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BGH · IVa ZR 135/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 135/87

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat vorgetragen, sein Sohn habe bei dem Unfall am 15. In der Berufungsinstanz hat er ferner vorgetragen, sein Sohn sei einem plötzlichen Kreislaufversagen erlegen, das die Folge eines bei dem Unfall vom 8. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, daß der Tod seines Sohnes unfallbedingt war, nicht erbracht. Da ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht komme, hätte der Kläger den Beweis erbringen müssen, daß sein Sohn durch den Unfall eine Wirbelsäulen- oder Rückenmarksverletzung erlitten, daß ein derartiges Syndrom einen Hirninfarkt bedingt und daß dieser Infarkt zu dem Tode geführt habe. Aufgrund der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe vielmehr fest, daß bei dem Sohn des Klägers kein Hirninfarkt Vorgelegen habe. Daher könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine unfallbedingte Verletzung des Sohnes des Klägers Vorgelegen habe und ob das von der Zeugin bekundete Syndrom des Sohnes des Klägers, das 14 Tage nach dem Unfall vom 8. Die Revision rügt jedoch mit Recht, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die Abweisung der Klage allein darauf gestützt hat, daß kein Hirninfarkt vorlag, wesentlichen Sachvortrag des Klägers ungeprüft gelassen (§ 286 ZPO). Der angebliche Hirninfarkt, auf dessen Fehlen das Berufungsgericht die Abweisung der Klage allein gestützt hat, war nur eine der von dem Kläger als möglich behaupteten Ursachen für den Tod seines Sohnes. Dazu hat er mit Antrag auf Einholung eines fachorthopädischen und fachneurologischen Gutachtens weiter vorgetragen, die von der Zeugin geschilderten Symptome bei seinem Sohn - Kopfschmerzen, Nasenbluten, Kribbeln in den Händen, Schweißausbrüche, Herzrasen, Durchfall - seien die typischen Folgen eines Halswirbelsäulentraumas, wie sie bei einem Auffahrunfall typischerweise aufträten. Damit hat der Kläger eine weitere Ursachenkette als möglich behauptet und unter Beweis gestellts Halswirbelsäulentrauma oder eine auch nur leichte Einwirkung auf das Rückenmark durch den Unfall, wodurch der plötzliche KreislaufZusammenbruch und dadurch der Tod verursacht wurde. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht hat auch das Landgericht nicht zu dieser von dem Kläger erst in der Berufungsinstanz behaupteten Ursachenkette Zu der von dem Kläger erst in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptung, es habe ein Halswirbelsäulentrauma Vorgelegen, enthält das landgerichtliche Urteil keine Stellungnahme.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FolgeUnfallHirninfarktBerufungsgerichtSohnKlägerTodRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 135/87
URTEIL
Verkündet am:
14. Dezember 1988 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Chiropraktikers Gerhard
 Allee 103,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	Hb/	öffentlich-rechtliche	Le-
bens- und Rentenverslcherungsanstalt^__vertreten durch ihren Vorstand,	Straße	50,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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c32
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 1987 aufgehoben .
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist der Vater des zwischen dem 26. und 28. Mai 1980 verstorbenen Handelsvertreters Michael Schumann. Er begehrt als Bezugsberechtigter die Zahlung einer Versicherungssumme von 105.000 DM aus einer von seinem Sohn im August 1979 mit der Beklagten geschlossenen Unfallzusatzversicherung. Danach war die Versicherungssumme zahlbar, wenn während der Versicherungsdauer der Tod des Versicherten als Folge eines nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Unfalls eingetreten ist. Der Sohn des Klägers hatte am
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15. September 1978 und 8. Mai 1980 je einen Verkehrsunfall verursacht.
Am 28. Mai 1980 wurde der Versicherte in der Wohnung des Klägers tot in der Badewanne aufgefunden. Nach einem Gutachten des Prof. Dr.	vom	Institut	für	Pathologie
 der Kliniken der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 23. Februar 1981 konnten weder bei der äußeren Besichtigung des Toten noch durch die Obduktion krankhafte Veränderungen der Organe oder ünfallfolgen festgestellt werden.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Sohn habe bei dem Unfall am 15. September 1978 eine Schädelprellung erlitten, deren Folgen erst im August 1979 abgeklungen seien. Etwa 14 Tage nach dem Unfall vom 8. Mai 1980 habe sich bei seinem Sohn ein allgemeines Unwohlsein mit Schweißausbrüchen, Lahmheit, Gefühllosigkeit und Taubheit sowie "Herzrasen" eingestellt. Es sei danach davon auszugehen, daß die durch den Unfall vom 15. September 1978 vorgeschädigte Wirbelsäule erneut traumatisch in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Derartige Traumata könnten ausweislich eines Berichts in der Zeitschrift "Ärztliche Praxis" vom 1. Juni 1985 bis zu sechs Wochen nach einem Unfall zu einem tödlich verlaufenden Hirninfarkt führen. In der Berufungsinstanz hat er ferner vorgetragen, sein Sohn sei einem plötzlichen Kreislaufversagen erlegen, das die Folge eines bei dem Unfall vom 8. Mai 1980 erlittenen Halswirbelsäulentraumas gewesen sei.
Die Beklagte hat vorgetragen, nach dem Gutachten des Prof.	könne nicht davon ausgegangen werden, der Tod
 des Sohnes des Klägers sei unfallbedingt. Der Gutachter habe den Tod auf ein plötzliches Kreislaufversagen zurückgeführt.
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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von 105.000 DM weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis dafür, daß der Tod seines Sohnes unfallbedingt war, nicht erbracht. Da ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht komme, hätte der Kläger den Beweis erbringen müssen, daß sein Sohn durch den Unfall eine Wirbelsäulen- oder Rückenmarksverletzung erlitten, daß ein derartiges Syndrom einen Hirninfarkt bedingt und daß dieser Infarkt zu dem Tode geführt habe. Dieser Beweis sei nicht erbracht. Aufgrund der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme stehe vielmehr fest, daß bei dem Sohn des Klägers kein Hirninfarkt Vorgelegen habe. Daher könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine unfallbedingte Verletzung des Sohnes des Klägers Vorgelegen habe und ob das von der Zeugin	bekundete	Syndrom	des	Sohnes	des
 Klägers, das 14 Tage nach dem Unfall vom 8. Mai 1980 aufgetreten sein solle, in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall gestellt werden könne.
Die Feststellung, daß kein Hirninfarkt Vorgelegen habe, enthält keinen Rechtsfehler. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
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Die Revision rügt jedoch mit Recht, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die Abweisung der Klage allein darauf gestützt hat, daß kein Hirninfarkt vorlag, wesentlichen Sachvortrag des Klägers ungeprüft gelassen (§ 286 ZPO).
Der angebliche Hirninfarkt, auf dessen Fehlen das Berufungsgericht die Abweisung der Klage allein gestützt hat, war nur eine der von dem Kläger als möglich behaupteten Ursachen für den Tod seines Sohnes. In der Berufungsbegründung ist der Kläger im Hinblick auf das Gutachten von Prof.
Dr. RJBP vom 23. Februar 1981 (Bl. 54) davon ausgegangen, sein Sohn sei einem plötzlichen Kreislaufversagen erlegen. Dazu hat er mit Antrag auf Einholung eines fachorthopädischen und fachneurologischen Gutachtens weiter vorgetragen, die von der Zeugin	geschilderten	Symptome	bei
 seinem Sohn - Kopfschmerzen, Nasenbluten, Kribbeln in den Händen, Schweißausbrüche, Herzrasen, Durchfall - seien die typischen Folgen eines Halswirbelsäulentraumas, wie sie bei einem Auffahrunfall typischerweise aufträten. Es sei medizinisch gesichert, daß solche Symptome schon bei geringstem Druck auf das Rückenmark entstünden. Damit hat der Kläger eine weitere Ursachenkette als möglich behauptet und unter Beweis gestellts Halswirbelsäulentrauma oder eine auch nur leichte Einwirkung auf das Rückenmark durch den Unfall, wodurch der plötzliche KreislaufZusammenbruch und dadurch der Tod verursacht wurde. Das Berufungsgericht hätte daher auch den Vortag des Klägers zu dieser Ursachenkette prüfen müssen .
Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht hat auch das Landgericht nicht zu dieser von dem Kläger erst in der Berufungsinstanz behaupteten Ursachenkette
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Stellung genommen. Das Landgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob ein Schädeltrauma Vorgelegen habe oder eine unfallbedingte Gefäßschädigung. Zu der von dem Kläger erst in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptung, es habe ein Halswirbelsäulentrauma Vorgelegen, enthält das landgerichtliche Urteil keine Stellungnahme. Schon aus diesem Grunde kann der Ansicht der Beklagten, eine Stellungnahme des Berufungsgerichts hierzu sei nicht erforderlich gewesen, nicht gefolgt werden.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, der in den Tatsacheninstanzen bisher nicht erörterten und von der Revision in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Frage nachzugehen, ob der Vorgang in der Badewanne selbst einen versicherten Unfall im Sinne der Bedingungen für Unfall-Zusatz-versicherungeri darstellt.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter