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BGH · I ZR 30/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 30/79

a) Läßt das Oberlandesgericht die Revision zu, obwohl sie bereits kraft Gesetzes zulässig ist, dann geht die Zulassung ins Leere und ist ohne Wirkung (Anschluß an BGHZ 69, 93, 95 und BGH Urteil vom 30.11.1979 - I ZR 30/79 = LM ZPO § 546 Nr. 95). b) Bei der subjektiven Klagenhäufung ist die Beschwer aller Streitgenossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt, zusammenzunehmen (Anschluß an BGH Urteil vom 28.10.1980 - VI ZR 303/79 = LM ZPO § 546 Nr. 101). Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow am 23. 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. stellungsanträge beider Kläger im wesentlichen als unbegründet und im übrigen als unzulässig angesehen; die Beschwer der Kläger hat es auf je 35.000,- DM festgesetzt, gleichwohl hat es "gemäß § 5^-6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO" die Revision zugelassen. Die Revision ist kraft Gesetzes zulässig; der Senat nimmt sie aber nicht zur Entscheidung an, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weil die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis verspricht. 1. In einem Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche wie hier, bei dem der Wert der Beschwer 40.000,- DM übersteigt, kann die beschwerte Partei gegen das Berufungs-urteil des Oberlandesgerichts kraft Gesetzes (§§ 545, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Revision einlegen. Für eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 1 ZPO besteht in einem solchen Falle kein Raum. Hat die Rechtssache nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes keine grundsätzliche Bedeutung und verspricht sie auch keinen Erfolg im Endergebnis, dann kann er die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 277) ablehnen. Übersteigt die Beschwer den Betrag von 40.000,- DM dagegen nicht, dann findet die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Bundesgerichtshof gemäß § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO gebunden; die Annahme der Revision kann er dann nicht gemäß § 554 b ZPO ablehnen. Greift das Oberlandesgericht in den dem Bundesgerichtshöfe verbehal-tenen Bereich über und läßt es die Revision zu, obwohl diese bereits kraft Gesetzes zulässig ist, dann geht die Zulassung ins Leere; sie ist ohne Wirkung, daher unschädlich und für den Bundesgerichtshof unbeachtlich (vgl. Weder die wirkungslose Zulassung als solche noch die dafür gegebene Begründung können den Bundesgerichtshof daran hindern, die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung der Sache selbständig zu beurteilen und sie trotz § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO gegebenenfalls auch zu verneinen; auch in solchen Fällen kann der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision aufgrund der Entlastungsvorschrift des § 554 b ZPO ablehnen. 2. Das Oberlandesgericht hat die Revision im vorliegenden Fall vermutlich deshalb gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zugelassen, weil es davon ausging, ohne die Zulassung sei das angefochtene Urteil nicht revisibel. Vielmehr ist die Beschwer aller Streitgenossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt, nach den auch insoweit maßgebenden Berechnungsvorschriften der §§ 2, 5 ZPO bei der subjektiven Klagenhäufung zusammenzurechnen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diesen Grundsatz aus Gründen der Waffengleichheit sogar auf einen Fall, in dem es um die Revision eines Beklagten ging, dessen Beschwer unter 40.000,- DM lag, ausgedehnt und zwar nur deshalb, weil ein Streitgenosse des Beklagten zur Zahlung von - anderen - 40.000,-IM verurteilt worden war (Urteil vom 28.10.1980 - VI ZR 303/79 - LM ZPO § 546 Nr. 101).

Zitierte Normen: § 545 ZPO § 2067 BGB
ZPOKlägerBeschwerHerrnZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
2r
BGHZ:	nein
ZPO §§ 546 Abs. 1, 554 b, 2, 5
a)	Läßt das Oberlandesgericht die Revision zu, obwohl sie bereits kraft Gesetzes zulässig ist, dann geht die Zulassung ins Leere und ist ohne Wirkung (Anschluß an BGHZ 69, 93, 95 und BGH Urteil vom 30.11.1979 - I ZR 30/79 = LM ZPO § 546 Nr. 95).
b)	Bei der subjektiven Klagenhäufung ist die Beschwer aller Streitgenossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt, zusammenzunehmen (Anschluß an BGH Urteil vom 28.10.1980 - VI ZR 303/79 = LM ZPO § 546 Nr. 101).
BGH, Beschl.v. 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 1^6/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
des
 des
Herrn Helmut R^ü, FflHMstraße Herrn Theo R^0t; H|^MMiMP5'fcraße 9,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	Frau Margot J
2.	Frau Waltraud S KaHA,
3.	Herrn Rudolf
4.	Herrn Günther
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte zu 1) - 3)5
Rechtsanwälte Dres.
und
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
 am 23. Juni 1983
beschlossen:
1.	Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 1982 wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
2.	Der Streitwert wird auf 70.000,- DM festgesetzt.
Gründe :
Die Parteien streiten über die Erbfolge nach ihrer Tante Hedwig	Das	Oberlandesgericht	hat die Fest-
stellungsanträge beider Kläger im wesentlichen als unbegründet und im übrigen als unzulässig angesehen; die Beschwer der Kläger hat es auf je 35.000,- DM festgesetzt, gleichwohl hat es "gemäß § 5^-6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO" die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre Feststellungsanträge weiter.
Die Revision ist kraft Gesetzes zulässig; der Senat nimmt sie aber nicht zur Entscheidung an, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weil die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis verspricht.
1. In einem Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche wie hier, bei dem der Wert der Beschwer 40.000,- DM übersteigt, kann die beschwerte Partei gegen das Berufungs-urteil des Oberlandesgerichts kraft Gesetzes (§§ 545, 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Revision einlegen. Für eine Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 1 ZPO besteht in einem solchen Falle kein Raum. Hat die Rechtssache nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes keine grundsätzliche Bedeutung und verspricht sie auch keinen Erfolg im Endergebnis, dann kann er die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 277) ablehnen.
Übersteigt die Beschwer den Betrag von 40.000,- DM dagegen nicht, dann findet die Revision gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Bundesgerichtshof gemäß § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO gebunden; die Annahme der Revision kann er dann nicht gemäß § 554 b ZPO ablehnen.
Mit dieser Regelung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom Ö. Juli 1975
 
(BGBl 1975 I S. 1863) ist die Kompetenz für die Entscheidung über die Revisionswürdigkeit einer Rechtssache zwischen den Oberlandesgerichten einerseits und dem Bundesgerichtshöfe andererseits verbindlich aufgeteilt. Greift das Oberlandesgericht in den dem Bundesgerichtshöfe verbehal-tenen Bereich über und läßt es die Revision zu, obwohl diese bereits kraft Gesetzes zulässig ist, dann geht die Zulassung ins Leere; sie ist ohne Wirkung, daher unschädlich und für den Bundesgerichtshof unbeachtlich (vgl. BGHZ 69,
 93, 95; BGH, Beschluß vom 30.11.1979 - I ZR 30/79 - LM ZPO § 546 Nr. 95; BGHZ 83, 106, 109). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausspricht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, überschreitet es damit seine Befugnisse. Weder die wirkungslose Zulassung als solche noch die dafür gegebene Begründung können den Bundesgerichtshof daran hindern, die Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung der Sache selbständig zu beurteilen und sie trotz § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO gegebenenfalls auch zu verneinen; auch in solchen Fällen kann der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision aufgrund der Entlastungsvorschrift des § 554 b ZPO ablehnen.
2. Das Oberlandesgericht hat die Revision im vorliegenden Fall vermutlich deshalb gemäß § 546 Abs. 1 ZPO zugelassen, weil es davon ausging, ohne die Zulassung sei das angefochtene Urteil nicht revisibel. Dem liegt möglicherweise die Annahme zugrunde, für die Zulässigkeit der Revision mehrerer Streitgenossen, deren Klagen abgewiesen worden sind, komme es auf die einzelne Beschwer eines jeden
 
Klägers an. Eine derartige Annahme ist in der Praxis der Oberlandesgerichte verbreitet, sie trifft aber nicht zu. Vielmehr ist die Beschwer aller Streitgenossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt, nach den auch insoweit maßgebenden Berechnungsvorschriften der §§ 2, 5 ZPO bei der subjektiven Klagenhäufung zusammenzurechnen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diesen Grundsatz aus Gründen der Waffengleichheit sogar auf einen Fall, in dem es um die Revision eines Beklagten ging, dessen Beschwer unter 40.000,- DM lag, ausgedehnt und zwar nur deshalb, weil ein Streitgenosse des Beklagten zur Zahlung von - anderen - 40.000,-IM verurteilt worden war (Urteil vom 28.10.1980 - VI ZR 303/79 - LM ZPO § 546 Nr. 101). Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16.9.1981 - VIII ZR 111/80 -NJW 1982, 577 nicht abgedruckt) und das Schrifttum (Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 546 Rdn. 29; § 311 a Rdn. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 41. Aufl. § 546 Anm. 2 Aa; Zöller/Wolfsteiner, ZPO 13. Aufl. § 546 Anm. II 1 c; Thomas, Putzo, ZPO 12. Aufl. § 546 Anm. 3 c; vgl. auch Arnold JR 1975, 485) sind dem gefolgt. Demnach beträgt die Beschwer im vorliegenden Fall (2 x Je 35.000,- DM =) 70.000,- DM.
3.	In der Sache hat die Revision der Kläger keine Aussicht auf Erfolg. Mit den Klageanträgen zu 1) und 3) kön nen die Kläger auch dann nicht durchdringen, wenn die Beklagten zu 1) und 2) nicht Ersatzerben anstelle ihrer Mu-
 
ter sein sollten. Sie müßten alsdann (vgl. § 2067 BGB) zu den "nächsten Verwandten	im	Sinne	des gemein-
schaftlichen Testaments vom 10. April 1966 gerechnet werden und an einer etwaigen Anwachsung gemäß § 2094 BGB teilnehmen.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Rassow
IVa ZR 136/82
Schreibfehlerberichtigung:
In Sachen	u.a. •/.	u.a.
muß es im Urteil vom 23. Juni 1983 im Leitsatz
 unter b), dritte Zeile anstelle von
”zus ammenzunehmen"
richtig heißen:
"zusammenzurechnen11
Karlsruhe, den 2, August 1983 BUNDESGERICHTSHOF
Geschäftsstelle des IVa-Zivilsenats