Kostenvereinbarung Deckung zu gewähren, die der Versicherungsnehmer für angebracht hält, um ein ihm möglichst günstiges Ergebnis in der Hauptsache des Verfahrens zu erzielen. Der Bestand einer Rechtsschutzversicherung legt ihr keine irgendwie gearteten Beschränkungen auf.Nur kann die rechtsschutzversicherte Partei eines Verfahrens durch Kostenvereinbarungen oder Kostenübernahmeerklärungen nicht ihren Versicherungsschutz Uber das einmal rechtsverbindlich vereinbarte Maß hinaus erweitern. b) Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht in seiner Argumentation jedenfalls im Ergebnis die bestmögliche Wahrung seiner Interessen, so wie sie der Versicherungsnehmer versteht, mit der Rechtslage im Sinne von § 2 Abs.3 a), 2. Sicherungsnehmer die Kostenübemahme nach der Beurteilung der Rechtslage so, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung in Schrifttum und Rechtsprechung zu dem einschlägigen Kostenrecht wiederspiegelte, für erforderlich halten durfte« Es widerspräche dem Charakter einer Rechtsschutzversicherung, den Versicherten in Fällen, in denen die Rechtlage in der Praxis noch nicht endgültig geklärt erscheint, Gefahr laufen zu lasse«, mit seiner Entscheidung den schon zugesagten Versicherungsschutz teilweise wieder zu verlieren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Versicherungsnehmer seine Entscheidung, ob er die Kosten des Nebenklägers "freiwillig*1 übernimmt, in einer Verfahrenssituation treffen muß, in der ihm (wenn er die Verfahrenseinstellung nicht erreicht, die die Verwirklichung eines Straftatbestandes und einen berechtigten Schuldvorwurf gegen ihn voraussetzt) eine Verurteilung zu Strafe und Kosten einschließlich der Nebenklagekosten droht. c) Ob dem Angeklagten bei einer Einstellung nach einer Ermessensspielraum belassenen Vorschrift, wie sie § 153 a StPO darstellt, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers in entsprechender Anwendung des § 471 Abs.3 Nr. 2 StPO auferlegt werden können, ist streitig (für eine entsprechende Anwendung: Kleinknecht, 33. Allerdings ist in BGHSt 15, 60, 62 entschieden worden, die durch § 471 Abs.3 StPO gegebene Möglichkeit einer Kosten- und Auslagenverteilung zwischen Privatkläger und Privatbeklagtem beruhe so sehr auf der anders gearteten und stärker zivilprozessuale Züge tragenden Struktur des Privatklageverfahrens, daß eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis des Angeklagten zu dem Nebenkläger nicht in Betracht kommen könnte. d) Es läßt sich deshalb nicht sagen, daß ein Angeklagter nicht ernstlich mit der Möglichkeit rechnen müsse, wenn nicht schon durch eine Verurteilung, so doch im Zuge einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO in dem Beschluß, der nach Auflagenerfüllung die endgültige Verfahrenseinstellung anordnet, mit den Auslagen, die einem zugelassenen Nebenkläger entstanden sind, belastet zu werden. langen, nach der Rechtslage bestehe die naheliegende Möglichkeit, im Fall der Verfahrenseinstellung ohnehin mit den Nebenklagekosten durch Gerichtsentscheid belastet zu werden.Der Entschluß zur Kostenübernahme mag dem Versicherungsnehmer leichter fallen, wenn er für das Strafverfahren Deckungsschutz eines Rechtsschutzversicherers genießt und deshalb erwartet, auch von den "freiwillig” übernommenen Nebenklägerauslagen freigestellt zu bleiben. Jedoch bleibt in diesem Zusammenhang gegenüber dem an sich berechtigten Argument der Versicherer, mit § 2 Abs.3a) ARB wollten sie erklärtermaßen Manipulationen verhindern, durch die sich der Versicherungsnehmer Prozeßvorteile durch Ausweitung seiner Kostenübernahmepflicht verschaffe, zu beachten: Solange ein Angeklagter, sei er Versicherungsnehmer oder nicht, in einem Strafverfahren die reale Chance sieht, freigesprochen zu werden, wird er einer mit Auflagen verbundenen Einstellung, die ihn in seinem eigenen Vermögen trifft, nicht ohne weiteres zustimmen. Diesem geht es jedenfalls auch, wenn nicht überhaupt vorrangig darum, seine bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beweisbelastete Position durch Einflußnahme auf den Gang des Strafverfahrens, soweit sie ihm die Strafprozeßordnung gestattet, zu verbessern. 3« Eine nach der Rechtslage als erforderlich anzusehende Kostenübernahme (die dazu führt, daß die Risikobeschränkungsklausel unanwendbar ist) wird erklärt» wenn der Versicherungsnehmer angesichts der sich abzeichnenden Gefahr einer Verurteilung zu Strafe und Kosten die Übernahme der Nebenklägerkosten anbietet (die ihm nach einer nicht geringen Anzahl von Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung ohnehin in einem Einstellungsbeschluß auf erlegt werden könnten)« Daß der Versicherungsnehmer dies tut» um anstelle einer Verurteilung eine Einstellung gemäß § 153 a StPO zu erreichen» ist - da es sich hier um eine typische Motivation handelt - solange anzunehmen» als nicht deutliche Anzeichen für das Gegenteil zutagetreten« Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, eine nur durch Verpflichtungserklärung begründete Kostenerstattung habe in Wahrheit Sanktions- oder Wiedergutmachungscharakter und unterfalle deshalb nicht dem Versicherungsschutz. Es handelt sich um eine Kostenübemahme, die dann erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer für den Fall, daß er eine Verfahrenseinstellung nicht erreicht, mit einer Verurteilung zu Strafe und Kosten rechnet.
7/ Nachschlagewerk BGHZ: Ja nein AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB) §§ 2 Abs. 1 g, Abs. 3 a, 15, 17 Abs. 1 Satz 3 a) Zur Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers, wenn der Versicherungsnehmer anläßlich der Einstellung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO "freiwillig” die Kosten des Nebenklägers übernimmt. b) Auf Unterrichtung zu dem Zweck der Prüfung der Erfolgsaussichten haben die RechtsSchutzversicherer in § 17 Abs. 1 Satz 3 ARB für die Tatsacheninstanzen in Strafsachen uneingeschränkt verzichtet. BGH, Urteil v. 20. Februar 1985 - IVa ZR 137/83 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 157/85 URTEIL Verkündet am 20. Februar 1985 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschftftsstelle in dem Rechtsstreit der durch ihren Vorstand, K| Hl AG, vertreten Straße 2, Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. - gegen den Studenten Wolfgang traße 2 9 - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. - 24 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 20. Februar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller9 Dr. Lang» Dr. Zopfs und Dr. Ritter fUr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 6. Mai 1983 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trftgt die Kosten des Revisionsverfahrens• Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagteny seinem Rechts-schutzversicherer9 Versicherungsschutz. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde. Nach einem Verkehrsunfall am 1 h. Juli 1980 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des Unfallbeteiligten Stefan B. eingeleitet. Die Beklagte gewährte dem Kläger in erster und zweiter Instanz Kostenschutz für seine Verteidigung. Der Kläger wurde in erster Instanz wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Stefan B. wurde in diesem Verfahren als Nebenkläger zugelassen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz regten der Kläger und sein Verteidiger eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO an und erklärten dabei zu Protokoll: NWir sind mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 750,- DM einverstanden. FUr den Fall der Einstellung verpflichten wir uns» die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen." Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte der Einstellung "unter diesen Bedingungen" zu. In dem Beschluß» mit dem das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt hat» ist dem Kläger die Zahlung einer Geldbuße von 750»- DM zur Auflage gemacht worden. In dem Beschluß» mit dem das Strafverfahren endgültig eingestellt worden ist» ist folgende Kostenentscheidung enthalten: "Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse nach § 467 Abs. 1 StPO. Seine notwendigen Auslagen muß der Angeklagte selbst tragen (§ 467 Abs. 5 StPO)." Die Beklagte lehnte die Begleichung der übersandten Anwaltskostenrechnung über die Auslagen des Nebenklägers - 3.002,12 DM - gegenüber dem Kläger unter Hinweis darauf ab, daB die Übernahme dieser Kosten nach der Rechtslage nicht erforderlich gewesen sei und folglich kein Versicherungsschutz bestehe« Der Kläger fordert Zahlung der 3.002,12 DM an Stefan B. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: 1• Das Berufungsgericht hat eine Eintrittspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 1 ARB hergeleitet und zugleich die Ansicht vertreten, daß die Beklagte dem Kläger nicht gemäß § 2 Abs. 1 g) ARB leistungspflichtig sei, weil es an einer Kostenerstattungspflicht des Klägers im Sinne der Vorschrift fehle. Nur ein strafgerichtlicher Kostenausspruch könne . diese Erstattungspflicht begründen. Dem Kläger stehe jedoch aus § 2 Abs. 3 a), 2. Alternative ARB ein Anspruch auf Kostenschutz für die Nebenklagekosten zu. Die Kostenübernahme sei ausweislich des Strafverhandlungsprotokolls "erforderlich" gewesen, um die Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu erreichen. Nur so habe der Kläger - was die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben ausdrücklich eingeräumt hat - der sicheren Verurteilung entgehen können, die er mit Rücksicht auf im Strafregister schon vorhandene Eintragungen habe vermeiden wollen. Sanktions- oder Wiedergutmachungscharakter komme derartigen Kostenübernahmen nicht zu; bei den Nebenklägerkosten handle es sich unverändert um Kosten eines Strafverfahrens. Aus § 15 Abs. 1 a) ARB könne die Beklagte eine Leistungsfreiheit schon deshalb nicht herleiten, weil sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 ARB in Strafverfahren für die Tatsacheninstanzen Rechtsschutz ohne Prüfung der Erfolgsaussichten gewähre, so daß der jeweilige Versicherungsnehmer ihr keine Aufklärung über das Tatgeschehen schulde. 2. Die Ausführungen zu § 15 Abs. 1 a) ARB läßt die Revision unangegriffen. Sie enthalten keinen Rechtsfehler. Der Umfang der Informationsobliegenheit gemäß § 15 Abs. 1 a) ARB wird in Strafverfahren von vomeherein durch § 17 Abs. 1 Satz 3 ARB begrenzt. Der Rechtsschutzversicherer verzichtet hierin bei Strafverfahren für die Tatsacheninstanzen auf eine Prüfung der Erfolgsaussicht und gewährt ungeprüft Versicherungsschutz. Damit kommt deutlich zu dem Ausdruck, daß für einen Versicherungsnehmer nicht die Obliegenheit bestehen soll, nach Zusage des Deckungsschutzes fortlaufend Uber den Gang des Strafverfahrens in den Tatsacheninstanzen und über anstehende Entscheidungen an den Rechtsschutzversicherer zu berichten. Solange der Rechtsschutzversicherer nicht durch eine eindeutige Er- klärung in den ARB von seinem umfassenden Informationsverzicht abgerückt ist» bleibt er an ihn gebunden. 3. Als unzutreffend erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts» eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten ergebe sich zwar nicht aus § 2 Abs, 1 g) ARB, wohl aber aus § 1 Abs, 1 und § 2 Abs. 3 a) ARB, Bei § 1 Abs, 1 ARB handelt es sich um eine einleitende Leistungsbeschreibung, die Ansprüche des Versicherungsnehmers noch nicht begründet. Es wird lediglich abstrakt das Risiko beschrieben, das der Versicherer in der Sparte Rechtsschutzversicherung typischerweise als seine Versichererleistung übernehmen will (so auch Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 2, Aufl,, § 1 Rdn.1). § 2 Abs, 3a) ARB dagegen enthält, wie sein Wortlaut deutlich ausweist, eine Risikobeschränkung und ist damit nicht geeignet, einen Anspruch auf Versicherungsschutz zu begründen, a) Inhalt und Umfang der im Einzelfall geschuldeten Versichererleistung 1st den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 ARB in Verbindung mit denjenigen der §§ 21 ff ARB zu entnehmen. In ihnen sind die anspruchsbegründenden Regelungen und ihre Einschränkungen enthalten. Da es sich bei den Kosten, die einem im Strafverfahren zugelassenen Nebenkläger entstehen, um Kosten eines Gegeners des angeklagten Versicherungs- \ nehmers handelt, ist grundsätzlich § 2 Abs. 1 g) ARB dafür maßgebend, ob Versicherungsschutz für Nebenklägerkosten besteht, die der Versicherungsnehmer zu erstatten hat. § 2 Abs. 1 g) ARB macht die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung von Baumgärtel (VersR 1980, 985, 986 unter 2) gefolgt, daß Versicherungsschutz für zu erstattende Nebenklägerkosten nur bestehe, wenn die Erstattungspflicht durch einen Kostenausspruch des Strafrichters begründet werde. Diese Ansicht wird dagegen nicht, wie das Berufungsgericht meint,auch ausnahmslos von Harbauer vertreten, wie seine Ausführungen aaO. § 2 Rdn. 133» 142 ff ausweisen. Er vertritt eine eher vermittelnde Anschauung. b) Aus der Vortfassung des § 2 Abs. 1 g) ARB ergibt sich eine Einschränkung dahin, daß die Erstattungspflicht auf einem gerichtlichen Kostenausspruch beruhen müsse, nicht. Ein derartiges Klauselverständnis liefe auch der Systematik des § 2 ARB zuwider. Gemäß § 2 Abs. 3 a) ARB trägt der Versicherer solche Kosten nicht. "die aufgrund einer gütlichen Einigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zu dem Unterliegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versicherungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist.” Wären Kostenerstattungsregelungen, die der Versicherungsnehmer mit seinem Gegner trifft, d.h. vereinbarte Kostenübemahmen, von vorneherein nicht vom Versicherungsschutz erfaßt, weil dieser stets und ausnahmslos eine gerichtliche oder behördliche Erstattungsentscheidung zur Voraussetzung hätte, so hätten die Rechtsschutzversicherer keinen Anlaß für die Einfügung der Risikobeschränkungsklausel des § 2 Abs. 3 a) ARB gehabt. Ihr Vorhandensein bestätigt, daß auch die Versicherer von dem Verständnis des § 2 Abs. 1 g) ARB ausgehen, das sich aus Wortlaut und Regelungszusammenhang ergibt. Gemäß § 1 ARB bietet der Rechtsschutzversicherer seinen Kunden Freistellung von denjenigen Kosten an, die ihnen im Zuge der Wahrnehmung (bestimmter) rechtlicher Interessen entstehen. Ob die Interessenwahrnehmung materiell-rechtlich Erfolg hat, verbleibt im Risikobereich des Rechtsschutzversicherten. Deshalb sind z.B, Verpflichtungen auf Aufwendungserstattungen an einen "Gegner”, wenn und soweit sie sich als Folge eines Schuldnerverzuges oder aus unerlaubter Handlung des Versicherungsnehmers - d.h. aus dem materiellen Recht - ergeben, keine rechts- schutzversicherten Kosten, die aus der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Sinne von § 1 ARB entstanden sind. Hat der Versicherungsnehmer lediglich einer materiell-rechtlich begründeten Erstattungs-pfliht nachzukommen, so ändert auch eine der Erfüllung vorausgeschickte Übernahmeerklärung nichts an der Rechtsnatur der Erstattungspflicht. Auch für einen versicherungsrechtlichen Laien ergibt sich aus der leistungsbeschreibenden Klausel des § 1 ARB hinreichend deutlich, daß ihm der Rechtsschutzversicherer Haftpflichtversicherungsschutz gerade nicht anbietet. Er kann bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen, daß der anschließende § 2 ARB nicht auf eine Erstattungspflicht abstellt, die durch einen gerichtlichen oder behördlichen Kostenausspruch begründet wird, so daß Kostenvereinbarungen des Versicherungsnehmers mit seinem Verfahrensgegner schlechthin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären. Es kann ihm aber nicht verborgen bleiben, daß es sich nur um die Übernahme von Kosten handeln darf, deren Überbürdung ihm nach den strafprozessualen Vorschriften ohnehin droht. Es darf sich demnach nicht um die Übernahme von Kosten aus Gründen bloß materiellrechtlicher Haftung oder gar ohne vorgegebenen Rechtsgrund handeln. c) Dieses Verständnis der §§ 1 ff ARB führt zu einem ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den am Versicherungsvertrag Beteiligten. Dem Versicherer geben die einschlägigen Verfahrensvorschriften aus- reichend Aufschluß, was er bei Zugrundelegen der ARB als Versichererleistung anbietet. Er bleibt gegen eigenmächtige, mit dem maßgebenden Kostenrecht nicht im Einklang stehende Kostenübernahme-erklärungen seiner Versicherungsnehmer geschützt. Diese haben die glächen Orientierungsmöglichkeiten wie der Versicherer. Daran, durch eine Rechtsschutzversicherung weitergehende Kostenentlastung zu erhalten, als sie bei Anwendung der maßgeblichen Kostenvorschriften in Betracht kommen kann, haben die Versicherungsnehmer kein schützenswertes Interesse. Sie können derartiges billigerweise nicht erwarten. 4. Demnach ist die Beklagte für die vom Kläger rechtsverbindlich erklärte und von dem Nebenkläger zu demindest konkludent angenommene KostenUbemahme in der Berufungsverhandlung eintrittspflichtig, wenn sich feststellen läßt, daß die Übernahme nach der Rechtslage im Kostenrecht der Strafprozeßordnung in dem dargelegten Sinne erforderlich war. a) Der Rechtsschutzversicherer, der unter Zugrundelegung der ARB abgeschlossen hat, ist allerdings nicht verpflichtet, für jedwede Kostenvereinbarung Deckung zu gewähren, die der Versicherungsnehmer für angebracht hält, um ein ihm möglichst günstiges Ergebnis in der Hauptsache des Verfahrens zu erzielen. Das hat der frühere IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 16. Juni 1977 (IV ZR 97/76 -VersR 1977, 809) bereits zu § 2 Abs. 3 a), 1. Alter- 11 native ARB klargestellt. Gleiches gilt für die 2. Alternative dieser Klausel. Jeder rechtsschutzversicherten Partei steht es frei, ein von ihr oder gegen sie betriebenes Verfahren so zu beenden, wie sie es in Verfolgung ihrer eigenen Interessen für am besten hält. Der Bestand einer Rechtsschutzversicherung legt ihr keine irgendwie gearteten Beschränkungen auf. Nur kann die rechtsschutzversicherte Partei eines Verfahrens durch Kostenvereinbarungen oder Kostenübernahmeerklärungen nicht ihren Versicherungsschutz Uber das einmal rechtsverbindlich vereinbarte Maß hinaus erweitern. b) Bedenken bestehen dagegen, daß das Berufungsgericht in seiner Argumentation jedenfalls im Ergebnis die bestmögliche Wahrung seiner Interessen, so wie sie der Versicherungsnehmer versteht, mit der Rechtslage im Sinne von § 2 Abs. 3 a), 2. Alternative ARB gleichsetzt. Macht ein Versicherungsnehmer, um ein gewünschtes Verfahrensergebnis zu erzielen, Kostenzugeständnisse, die ihre Rechtfertigung nicht mehr im maßgeblichen Kostenrecht finden können, so hat er sich die Berufung seines Rechtsschutzversicherers auf die Risikobeschränkungsklausel gefallen zu lassen. Die schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers im Strafverfahren bleiben allerdings nur dann ausreichend gesichert, wenn Versicherungsschutz in allen Fällen zu gewähren ist, in denen der Ver- Sicherungsnehmer die Kostenübemahme nach der Beurteilung der Rechtslage so, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung in Schrifttum und Rechtsprechung zu dem einschlägigen Kostenrecht wiederspiegelte, für erforderlich halten durfte« Es widerspräche dem Charakter einer Rechtsschutzversicherung, den Versicherten in Fällen, in denen die Rechtlage in der Praxis noch nicht endgültig geklärt erscheint, Gefahr laufen zu lasse«, mit seiner Entscheidung den schon zugesagten Versicherungsschutz teilweise wieder zu verlieren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Versicherungsnehmer seine Entscheidung, ob er die Kosten des Nebenklägers "freiwillig*1 übernimmt, in einer Verfahrenssituation treffen muß, in der ihm (wenn er die Verfahrenseinstellung nicht erreicht, die die Verwirklichung eines Straftatbestandes und einen berechtigten Schuldvorwurf gegen ihn voraussetzt) eine Verurteilung zu Strafe und Kosten einschließlich der Nebenklagekosten droht. c) Ob dem Angeklagten bei einer Einstellung nach einer Ermessensspielraum belassenen Vorschrift, wie sie § 153 a StPO darstellt, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO auferlegt werden können, ist streitig (für eine entsprechende Anwendung: Kleinknecht, 33. Aufl. § 397 Rdn. 8; KK-Schikora, § 471, Rdn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, auch für die Gegen- -13- meinung; LR-Schäfer, § 471 Rdn. 48; KMR-Müller, § 471 Rdn. 17; gegen eine entsprechende Anwendung Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 471» Rdn. 15; Baumgärte1» VersR 1980, 985, 988, 989 III 4 b). Allerdings ist in BGHSt 15, 60, 62 entschieden worden, die durch § 471 Abs. 3 StPO gegebene Möglichkeit einer Kosten- und Auslagenverteilung zwischen Privatkläger und Privatbeklagtem beruhe so sehr auf der anders gearteten und stärker zivilprozessuale Züge tragenden Struktur des Privatklageverfahrens, daß eine entsprechende Anwendung auf das Verhältnis des Angeklagten zu dem Nebenkläger nicht in Betracht kommen könnte. Jedoch hat diese Entscheidung das Bestehenbleiben und Aufkommen zahlreicher Gegenstimmen in der Literatur und abweichende Entscheidungen der mit Einstellungen gemäß § 153 a StPO befaßten Strafgerichte nicht verhindert. d) Es läßt sich deshalb nicht sagen, daß ein Angeklagter nicht ernstlich mit der Möglichkeit rechnen müsse, wenn nicht schon durch eine Verurteilung, so doch im Zuge einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO in dem Beschluß, der nach Auflagenerfüllung die endgültige Verfahrenseinstellung anordnet, mit den Auslagen, die einem zugelassenen Nebenkläger entstanden sind, belastet zu werden. Er und sein ihn beratender Verteidiger können angesichts des gegenwärtigen MeinungsStandes in Schrifttum und Praxis durchaus zu der Auffassung ge- langen, nach der Rechtslage bestehe die naheliegende Möglichkeit, im Fall der Verfahrenseinstellung ohnehin mit den Nebenklagekosten durch Gerichtsentscheid belastet zu werden.Der Entschluß zur Kostenübernahme mag dem Versicherungsnehmer leichter fallen, wenn er für das Strafverfahren Deckungsschutz eines Rechtsschutzversicherers genießt und deshalb erwartet, auch von den "freiwillig” übernommenen Nebenklägerauslagen freigestellt zu bleiben. Jedoch bleibt in diesem Zusammenhang gegenüber dem an sich berechtigten Argument der Versicherer, mit § 2 Abs. 3a) ARB wollten sie erklärtermaßen Manipulationen verhindern, durch die sich der Versicherungsnehmer Prozeßvorteile durch Ausweitung seiner Kostenübernahmepflicht verschaffe, zu beachten: Solange ein Angeklagter, sei er Versicherungsnehmer oder nicht, in einem Strafverfahren die reale Chance sieht, freigesprochen zu werden, wird er einer mit Auflagen verbundenen Einstellung, die ihn in seinem eigenen Vermögen trifft, nicht ohne weiteres zustimmen. Die vorschnelle Zustimmungsbereit-schaft wird erst recht fehlen, wenn in dem Verfahren ein Geschädigter als Nebenkläger vorhanden ist. Diesem geht es jedenfalls auch, wenn nicht überhaupt vorrangig darum, seine bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beweisbelastete Position durch Einflußnahme auf den Gang des Strafverfahrens, soweit sie ihm die Strafprozeßordnung gestattet, zu verbessern. Daß eine Verfahrenseinstellung lediglich wegen geringerer Schuld für den Schädiger keine erstrebenswerte Ausgangslage bei der Abwehr von materiell- -15- rechtlichen Ersatzansprüchen ist, wissen heute auch Juristische Laien. Manipulationsgefahren auf Seiten der Versicherungsnehmer sind deshalb nicht so hoch zu veranschlagen, daß sie Anlaß zu einer anderen Entscheidung geben könnten. Strafrichter und Staatsanwalt sind gehalten, ihr Ermessen bei Anwendung der §§ 153, 153 a StPO pflichtgemäß auszuüben. Kommt ein Freispruch des Versicherungsnehmers ernstlich in Betracht, so ist ihnen die Anordnung der Verfahrenseinstellung bzw. die Zustimmung hierzu verwehrt. Der Senat läßt es offen, ob der in der Veröffentlichung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (VerBAV 1982, 344) angedeuteten Ansicht gefolgt werden könnte, die Kostenübemahme habe Rettungskosten des Jeweiligen Versicherungsnehmers zu dem Gegenstand. Er stimmt Jedenfalls mit dem Bundesaufsichtsamt darin Uberein, daß diejenigen Versicherer, die sich die anschließend wiedergegebene Zusatzklausel haben genehmigen lassen, hiermit nur eine Klarstellung ihrer ohnehin gegebenen Eintrittspflicht im oben aufgezeigten Umfang vorgenommen haben. Die Klausel lautet: nDer Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt. », um zu erreichen» daß das Strafverfahren eingestellt wird» obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht« Die Rechtsanwalt skosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung". Hit dem Halbsatz "obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht" wird nicht etwa doch wieder eine nachträgliche Prüfung der Erfolgsaussichten ein-geführt» sondern nicht mehr und nicht weniger als die Grundvoraussetzung für eine Anwendbarkeit der §§ 133t 133 a StPO ausdrücklich genannt« 3« Eine nach der Rechtslage als erforderlich anzusehende Kostenübernahme (die dazu führt, daß die Risikobeschränkungsklausel unanwendbar ist) wird erklärt» wenn der Versicherungsnehmer angesichts der sich abzeichnenden Gefahr einer Verurteilung zu Strafe und Kosten die Übernahme der Nebenklägerkosten anbietet (die ihm nach einer nicht geringen Anzahl von Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung ohnehin in einem Einstellungsbeschluß auf erlegt werden könnten)« Daß der Versicherungsnehmer dies tut» um anstelle einer Verurteilung eine Einstellung gemäß § 153 a StPO zu erreichen» ist - da es sich hier um eine typische Motivation handelt - solange anzunehmen» als nicht deutliche Anzeichen für das Gegenteil zutagetreten« Die Rechtsschutzversicherer werden durch diese Auslegung des § 2 Abs. 3 a), 2. Alternative ARB nicht ungebührlich belastet. Sie müssen im Fall einer Einstellung nach § 153 a StPO für weniger Kosten aufkommen als im Fall der sonst zu erwartenden Verurteilung, denn bei der Verfahrenseinstellung hat gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse die Verfahrenskosten zu tragen, überdies wäre es mit dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung schwer vereinbar, wenn die Pflicht zur Deckung der Nebenklägerkosten im Falle von Verfahrenseinstellungen von der Zufälligkeit abhinge, ob der gesetzliche Richter des Versicherungsnehmers sich für eine entsprechende Anwendung des § 471 Abs. 3 StPO entscheidet, oder ob er die Erstattungspflicht zu dem Gegenstand seiner Einstellungsauflage macht oder vor Verfahrenseinstellung eine Übemahmeverpflichtungserklärung des Versicherungsnehmers - möglicherweise nach entsprechender "Anregung” - entgegennimmt. 6. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, eine nur durch Verpflichtungserklärung begründete Kostenerstattung habe in Wahrheit Sanktions- oder Wiedergutmachungscharakter und unterfalle deshalb nicht dem Versicherungsschutz. Es handelt sich um eine Kostenübemahme, die dann erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer für den Fall, daß er eine Verfahrenseinstellung nicht erreicht, mit einer Verurteilung zu Strafe und Kosten rechnet. Er bietet demnach -jedenfalls aus seiner Sicht - keine Leistung an, die 18 - er sich ohne Übernahmeerklärung zuverlässig ersparen könnte, weil er einen Freispruch noch als reale Möglichkeit in Betracht zieht* Er bietet an, was er ohnehin, auf Grund eines Kostenausspruches in einem Strafurteil oder unter Umständen in einem Einstellungsbeschluß, leisten müßte* Dies steht einer Behandlung der KostenUbemahme als Sanktion oder Wiedergutmachung entgegen* Dr. Hoegen Rottmüller Dr* Lang Dr* Zopfs Dr* Ritter