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BGH · IVa ZR 135/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 135/83

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 27. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat 1974 durch Vermittlung der Beklagten zu 1) eine Kommanditbeteiligung erworben, die sich später als wertlos erwiesen hat. Die Beklagte zu l) stellte Ende Februar 1974 in gleichlautenden Schreiben sowohl dem Kläger als auch seinem Steuerberater das Projekt vor. Juni 1974 Unterzeichnete der Kläger die Beitrittserklärung mit einer Beteiligung von 500.000,- DM zuzüglich 5% Agio. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht den etwaigen Anspruch als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen bis herigen Antrag gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt. 1. Das Berufungsgericht hat trotz seiner Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung im Parallelverfahren (Aktenzeichen des erkennenden Senats: IVa ZR 231/82), in welcher es einem anderen, später von der Beklagten zu 1) geworbenen Kommanditisten der IWF-KG Schadensersatz zugesprochen hatte und von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen war, einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers als verjährt angesehen. Der Ausnahmefall, daß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden sei, liege hier nicht vor; vielmehr sei die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien die Mtypische" zwischen Anleger und Vermittler gewesen. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, daß das Berufungsgericht die genannte Grundsatzentscheidung nicht fortentwickelt hat, sondern von ihr (aaO 227) abgewichen ist (vgl. b) Die Beklagte zu l), für deren Verbindlichkeiten die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin aufkommen muß, hat nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und dem unstreitigen Sachverhalt nicht nur in wirtschaftlichem Eigeninteresse an der zu verdienenden Provision besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Für den in ihrer Kundenkartei geführten Kläger waren die auf der Umschlagrückseite des Prospekts unter ihrer damaligen Firma genannte Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und insbesondere auch der im Prospekt als Gründungskommanditist der IWF-KG aufgeführte damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 2), der frühere Beklagte zu 3), nicht anonym. Das Ausmaß und die rasche Zeitfolge dieser geschäftlichen Verbindungen sowie die vom früheren Beklagten zu 3) selbst durchgeführten Besuche beim Kläger legen besonders nahe, daß sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt hatte. Dann aber ist es rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Beziehung der Parteien als lediglich typisch zwischen Anleger und Vermittler, als nicht anders als beim ersten Geschäftskontakt dieser Art bezeichnet hat. Die im Tatbestand mitgeteilten Schlußsätze des an den Kläger persönlich und dann auch an seinen Steuerberater gerichteten Angebotsschreibens lassen für den unbefangenen Leser sogar keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger Jedenfalls den Abschluß eines allgemeinen AuskunftsVertrages, vielleicht auch eines auf die persönlichen Belange des Klägers zugeschnittenen BeratungsVertrages angeboten hat (vgl, zu dem Unterschied die Senatsurteile vom 25.11.1981 - IVa ZR 286/80 - LM BGB § 652 Nr. 78 = VersR 1982, 194 = NJW 1982, 1095 und vom 2.2.1983 - IVa ZR 118/81 - LM BGB § 676 Nr. 27 - VersR 1983, 445 = NJW 1983, 1730). 3. Weil somit eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers nicht in Betracht kommen kann, das Berufungsgericht das Bestehen solcher Ansprüche aber nicht geprüft hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird klären müssen, ob der Beklagten zu 1) zurechenbare Falschangaben im von ihr verwendeten und mit ihrem Namensaufdruck versehenen Prospekt enthalten oder bei der Unterrichtung des Klägers sonst gemacht worden sind, die zu dem unstreitigen Verlust der KG-Beteiligung des Klägers geführt haben.

BeteiligungProspektBerufungsgerichtAnspruchKlägerpersönlichIWF-KG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 135/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. Juni 1984 Mutterer
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Fabrikanten Karl-Rudolf
 Straße
f
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma IW IflMHÜ- und	GmbH
& Co KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin , die Firma IiHHi	und	HflBHB-
BMHHBB^gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Wolfgang W. P!
Straße
2. Firma CHBV vertreten durch ihr
 und F———Mp GmbH, Geschäftsführer, Herrn^rwin Walter Straße®,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 Jf
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1984
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Januar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat 1974 durch Vermittlung der Beklagten zu 1) eine Kommanditbeteiligung erworben, die sich später als wertlos erwiesen hat. Dafür will er entschädigt werden.
Die Beklagte zu l), eine GmbH & Co KG, vermittelt steuerbegünstigte Kapitalanlagen. Die Beklagte zu 2) war bis Mitte 1980 ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Der Kläger wurde in der Kundenkartei der Beklagten zu l) geführt. 1973 hatte er über sie mehrfach Beteiligungen an Abschreibungsobjekten zu Beträgen überwiegend zwischen ca. einer halben und zwei Millionen DM erworben. Dabei hatte
 
der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), der frühere Beklagte zu 3)> den Kläger verschiedentlich selbst aufgesucht.
Anfang 1974 wurde unter maßgeblicher Beteiligung des früheren Beklagten zu 3) eine Publikums-KG mit dem Sitz in DMHi gegründet (im folgenden IWF-KG). Diese sollte das Objekt "Shercon Plaza”, ein Großbauvorhaben in Montreal/Kanada, errichten und betreiben. Die Beklagte zu l) stellte Ende Februar 1974 in gleichlautenden Schreiben sowohl dem Kläger als auch seinem Steuerberater das Projekt vor. Die Schlußsätze dieses Schreibens lauten
”Wir überreichen Ihnen anliegend unseren Angebotsprospekt, der sie über alle Einzelheiten weitestgehend informiert.
Es würde uns freuen, wenn Ihre persönlichen Überlegungen über Ihre Vermögensbildung durch dieses Angebot neue Impulse erhalten. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für ausführliche, persönliche Gespräche in allen Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Wir werden alles tun. Sie richtig zu beraten, um Sie zu einer guten Entscheidung zu führen.”
Dem Schreiben waren neben einer Rückantwortkarte ein Beitrittserklärungsformular und das Beteiligungsangebot ”Shercon Plaza" (sog. Grüner Prospekt) beigefügt, das auf der Umschlagrückseite als einzigen Eindruck die Angaben zur damaligen Firma der Beklagten zu l) aufweist. Am 19. Juni 1974 Unterzeichnete der Kläger die Beitrittserklärung mit einer Beteiligung von 500.000,- DM zuzüglich 5% Agio. Am 25. Juni 1974 nahm die IWF-KG auch namens der Treuhänderin den Beitritt an. Die Einlage nebst Agio, insgesamt 525*000,- DM, zahlte der Kläger bis zu dem 10. März 1976 in fünf Raten ein.

Das Bauvorhaben geriet in Schwierigkeiten und ist nicht fertiggestellt worden. Die lediglich vorhandene Bauruine steht nicht im Eigentum der IWF-KG.
Der Kläger behauptet, er habe nicht nur Steuervorteile, sondern insbesondere eine sichere Kapitalanlage erwerben wollen, jedoch habe der Prospekt in verschiedener Hinsicht unzutreffende Angaben enthalten. Mit der am 24. No vember 1980 eingereichten Klage verlangt er Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung Zahlung von 525.000,- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage gegen den frühe ren Beklagten zu 3) rechtskräftig abgewiesen, ihr jedoch gegen die Beklagten zu 1) und 2) stattgegeben. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht den etwaigen Anspruch als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen bis herigen Antrag gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hat trotz seiner Bezugnahme auf seine frühere Entscheidung im Parallelverfahren (Aktenzeichen des erkennenden Senats: IVa ZR 231/82), in welcher es einem anderen, später von der Beklagten zu 1) geworbenen Kommanditisten der IWF-KG Schadensersatz zugesprochen hatte und von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen war, einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers als verjährt angesehen. ”In Fortentwicklung" der Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Verjährung bei Prospekthaftung (BGHZ 83»
 
 222) sei die dort entsprechend den §§ 20 Abs. 5 KAGG,
12 Abs. 5 AuslInvestmG angenommene kurze Verjährungsfrist nicht nur auf das Verhältnis der Kapitalanleger zu den sogenannten Hintermännern der Abschreibungsobjekte, sondern auch auf das Verhältnis zwischen Kapitalanleger und Kapitalvermittler anzuwenden. Der Ausnahmefall, daß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden sei, liege hier nicht vor; vielmehr sei die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien die Mtypische" zwischen Anleger und Vermittler gewesen.
2.	Dem kann nicht zugestimmt werden. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, daß das Berufungsgericht die genannte Grundsatzentscheidung nicht fortentwickelt hat, sondern von ihr (aaO 227) abgewichen ist (vgl. auch Urteil vom 21.5.1984 - II ZR 83/84 - zur Veröffentlichung bestimmt).
a) Der Senat hat in seinem gleichzeitig ergangenen Urteil im Parallelverfahren IVa ZR 231/82 im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Grundsatzentscheidung insbesondere darin zu folgen ist, daß Ansprüche gegen den besonderes Vertrauen in Anspruch nehmenden Kapitalanlagevermittler aus Verhandlungsverschulden ebenso wie solche aus positiver ForderungsVerletzung eines mit dem Vermittler geschlossenen Vertrages der Regelverjährung unterliegen. Diese Gründe gelten auch hier. Danach ist dann, wenn zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Vertrag hätte geschlossen werden können, der eine Abkürzung der Regelverjährung ermöglicht hätte, und damit grundsätz lieh in Fällen der AnlageVermittlung kein Raum für eine Ausweitung der einschränkenden Verjährungsgrundsätze, die
 
in der Rechtsprechung zur Prospekthaftung aufgestellt worden sind,
b) Die Beklagte zu l), für deren Verbindlichkeiten die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin aufkommen muß, hat nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und dem unstreitigen Sachverhalt nicht nur in wirtschaftlichem Eigeninteresse an der zu verdienenden Provision besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Sie hat sogar mit dem Kläger einen ihre Haftung begründenden Vertrag geschlossen.
Für den in ihrer Kundenkartei geführten Kläger waren die auf der Umschlagrückseite des Prospekts unter ihrer damaligen Firma genannte Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und insbesondere auch der im Prospekt als Gründungskommanditist der IWF-KG aufgeführte damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 2), der frühere Beklagte zu 3), nicht anonym. Sie waren ihm im Gegenteil unstreitig gut bekannt. Durch sie hatte er sich im Laufe des Jahres 1973 anderweitige Beteiligungen im Gesamtbeträge von über 5 Mio. DM vermitteln lassen. Das Ausmaß und die rasche Zeitfolge dieser geschäftlichen Verbindungen sowie die vom früheren Beklagten zu 3) selbst durchgeführten Besuche beim Kläger legen besonders nahe, daß sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt hatte. Dann aber ist es rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Beziehung der Parteien als lediglich typisch zwischen Anleger und Vermittler, als nicht anders als beim ersten Geschäftskontakt dieser Art bezeichnet hat.
 
Die im Tatbestand mitgeteilten Schlußsätze des an den Kläger persönlich und dann auch an seinen Steuerberater gerichteten Angebotsschreibens lassen für den unbefangenen Leser sogar keinen Zweifel daran aufkommen, daß die Beklagte zu 1) dem Kläger Jedenfalls den Abschluß eines allgemeinen AuskunftsVertrages, vielleicht auch eines auf die persönlichen Belange des Klägers zugeschnittenen BeratungsVertrages angeboten hat (vgl, zu dem Unterschied die Senatsurteile vom 25.11.1981 - IVa ZR 286/80 - LM BGB § 652 Nr. 78 = VersR 1982, 194 = NJW 1982, 1095 und vom 2.2.1983 - IVa ZR 118/81 - LM BGB § 676 Nr. 27 - VersR 1983, 445 = NJW 1983, 1730). Dieses Angebot hat der Kläger zu demindest stillschweigend angenommen. Das zeigt sein späteres Verhalten. Auch das Landgericht ist von einem stillschweigend zustandegekommenen Vertrag ausgegangen.
3.	Weil somit eine Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers nicht in Betracht kommen kann, das Berufungsgericht das Bestehen solcher Ansprüche aber nicht geprüft hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht wird klären müssen, ob der Beklagten zu 1) zurechenbare Falschangaben im von ihr verwendeten und mit ihrem Namensaufdruck versehenen Prospekt enthalten oder bei der Unterrichtung des Klägers sonst gemacht worden sind, die zu dem unstreitigen Verlust der KG-Beteiligung des Klägers geführt haben. Falls es Schadenser satzansprüche des Klägers bejaht, wird es neben der von der Beklagten in der Berufungsbegründung herausgestellten
 Frage des Mitverschuldens insbesondere auch prüfen müssen, ob der Kläger tatsächlich einen Schaden in Höhe seiner verlorenen Beteiligung erlitten hat. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ist zu beurteilen, ob der Schaden des Klägers durch von ihm erlangte Steuer vorteile gemindert oder gar beseitigt worden ist. Wegen deren Anwendung im einzelnen kann auf die bereits genann te Entscheidung des Senats im Parallelverfahren IVa ZR 231/82 verwiesen werden.
Dr. Hoegen
 Dr. Zopfs
 Dr. Lang
 Dr. Ritter
 Dehner